GVÜ erster Fall kann auch durch getrennte Schriftstücke erfüllt werden. Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ kennt als eine Möglichkeit der Erfüllung der Form auch die schriftliche Bestätigung einer mündlich getroffenen Vereinbarung, wobei es ohne Bedeutung ist, welche Partei die mündlich getroffene Gerichtsstandsvereinbarung bestätigt.Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen.
GVÜ erster Fall kann auch durch getrennte Schriftstücke erfüllt werden. Artikel 17, Absatz eins, Litera a, EuGVÜ kennt als eine Möglichkeit der Erfüllung der Form auch die schriftliche Bestätigung einer mündlich getroffenen Vereinbarung, wobei es ohne Bedeutung ist, welche Partei die mündlich getroffene Gerichtsstandsvereinbarung bestätigt. EntscheidungstexteTE OGH 2000-12-14 7 Ob 117/00g TE OGH 2001-03-14 7 Ob 38/01s nur: Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen. (T1) TE OGH 2001-03-30 7 Ob 320/00k nur T1 TE OGH 2001-09-25 4 Ob 199/01w nur T1 TE OGH 2002-08-29 6 Ob 185/02b nur T1 TE OGH 2002-09-12 5 Ob 130/02g nur T1 TE OGH 2002-12-11 7 Ob 256/02a Auch; nur T1; Beisatz: Zu vermeiden ist jedoch jeder mit der kaufmännischen Praxis unvereinbare überspitzte Formalismus (7 Ob 176/98b). (T2) TE OGH 2003-10-02 6 Ob 176/03f nur: Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen.
GVÜ erster Fall kann auch durch getrennte Schriftstücke erfüllt werden. (T3)nur: Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen.
GVÜ erster Fall kann auch durch getrennte Schriftstücke erfüllt werden. (T3) TE OGH 2003-11-18 1 Ob 63/03a Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Art 23 Abs 1 EuGVVO. (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Artikel 23, Absatz eins, EuGVVO. (T4) TE OGH 2005-09-08 8 Ob 83/05x nur T1; Beisatz: Nach der Zielsetzung des Art 17 EuGVÜ beziehungsweise des Art 23 EuGVVO soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (T5)nur T1; Beisatz: Nach der Zielsetzung des Artikel 17, EuGVÜ beziehungsweise des Artikel 23, EuGVVO soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (T5) Veröff: SZ 2005/128 TE OGH 2006-01-10 5 Ob 233/05h nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2007-02-07 2 Ob 280/05y Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Die in der Rechtsprechung des EuGH zu Art 17 EuGVÜ entwickelten Kriterien sind auch auf Art 23 EuGVVO zu übertragen. (T6)Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Die in der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 17, EuGVÜ entwickelten Kriterien sind auch auf Artikel 23, EuGVVO zu übertragen. (T6) TE OGH 2008-01-24 2 Ob 192/07k nur T1 TE OGH 2008-10-01 6 Ob 176/08p Beis wie T5; Beisatz: Unter „Gepflogenheiten" im Sinn des Art 23 Abs 1 lit b EuGVVO wird eine zwischen den konkreten Parteien regelmäßig beachtete Praxis verstanden. Eine „Gepflogenheit" von vornherein schon dann aus, wenn ein Geschäftspartner den vom anderen gewählten und in einer ihm fremden Sprache wiedergegebenen Ausdruck nicht versteht. (T7)Beis wie T5; Beisatz: Unter „Gepflogenheiten" im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera b, EuGVVO wird eine zwischen den konkreten Parteien regelmäßig beachtete Praxis verstanden. Eine „Gepflogenheit" von vornherein schon dann aus, wenn ein Geschäftspartner den vom anderen gewählten und in einer ihm fremden Sprache wiedergegebenen Ausdruck nicht versteht. (T7) Beisatz: Ob eine in einem konkreten Fall geübte Praxis, die Dauer der Geschäftsbeziehung und deren Intensität ausreichen, damit eine der Parteien auf eine bestimmte Form als „die übliche" vertrauen darf, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls und hat regelmäßig keine über diesen hinausgehende Bedeutung. (T8) TE OGH 2008-11-06 6 Ob 229/08g Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Fremdsprachige AGB. (T9) TE OGH 2009-01-22 2 Ob 159/08h nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2009-02-25 3 Ob 24/09i Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Es soll gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (T10) TE OGH 2009-09-08 1 Ob 146/09s Auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7 nur: Unter „Gepflogenheiten" im Sinn des Art 23 Abs 1 lit b EuGVVO wird eine zwischen den konkreten Parteien regelmäßig beachtete Praxis verstanden. (T11)Auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7 nur: Unter „Gepflogenheiten" im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera b, EuGVVO wird eine zwischen den konkreten Parteien regelmäßig beachtete Praxis verstanden. (T11) Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2010-06-30 9 ObA 48/10i nur T1; Beis wie T10 TE OGH 2011-03-01 10 Ob 9/11p Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T10 TE OGH 2011-05-26 9 Ob 19/11a nur: Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen.
GVÜ erster Fall kann auch durch getrennte Schriftstücke erfüllt werden. Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ kennt als eine Möglichkeit der Erfüllung der Form auch die schriftliche Bestätigung einer mündlich getroffenen Vereinbarung. (T12)nur: Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen.
GVÜ erster Fall kann auch durch getrennte Schriftstücke erfüllt werden. Artikel 17, Absatz eins, Litera a, EuGVÜ kennt als eine Möglichkeit der Erfüllung der Form auch die schriftliche Bestätigung einer mündlich getroffenen Vereinbarung. (T12) TE OGH 2011-06-21 1 Ob 98/11k nur T1; Beis wie T10 TE OGH 2013-01-23 3 Ob 200/12a Auch; Beis wie T5 TE OGH 2014-10-21 4 Ob 161/14a Auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2014-12-18 2 Ob 217/14x Auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2017-05-29 6 Ob 67/17x Vgl auch; Beisatz: Bei der Frage, ob im konkreten Fall zwischen den Parteien eine bestimmte Gepflogenheit besteht, handelt es sich um eine Tatfrage, die unabhängig vom anzuwendenden Recht zu beantworten ist. (T13) TE OGH 2018-01-24 7 Ob 183/17p Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10; nur T12 TE OGH 2019-04-03 1 Ob 53/19d Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Art 23 Abs 1 lit b LGVÜ
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.