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{'item': ['4Ob259/00t', '4Ob90/03v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114776 Entscheidungsdatum19.12.2000 Geschäftszahl4Ob259/00t; 4Ob90/03v NormEG Amsterdam Art234; EG-RL 97/55/EG - vergleichende Werbung 397L0055 Art3a; EG-RL

Art 7Abs 2 der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.

Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (idF: Richtlinie) dahin auszulegen, dass unter "vergleichende Werbung, soweit es sich um den Vergleich handelt", die Angaben über das Angebot des Werbenden selbst, die Angaben über das Angebot des Mitbewerbers und die Angaben über das Verhältnis der beiden Angebote zueinander (das Ergebnis des Vergleichs) zu verstehen sind? Oder handelt es sich nur insoweit um den "Vergleich" im Sinne des Art 7 Abs 2 der Richtlinie, als Angaben über das Ergebnis des Vergleichs gemacht werden, so dass irrige Vorstellungen über andere Eigenschaften der verglichenen Waren/Leistungen nach einem allenfalls strengeren nationalen Irreführungsmaßstab beurteilt werden können?1.

Artikel 7

, Absatz 2, der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung in der Fassung, Richtlinie) dahin auszulegen, dass unter "vergleichende Werbung, soweit es sich um den Vergleich handelt", die Angaben über das Angebot des Werbenden selbst, die Angaben über das Angebot des Mitbewerbers und die Angaben über das Verhältnis der beiden Angebote zueinander (das Ergebnis des Vergleichs) zu verstehen sind? Oder handelt es sich nur insoweit um den "Vergleich" im Sinne des Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie, als Angaben über das Ergebnis des Vergleichs gemacht werden, so dass irrige Vorstellungen über andere Eigenschaften der verglichenen Waren/Leistungen nach einem allenfalls strengeren nationalen Irreführungsmaßstab beurteilt werden können?

die Verweisung in Art 3a Abs 1 lit a der Richtlinie auf Art 7 Abs 1 der Richtlinie lex specialis zu Art 7 Abs 2 der Richtlinie, so dass ein allenfalls strengerer nationaler Irreführungsmaßstab auf sämtliche Bestandteile des Vergleichs angewandt werden kann?

die Verweisung in Artikel 3 a, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie auf Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie lex specialis zu Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie, so dass ein allenfalls strengerer nationaler Irreführungsmaßstab auf sämtliche Bestandteile des Vergleichs angewandt werden kann?

Art 3a

Abs 1 lit a der Richtlinie dahin auszulegen, dass der Vergleich des Preises eines Markenprodukts mit dem Preis eines qualitativ gleichwertigen No-name-Produkts unzulässig

, wenn die Namen der Hersteller nicht angegeben werden, oder stehen Art 3a Abs 1 lit c und Art 3a Abs 1 lit g der Richtlinie der Angabe der Hersteller entgegen?

das Image eines (Marken-)Produkts eine Eigenschaft der Ware/Dienstleistung im Sinne des Art 3a lit c der Richtlinie? Folgt aus der (allfälligen) Verneinung dieser Frage, dass jeder (Preis-)Vergleich eines Markenprodukts mit einem qualitativ gleichwertigen No-name-Produkt unzulässig

?

Artikel 3

a, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie dahin auszulegen, dass der Vergleich des Preises eines Markenprodukts mit dem Preis eines qualitativ gleichwertigen No-name-Produkts unzulässig

, wenn die Namen der Hersteller nicht angegeben werden, oder stehen Artikel 3 a, Absatz eins, Litera c und Artikel 3 a, Absatz eins, Litera g, der Richtlinie der Angabe der Hersteller entgegen?

das Image eines (Marken-)Produkts eine Eigenschaft der Ware/Dienstleistung im Sinne des Artikel 3 a, Litera c, der Richtlinie? Folgt aus der (allfälligen) Verneinung dieser Frage, dass jeder (Preis-)Vergleich eines Markenprodukts mit einem qualitativ gleichwertigen No-name-Produkt unzulässig

? 2.

Art 7

Abs 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass auch Unterschiede in der Beschaffung der Ware/Dienstleistung, deren Eigenschaften mit Eigenschaften der Ware/Dienstleistung des Werbenden verglichen werden, allein nach Art 3a der Richtlinie zu beurteilen sind?2.

Artikel 7

, Absatz 2, der Richtlinie dahin auszulegen, dass auch Unterschiede in der Beschaffung der Ware/Dienstleistung, deren Eigenschaften mit Eigenschaften der Ware/Dienstleistung des Werbenden verglichen werden, allein nach Artikel 3 a, der Richtlinie zu beurteilen sind? Für den Fall der Bejahung dieser Frage:

Art 3ader Richtlinie dahin auszulegen, dass ein (Preis-)

Vergleich nur dann zulässig

, wenn die verglichenen Waren auf gleichen Vertriebswegen beschafft werden und daher vom Werbenden und seinem(n) Mitbewerber(n) in vergleichbarer Auswahl angeboten werden?

Artikel 3a, der Richtlinie dahin auszulegen, dass ein (Preis-)

Vergleich nur dann zulässig

, wenn die verglichenen Waren auf gleichen Vertriebswegen beschafft werden und daher vom Werbenden und seinem(n) Mitbewerber(n) in vergleichbarer Auswahl angeboten werden? 3.

unter "Vergleich" im Sinne des Art 7 Abs 2 der Richtlinie auch die Schaffung der Vergleichsgrundlagen durch einen Testkauf zu verstehen?3.

unter "Vergleich" im Sinne des Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie auch die Schaffung der Vergleichsgrundlagen durch einen Testkauf zu verstehen? Für den Fall der Bejahung dieser Frage:

Art 3ader Richtlinie dahin auszulegen, dass die bewusste Herbeiführung eines für den Werbenden günstigen (Preis-)

Vergleichs durch einen noch vor Beginn des eigenen Angebots durchgeführten und entsprechend gestalteten Testkauf den Vergleich unzulässig macht?

Artikel 3a, der Richtlinie dahin auszulegen, dass die bewusste Herbeiführung eines für den Werbenden günstigen (Preis-)

Vergleichs durch einen noch vor Beginn des eigenen Angebots durchgeführten und entsprechend gestalteten Testkauf den Vergleich unzulässig macht? 4.

ein Vergleich herabsetzend im Sinne des Art 3a Abs 1 lit e der Richtlinie, wenn der Werbende die beim Mitbewerber gekaufte Ware so auswählt, dass ein Preisunterschied erreicht wird, der über dem durchschnittlichen Preisunterschied liegt und/oder wenn derartige Preisvergleiche immer wieder vorgenommen werden, so dass der Eindruck entsteht, die Preise der(s) Mitbewerber(s) seien generell überhöht?4.

ein Vergleich herabsetzend im Sinne des Artikel 3 a, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie, wenn der Werbende die beim Mitbewerber gekaufte Ware so auswählt, dass ein Preisunterschied erreicht wird, der über dem durchschnittlichen Preisunterschied liegt und/oder wenn derartige Preisvergleiche immer wieder vorgenommen werden, so dass der Eindruck entsteht, die Preise der(s) Mitbewerber(s) seien generell überhöht?

Art 3a

Abs 1 lit e der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Angaben zur Identifikation des Mitbewerbers auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken sind und es daher unzulässig

, wenn zusätzlich zum Namen des Mitbewerbers noch dessen (allfälliges) Firmenlogo und dessen Geschäft gezeigt werden?

Artikel 3

a, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Angaben zur Identifikation des Mitbewerbers auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken sind und es daher unzulässig

, wenn zusätzlich zum Namen des Mitbewerbers noch dessen (allfälliges) Firmenlogo und dessen Geschäft gezeigt werden? EntscheidungstexteTE OGH 2000-12-19 4 Ob 259/00t TE OGH 2003-05-20 4 Ob 90/03v Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 8.4.2003, C‑44/01, wie folgt:

  1. Es verstößt gegen Art 7 Abs 2 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom
  2. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Oktober 1997 geänderten Fassung, wenn auf vergleichende Werbung hinsichtlich der Form und des Inhalts des Vergleichs strengere nationale Vorschriften zum Schutz gegen irreführende Werbung angewandt werden; zwischen den verschiedenen Bestandteilen des Vergleichs, dh zwischen den Angaben über das Angebot des Werbenden, den Angaben über das Angebot des Mitbewerbers und dem Verhältnis zwischen diesen Angeboten,

keine Unterscheidung vorzunehmen.

  1. Es verstößt gegen Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom
  2. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Oktober 1997 geänderten Fassung, wenn auf vergleichende Werbung hinsichtlich der Form und des Inhalts des Vergleichs strengere nationale Vorschriften zum Schutz gegen irreführende Werbung angewandt werden; zwischen den verschiedenen Bestandteilen des Vergleichs, dh zwischen den Angaben über das Angebot des Werbenden, den Angaben über das Angebot des Mitbewerbers und dem Verhältnis zwischen diesen Angeboten,

keine Unterscheidung vorzunehmen. 2. Art 3a Abs 1 Buchstabe a der Richtlinie 84/450 in der geänderten Fassung

dahin auszulegen, dass es dem Werbenden zwar grundsätzlich freisteht, ob er in einer vergleichenden Werbung die Marke der konkurrierenden Produkte angibt, es jedoch Sache des nationalen Gerichts

, zu prüfen, ob unter besonderen Umständen, die durch die Bedeutung der Marke für die Entscheidung des Käufers und durch den deutlichen Unterschied zwischen den jeweiligen Marken der verglichenen Produkte hinsichtlich ihrer Bekanntheit gekennzeichnet sind, die Nichtangabe der bekannteren Marke irreführend sein kann.2. Artikel 3 a, Absatz eins, Buchstabe a der Richtlinie 84/450 in der geänderten Fassung

dahin auszulegen, dass es dem Werbenden zwar grundsätzlich freisteht, ob er in einer vergleichenden Werbung die Marke der konkurrierenden Produkte angibt, es jedoch Sache des nationalen Gerichts

, zu prüfen, ob unter besonderen Umständen, die durch die Bedeutung der Marke für die Entscheidung des Käufers und durch den deutlichen Unterschied zwischen den jeweiligen Marken der verglichenen Produkte hinsichtlich ihrer Bekanntheit gekennzeichnet sind, die Nichtangabe der bekannteren Marke irreführend sein kann.

  1. Es verstößt nicht gegen Art 3a Abs 1 der Richtlinie 84/450 in der geänderten Fassung, wenn die verglichenen Produkte auf verschiedenen Vertriebswegen beschafft werden.
  2. Es verstößt nicht gegen Artikel 3 a, Absatz eins, der Richtlinie 84/450 in der geänderten Fassung, wenn die verglichenen Produkte auf verschiedenen Vertriebswegen beschafft werden.
  3. Es verstößt nicht gegen Art 3a der Richtlinie 84/450 in der geänderten Fassung, wenn der Werbende bereits vor Beginn seines eigenen Angebots einen Testkauf bei einem Mitbewerber durchführt, sofern die in dieser Vorschrift genannten Bedingung für die Zulässigkeit der vergleichenden Werbung erfüllt sind.
  4. Es verstößt nicht gegen Artikel 3 a, der Richtlinie 84/450 in der geänderten Fassung, wenn der Werbende bereits vor Beginn seines eigenen Angebots einen Testkauf bei einem Mitbewerber durchführt, sofern die in dieser Vorschrift genannten Bedingung für die Zulässigkeit der vergleichenden Werbung erfüllt sind.
  5. Ein Preisvergleich setzt einen Mitbewerber weder deswegen, weil der Preisunterschied zwischen den verglichenen Produkten über dem durchschnittlichen Preisunterschied liegt, noch aufgrund der Anzahl der durchgeführten Vergleiche im Sinne des Art 3a Abs 1 Buchstabe e der Richtlinie 84/450 in der geänderten Fassung herab. Es verstößt nicht gegen Art 3a Abs 1 Buchstabe e der Richtlinie 84/450 in der geänderten Fassung, wenn eine vergleichende Werbung zusätzlich zum Namen des Mitbewerbers dessen Firmenlogo und ein Bild der Fassade seines Geschäfts zeigt, sofern diese Werbung die gemeinschaftsrechtlich festgelegten Zulässigkeitsbedingungen beachtet. (T1)
  6. Ein Preisvergleich setzt einen Mitbewerber weder deswegen, weil der Preisunterschied zwischen den verglichenen Produkten über dem durchschnittlichen Preisunterschied liegt, noch aufgrund der Anzahl der durchgeführten Vergleiche im Sinne des Artikel 3 a, Absatz eins, Buchstabe e der Richtlinie 84/450 in der geänderten Fassung herab. Es verstößt nicht gegen Artikel 3 a, Absatz eins, Buchstabe e der Richtlinie 84/450 in der geänderten Fassung, wenn eine vergleichende Werbung zusätzlich zum Namen des Mitbewerbers dessen Firmenlogo und ein Bild der Fassade seines Geschäfts zeigt, sofern diese Werbung die gemeinschaftsrechtlich festgelegten Zulässigkeitsbedingungen beachtet. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114776

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.