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{'item': '3Ob139/00p; 10ObS97/07y; 6Ob106/08v; 6Ob94/09f; 2Ob188/18p; 6Ob57/21g; 4Ob210/22v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114669 Entscheidungsdatum28.02.2023 Geschäftszahl3Ob139/00p; 10ObS97/07y; 6Ob106/08v; 6Ob94/09f; 2Ob188/18p; 6Ob57/21g; 4Ob210/22v NormEheG §48 ZPO §502 Abs1 HI1 RechtssatzMit dem EheRÄG 1999 (BGBl I 1999/125) wurde unter anderem § 48 EheG mit Wirkung vom

  1. Jänner 2000 aufgehoben (Art II Z 1). Nur in zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossene, auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklagen (wie die vorliegende) ist diese Bestimmung noch anzuwenden. Wenn auch tatsächlich seit Jahrzehnten keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu diesem Scheidungsgrund ergangen sind, begründet dies bei einer bereits aufgehobenen und nur noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwendenden Bestimmung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Mit dem EheRÄG 1999 (BGBl römisch eins 1999/125) wurde unter anderem Paragraph 48, EheG mit Wirkung vom
  2. Jänner 2000 aufgehoben (Artikel römisch zwei, Ziffer eins,). Nur in zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossene, auf Paragraph 48, EheG gestützte Scheidungsklagen (wie die vorliegende) ist diese Bestimmung noch anzuwenden. Wenn auch tatsächlich seit Jahrzehnten keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu diesem Scheidungsgrund ergangen sind, begründet dies bei einer bereits aufgehobenen und nur noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwendenden Bestimmung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. EntscheidungstexteTE OGH 2000-12-20 3 Ob 139/00p TE OGH 2007-09-11 10 ObS 97/07y Auch; nur: Wenn auch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen ergangen sind, begründet dies bei einer bereits aufgehobenen und nur noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwendenden Bestimmung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T1); Beisatz: Hier: Zum 1996 gekündigten AbkSozSi Österreich - Jugoslawien. (T2)Auch; nur: Wenn auch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen ergangen sind, begründet dies bei einer bereits aufgehobenen und nur noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwendenden Bestimmung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T1); Beisatz: Hier: Zum 1996 gekündigten AbkSozSi Österreich - Jugoslawien. (T2) TE OGH 2008-06-05 6 Ob 106/08v Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG
  3. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG
  4. (T3) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 94/09f nur T1; Beisatz: Hier: Die Auslegung des § 4 PHG in der bis 31.12.1999 in Geltung stehenden Fassung wirft in Anbetracht der zwischenzeitig vergangenen Zeit und der geringen Wahrscheinlichkeit, dass diese Norm ein weiteres Mal anzuwenden sein wird, keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T4)nur T1; Beisatz: Hier: Die Auslegung des Paragraph 4, PHG in der bis 31.12.1999 in Geltung stehenden Fassung wirft in Anbetracht der zwischenzeitig vergangenen Zeit und der geringen Wahrscheinlichkeit, dass diese Norm ein weiteres Mal anzuwenden sein wird, keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T4) TE OGH 2018-11-29 2 Ob 188/18p Ähnlich; Beisatz: Hier: Frage der Anwendbarkeit der Verjährungsregeln des § 26 HGB auch bei „Vergesellschaftung“ nach § 28 HGB. (T5)Ähnlich; Beisatz: Hier: Frage der Anwendbarkeit der Verjährungsregeln des Paragraph 26, HGB auch bei „Vergesellschaftung“ nach Paragraph 28, HGB. (T5) TE OGH 2021-08-06 6 Ob 57/21g Vgl; Beisatz: Hier: Frage der Auslegung eines auf Grundlage der mit Ablauf des
  5. 2018 außer Kraft getreten §§ 6 ff, 18 ff DSG 2000 erlassenen Bescheids der Datenschutzkommission. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Frage der Auslegung eines auf Grundlage der mit Ablauf des
  6. 2018 außer Kraft getreten Paragraphen 6, ff, 18 ff DSG 2000 erlassenen Bescheids der Datenschutzkommission. (T6) TE OGH 2023-02-28 4 Ob 210/22v vgl; Beisatz: Die auf die einzigartige Situation im Frühjahr 2020 abstellende Zulassungsfrage der Verkehrsfähigkeit von KN95-Masken ohne CE-Zertifizierung iSd PSA-VO begründet keine erhebliche Rechtsfrage, auch zumal schon unter "normalen" Bedingungen die Nichtigkeit eines Kaufvertrags über nicht der PSA-VO oder der Akk-VO entsprechende persönliche Schutzausrüstungen vertretbar als nicht aus den genannten Bestimmungen ableitbar angesehen werden konnte. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114669

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.