RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114517 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl5Ob254/00i; 3Ob24/08p; 2Ob53/07v; 3Ob239/09g; 3Ob240/09d; 3Ob244/09t; 3Ob1/10h; 3Ob90/11y; 3Ob234/11z; 3Ob83/12w; 17Ob24/23p; 17Ob19/25f NormABGB §1016 ABGB §1017 AnfO §2 Z1 EO §439 EO §438 RechtssatzHandelt ein gesetzlicher Stellvertreter für den Anfechtungsgegner, so ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend; bei Vertretung durch einen Kollisionskurator kommt es dementsprechend auf dessen Kenntnisstand an. Die Kenntnis des Vertreters ist dann nicht entscheidend, wenn auf Betreiben des Vaters für das Kind (Anfechtungsgegner) ein Kollisionskurator bestellt wird und dann der Vater an das Kind, vertreten durch den nichtsahnenden Kurator veräußert. Bereits die Planungstätigkeit und Vorbereitungstätigkeit des Vaters des Kindes, der ihm statt seiner einen gutgläubigen, als Werkzeug missbrauchten Vertreter beschaffte, ist dem Kind zuzurechnen. In diesem Sinne erlangte der Anfechtungsgegner Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners. EntscheidungstexteTE OGH 2000-12-19 5 Ob 254/00i Veröff: SZ 73/203 TE OGH 2008-02-27 3 Ob 24/08p Vgl; nur: Handelt ein gesetzlicher Stellvertreter für den Anfechtungsgegner, so ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend. (T1); Beisatz: Hier: Da die gesetzliche Vertreterin bei der Erfüllungshandlung (Grundbuchsantrag) ohne Zwischenschaltung eines Kurators handelte, konnte die Zurechnung beim Verpflichtungsgeschäft dahingestellt bleiben. (T2) TE OGH 2008-02-14 2 Ob 53/07v Vgl; nur: Die Kenntnis des Vertreters ist dann nicht entscheidend, wenn auf Betreiben des Vaters für das Kind (Anfechtungsgegner) ein Kollisionskurator bestellt wird und dann der Vater an das Kind, vertreten durch den nichtsahnenden Kurator veräußert. Bereits die Planungstätigkeit und Vorbereitungstätigkeit des Vaters des Kindes, der ihm statt seiner einen gutgläubigen, als Werkzeug missbrauchten Vertreter beschaffte, ist dem Kind zuzurechnen. In diesem Sinne erlangte der Anfechtungsgegner Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners. (T3); Beisatz: Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Vater erst im Zeitpunkt des angefochtenen Verfügungsgeschäfts eine Benachteiligungsabsicht hatte und das Vorhandensein der (beim Verpflichtungsgeschäft, bei dessen Abschluss sie die Interessen des minderjährigen Kindes zu wahren hatte, noch absichtslos herangezogenen) Kuratorin ausnützte. Auch dann kommt es nicht auf das Wissen der Kollisionskuratorin an und würde bereits die - auch dem Kind zuzurechnende - Benachteiligungsabsicht des Vaters genügen. (T4); Veröff: SZ 2008/22 TE OGH 2010-03-24 3 Ob 239/09g Vgl; Beisatz: Bei der Kapitalgesellschaft muss die Benachteiligungsabsicht sowie die Absicht, das Geld unentgeltlich zukommen zu lassen, beim gesetzlichen Vertreter vorliegen. (T5); Veröff: SZ 2010/24 TE OGH 2010-04-28 3 Ob 240/09d Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2010-04-28 3 Ob 244/09t Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2010-05-26 3 Ob 1/10h Vgl; Beisatz: Dasselbe gilt für Organe einer liechtensteinischen Privatstiftung, der der Schuldner als Stifter rechtsmissbräuchlich Vermögen zuwendet. Die Kenntnis der Organe liegt schon im Willen und Wissen des Stifters. Es geht auch dabei um die Einschaltung eines ahnungslosen Werkzeugs. (T6); Veröff: SZ 2010/58 TE OGH 2011-10-12 3 Ob 90/11y Vgl; nur T1 TE OGH 2012-02-22 3 Ob 234/11z Auch; nur T1 TE OGH 2012-06-14 3 Ob 83/12w Ähnlich; nur: Bereits die Planungstätigkeit und Vorbereitungstätigkeit des Vaters des Kindes, der ihm statt seiner einen gutgläubigen, als Werkzeug missbrauchten Vertreter beschaffte, ist dem Kind zuzurechnen. (T7) TE OGH 2024-02-22 17 Ob 24/23p vgl; Beisatz: Hier: Zurechnung des Wissens des Treugebers über seine eigene Benachteiligungsabsicht an die zum Zwecke der Treuhand eigens gegründete beklagte GmbH (Anfechtungsgegnerin) bzw deren Geschäftsführer. (T8) TE OGH 2026-02-25 17 Ob 19/25f vgl; Beisatz wie T6: Die tatbestandsmäßige Kenntnis der Organe der Stiftung liegt jedenfalls dann schon im Willen und Wissen des Stifters, wenn die Stiftung unter seinem wirtschaftlichen Einfluss steht. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114517
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.