RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114507 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl7Ob207/00t; 7Ob314/00b; 7Ob138/01x; 7Ob206/02y; 7Ob268/03t; 7Ob182/06z; 7Ob180/06f; 7Ob51/08p; 2Ob263/09d; 7Ob91/10y; 7Ob49/12z; 7Ob93/13x; 7Ob139/13m; 2Ob113/18h; 7Ob174/21w; 7Ob209/23w; 7Ob219/24t; 7Ob110/25i; 7Ob200/25z NormVersVG §11 Abs1 VersVG §12 Abs2 VersVG idF VersVGNov 1994 §12 Abs1VersVG in der Fassung VersVGNov 1994 §12 Abs1 RechtssatzDie Fälligkeit des Geldleistungsanspruches des Versicherten tritt jedenfalls ein, sobald der Versicherer die Leistung ablehnt. Damit endet auch die im § 12 Abs 2 VersVG vorgesehene Hemmung der Verjährung für die Zeit zwischen der Anmeldung des Anspruches und der schriftlichen Entscheidung des Versicherers mit der Anführung der der Ablehnung zugrunde gelegten Tatsachen und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen.Die Fälligkeit des Geldleistungsanspruches des Versicherten tritt jedenfalls ein, sobald der Versicherer die Leistung ablehnt. Damit endet auch die im Paragraph 12, Absatz 2, VersVG vorgesehene Hemmung der Verjährung für die Zeit zwischen der Anmeldung des Anspruches und der schriftlichen Entscheidung des Versicherers mit der Anführung der der Ablehnung zugrunde gelegten Tatsachen und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-12-14 7 Ob 207/00t TE OGH 2001-01-23 7 Ob 314/00b Vgl auch; Beisatz: Bei der Hemmungsbestimmung des § 12 Abs 2 VersVG handelt es sich um die Regelung einer Fortlaufshemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes (der Anspruchsanmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit ablaufen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Bei der Hemmungsbestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG handelt es sich um die Regelung einer Fortlaufshemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes (der Anspruchsanmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit ablaufen. (T1) TE OGH 2001-06-27 7 Ob 138/01x Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Fortlaufhemmung bewirkt in jenen Fällen, in denen die Verjährungsfrist zu einer Zeit beginnt, während der ein Hemmungsgrund andauert, dass der Fristlauf erst mit dessen Wegfall einsetzt. (T2) Beisatz: Der Hemmungsgrund fällt im Zeitpunkt des Zuganges der im Sinn des § 12 Abs 2 VersVG begründeten Ablehnung des Versicherers beim Versicherungsnehmer weg. (T3)Beisatz: Der Hemmungsgrund fällt im Zeitpunkt des Zuganges der im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG begründeten Ablehnung des Versicherers beim Versicherungsnehmer weg. (T3) TE OGH 2003-02-26 7 Ob 206/02y nur: Die Fälligkeit des Geldleistungsanspruches des Versicherten tritt jedenfalls ein, sobald der Versicherer die Leistung ablehnt. (T4) Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt daher jedenfalls mit dem Zugang der begründeten Ablehnung des Versicherers. (T5) TE OGH 2004-02-25 7 Ob 268/03t Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-08-30 7 Ob 182/06z Auch; Beisatz: Der Versicherer hat durch den Hinweis auf die (ausdrücklich als unwahr und unvollständig gerügte) Nichtanzeige bestehender Vorerkrankungen beziehungsweise Vorverletzungen der Begründungspflicht gemäß § 12 Abs 2 VersVG ausreichend Genüge getan. (T6)Auch; Beisatz: Der Versicherer hat durch den Hinweis auf die (ausdrücklich als unwahr und unvollständig gerügte) Nichtanzeige bestehender Vorerkrankungen beziehungsweise Vorverletzungen der Begründungspflicht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VersVG ausreichend Genüge getan. (T6) TE OGH 2006-08-30 7 Ob 180/06f Vgl auch; Beisatz: Der Wortlaut des § 12 Abs 2 VersVG lässt keinerlei Zweifel daran, dass ein die Deckungspflicht ganz oder teilweise ablehnendes Schreiben des Versicherers die Hemmung der Verjährung nur dann beseitigt, wenn darin auch die Begründung enthalten ist, welche Tatsache und welche gesetzliche oder vertragliche Bestimmung dafür maßgeblich waren. (T7)Vgl auch; Beisatz: Der Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG lässt keinerlei Zweifel daran, dass ein die Deckungspflicht ganz oder teilweise ablehnendes Schreiben des Versicherers die Hemmung der Verjährung nur dann beseitigt, wenn darin auch die Begründung enthalten ist, welche Tatsache und welche gesetzliche oder vertragliche Bestimmung dafür maßgeblich waren. (T7) TE OGH 2008-07-09 7 Ob 51/08p nur T4 TE OGH 2010-06-17 2 Ob 263/09d Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2010-09-01 7 Ob 91/10y Auch; Veröff: SZ 2010/107 TE OGH 2012-04-19 7 Ob 49/12z Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2013-06-19 7 Ob 93/13x Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2013-09-04 7 Ob 139/13m Vgl auch TE OGH 2018-12-17 2 Ob 113/18h Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Haushaltshilfekosten. (T8) TE OGH 2021-11-24 7 Ob 174/21w nur T4; Beisatz: War aber der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch den Versicherer noch nicht entstanden, weil etwa besondere Voraussetzungen für die Begründetheit des Anspruchs zum Zeitpunkt der Leistungsverweigerung noch nicht vorlagen, bewirkt die Leistungsablehnung nicht die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs. Hier: Art 7.7. AUVB 2012. (T9)nur T4; Beisatz: War aber der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch den Versicherer noch nicht entstanden, weil etwa besondere Voraussetzungen für die Begründetheit des Anspruchs zum Zeitpunkt der Leistungsverweigerung noch nicht vorlagen, bewirkt die Leistungsablehnung nicht die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs. Hier: Artikel 7 Punkt 7, AUVB 2012. (T9) TE OGH 2024-01-24 7 Ob 209/23w Beisatz: Hier: Ablehnung der Deckung der Reparaturkosten in Parkschadenkasko (T10) TE OGH 2025-01-29 7 Ob 219/24t vgl; Beisatz wie T6 Beisatz: Wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt, wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig, sodass die Versicherungsleistung mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann. (T11) Beisatz: Hier: Ablehnungsschreiben "Unsere Prüfung hat ergeben, dass der gemeldete Schaden im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages nicht gedeckt ist, da das Niederschlagswasser offensichtlich durch eine Undichtheit durch die Mauer eingedrungen ist" ausreichend deutlich iSd § 12 Abs 2 VersVG. (T12)Beisatz: Hier: Ablehnungsschreiben "Unsere Prüfung hat ergeben, dass der gemeldete Schaden im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages nicht gedeckt ist, da das Niederschlagswasser offensichtlich durch eine Undichtheit durch die Mauer eingedrungen ist" ausreichend deutlich iSd Paragraph 12, Absatz 2, VersVG. (T12) Beisatz: Die Begründung muss jedoch nicht richtig sein. So darf der Versicherer auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen, weil keine Eventualmaxime geregelt ist. (T13) TE OGH 2025-10-22 7 Ob 110/25i nur T7 TE OGH 2026-02-25 7 Ob 200/25z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114507
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