← Österreich

{'item': ['5Ob178/00p', '5Ob98/01z', '5Ob226/07g', '5Ob16/11f', '1Ob221/16f', '5Ob126/20w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114595 Entscheidungsdatum19.12.2000 Geschäftszahl5Ob178/00p; 5Ob98/01z; 5Ob226/07g; 5Ob16/11f; 1Ob221/16f; 5Ob126/20w NormAußStrG 2005 §1 A1; JN §1 DVk; MRG §37 Abs1; MRG §37 Abs3; WEG §26 Abs2; WEG 2002 §52 Abs1; WGG §14 Abs1; WGG §22 Abs1 Z6 RechtssatzEin selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung ist dem Rechtsweg vorbehalten, wenn sie auch als Vorfragen durchaus zulässigerweise in einem Außerstreitverfahren, etwa nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG geprüft werden können. (Hier: Begehren auf eine selbständige Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der zwischen der Bauvereinigung und den antragstellenden Mietern getroffenen Vereinbarung über die Zahlung von Beiträgen zur Finanzierung des Bauvorhabens im Sinn des § 14 Abs 1 letzter Satz WGG.)Ein selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung ist dem Rechtsweg vorbehalten, wenn sie auch als Vorfragen durchaus zulässigerweise in einem Außerstreitverfahren, etwa nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG geprüft werden können. (Hier: Begehren auf eine selbständige Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der zwischen der Bauvereinigung und den antragstellenden Mietern getroffenen Vereinbarung über die Zahlung von Beiträgen zur Finanzierung des Bauvorhabens im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz WGG.) EntscheidungstexteTE OGH 2000-12-19 5 Ob 178/00p TE OGH 2001-09-04 5 Ob 98/01z Auch; nur: Ein selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung ist dem Rechtsweg vorbehalten, wenn sie auch als Vorfragen durchaus zulässigerweise in einem Außerstreitverfahren, geprüft werden können. (T1); Beisatz: Ist über den Antrag nach § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 MRG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, so ist nach § 37 Abs 3 Z 20 MRG eine Verweisung der Parteien auf den Rechtsweg zwecks Klärung von strittigen Vorfragen ausgeschlossen (5 Ob 178/00p, 5 Ob 7/95). Der Außerstreitrichter ist daher nicht nur befugt eine derartige Vorfrage selbst zu lösen, sondern auch verpflichtet (5 Ob 393/97y, 5 Ob 93/99h, 5 Ob 116/98i). (T2)Auch; nur: Ein selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung ist dem Rechtsweg vorbehalten, wenn sie auch als Vorfragen durchaus zulässigerweise in einem Außerstreitverfahren, geprüft werden können. (T1); Beisatz: Ist über den Antrag nach Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, so ist nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 20, MRG eine Verweisung der Parteien auf den Rechtsweg zwecks Klärung von strittigen Vorfragen ausgeschlossen (5 Ob 178/00p, 5 Ob 7/95). Der Außerstreitrichter ist daher nicht nur befugt eine derartige Vorfrage selbst zu lösen, sondern auch verpflichtet (5 Ob 393/97y, 5 Ob 93/99h, 5 Ob 116/98i). (T2) TE OGH 2008-04-01 5 Ob 226/07g Auch; nur T1; Beisatz: Der Außerstreitrichter ist nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern er ist dazu verpflichtet. (T3); Beis: Hier: § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Der Außerstreitrichter ist nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern er ist dazu verpflichtet. (T3); Beis: Hier: Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002. (T4) TE OGH 2011-03-29 5 Ob 16/11f Vgl auch; Beisatz: Ein Antrag auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Verwalterbestellung findet im Katalog des § 52 Abs 1 Z 4 WEG keine Deckung und ist daher nicht im Verfahren außer Streit zu behandeln. (T5); Bem: Siehe auch RS0122307. (T6)Vgl auch; Beisatz: Ein Antrag auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Verwalterbestellung findet im Katalog des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, WEG keine Deckung und ist daher nicht im Verfahren außer Streit zu behandeln. (T5); Bem: Siehe auch RS0122307. (T6) TE OGH 2017-01-31 1 Ob 221/16f Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dem Außerstreitrichter ist es zwar verwehrt ein selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung zu beurteilen. Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbrechung aber nicht vor, ist der Außerstreitrichter nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern dazu verpflichtet. (T7) Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T8) TE OGH 2020-09-02 5 Ob 126/20w Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114595

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.