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{'item': '13Os158/00; 14Os139/04; 14Os16/05t; 14Os119/05i (14Os120/05m); 15Os16/06a; 11Os41/06y; 14Os50/06t (14Os60/06i; 14Os61/06m); 12Os49/06g; 13Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114487 Entscheidungsdatum07.04.2026 Geschäftszahl13Os158/00; 14Os139/04; 14Os16/05t; 14Os119/05i (14Os120/05m); 15Os16/06a; 11Os41/06y; 14Os50/06t (14Os60/06i; 14Os61/06m); 12Os49/06g; 13Os70/06b; 12Os63/06s; 15Os75/06b; 12Os87/06w; 12Os143/06f (12Os144/06b; 12Os145/06z; 12Os146/06x); 13Os49/07s; 14Os70/07m (14Os81/07d); 12Os112/07y; 15Os148/07i; 14Os168/07y (14Os5/08d); 11Os35/08v; 11Os49/08b; 14Os65/08b; 15Os60/08z; 14Os68/08f (14Os70/08p); 12Os63/08v; 15Os178/08b (15Os179/08z); 15Os183/08p; 14Os184/08b; 13Os16/09s; 15Os91/09k; 15Os94/09a; 14Os43/09v; 14Os59/09x; 13Os55/09a (13Os73/09y); 14Os145/09v (14Os146/09s); 14Os16/10z (14Os17/10x); 14Os46/10m; 13Os110/10s; 11Os136/10z; 15Os20/11x; 14Os44/11v; 11Os80/11s; 12Os26/12h (12Os29/12z); 15Os63/12x; 13Os26/13t; 15Os102/13h; 14Os106/14s; 11Os34/15g (11Os40/15i); 13Os43/15w; 15Os31/15w; 13Os59/15y; 13Os68/15x; 11Os69/15d; 15Os91/15v; 15Os135/15i; 14Os99/16i; 14Os2/18b; 14Os119/18h; 15Os49/20z; 14Os127/20p; 14Os80/23f; 12Os99/23k; 15Os143/23b; 14Os125/23y; 14Os13/24d; 11Os129/24s; 12Os38/25t; 14Os16/26y; 12Os35/26b; 15Os32/26h NormARHG §29 Abs5 GRBG §1 Abs1 RechtssatzAus den Worten "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" in § 1 Abs 1 GRBG stellt sich die Frage, ob neben einer funktionellen auch eine inhaltliche Subsidiarität der Grundrechtsbeschwerde gegenüber einer ordentlichen Beschwerde zu beachten ist.Aus den Worten "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" in Paragraph eins, Absatz eins, GRBG stellt sich die Frage, ob neben einer funktionellen auch eine inhaltliche Subsidiarität der Grundrechtsbeschwerde gegenüber einer ordentlichen Beschwerde zu beachten ist. EntscheidungstexteTE OGH 2000-12-20 13 Os 158/00 TE OGH 2004-11-23 14 Os 139/04 Auch TE OGH 2005-02-16 14 Os 16/05t Vgl; Beisatz: Instanzenzug nicht ausgeschöpft, insoweit gelindere Mittel erst in der Grundrechtsbeschwerde geltend gemacht werden. (T1) TE OGH 2005-11-22 14 Os 119/05i Vgl; Beisatz: Hier: Der Beschwerdeführer hat die unterbliebene Beiziehung eines Dolmetschers zu seiner nach § 180 Abs 1 StPO vorgeschriebenen Vernehmung in der Beschwerde gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse nicht geltend gemacht und daher den Instanzenzug nicht ausgeschöpft. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Der Beschwerdeführer hat die unterbliebene Beiziehung eines Dolmetschers zu seiner nach Paragraph 180, Absatz eins, StPO vorgeschriebenen Vernehmung in der Beschwerde gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse nicht geltend gemacht und daher den Instanzenzug nicht ausgeschöpft. (T2) TE OGH 2006-02-28 15 Os 16/06a Vgl TE OGH 2006-05-09 11 Os 41/06y Vgl; Beisatz: Hier: Soweit die Beschwerde die Dringlichkeit des Tatverdachtes kritisiert, scheitert sie bereits an der Unterlassung einer entsprechenden Bekämpfung in der Beschwerde gegen die Beschlüsse der Untersuchungsrichterin und demgemäß an der Erschöpfung des Instanzenzuges. (T3) TE OGH 2006-06-13 14 Os 50/06t Vgl TE OGH 2006-06-01 12 Os 49/06g Auch; Beisatz: Nichtrelevierung der Einstufung von Folgen im Sinne des § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO als schwer im Rahmen der Haftbeschwerde an das OLG. (T4)Auch; Beisatz: Nichtrelevierung der Einstufung von Folgen im Sinne des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO als schwer im Rahmen der Haftbeschwerde an das OLG. (T4) TE OGH 2006-07-12 13 Os 70/06b Vgl; Beisatz: Hier: Der dem § 193 Abs 1 StPO widerstreitende, eine Säumigkeit im Sinn dieser Bestimmung begründende Ablauf der Voruntersuchung blieb ungerügt. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Der dem Paragraph 193, Absatz eins, StPO widerstreitende, eine Säumigkeit im Sinn dieser Bestimmung begründende Ablauf der Voruntersuchung blieb ungerügt. (T5) TE OGH 2006-06-22 12 Os 63/06s Vgl auch; Beisatz: Soweit die Beschwerde die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr kritisiert, scheitert sie bereits an der Unterlassung einer entsprechenden Bekämpfung in der Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters und demgemäß am Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges. (T6) TE OGH 2006-07-20 15 Os 75/06b Vgl auch; Beisatz: Dem Ausspruch des Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Auslieferungshaft wiederum mangelt es an funktionaler Grundrechtsrelevanz, weil er im Hinblick auf den - vom Auszuliefernden im Übrigen nicht bekämpften - Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters und die gesetzliche Anordnung, dass nach Zulässigerklärung der Auslieferung die Auslieferungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt ist (§ 29 Abs 5 ARHG), für die Freiheitsbeschränkung nicht ursächlich war. (T7)Vgl auch; Beisatz: Dem Ausspruch des Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Auslieferungshaft wiederum mangelt es an funktionaler Grundrechtsrelevanz, weil er im Hinblick auf den - vom Auszuliefernden im Übrigen nicht bekämpften - Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters und die gesetzliche Anordnung, dass nach Zulässigerklärung der Auslieferung die Auslieferungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt ist (Paragraph 29, Absatz 5, ARHG), für die Freiheitsbeschränkung nicht ursächlich war. (T7) TE OGH 2006-08-17 12 Os 87/06w Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2007-01-10 12 Os 143/06f Vgl; Beisatz: Hier: Instanzenzug nicht ausgeschöpft, insoweit das Vorbringen zu den Haftgründen im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht thematisiert wurde. (T8) TE OGH 2007-06-12 13 Os 49/07s Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Unverhältnismäßigkeit. (T9) TE OGH 2007-06-27 14 Os 70/07m Vgl auch; Beisatz: Insoweit sich die Grundrechtsbeschwerde hier sektoral gegen den dringenden Tatverdacht wendet, ist ihr mangels Erschöpfung des Instanzenzuges ein Erfolg zu versagen, wurde jener doch in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss keiner Anfechtung unterzogen. (T10) TE OGH 2007-09-18 12 Os 112/07y Auch TE OGH 2007-12-17 15 Os 148/07i Vgl; nur T3 TE OGH 2008-01-30 14 Os 168/07y Vgl; Beisatz: Indem die Beschwerde hier die Verhältnismäßigkeit der Haft anzweifelt und eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes behauptet, scheitert sie an der Unterlassung einer entsprechenden Bekämpfung in der Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters und demgemäß an der Erschöpfung des Instanzenzuges. (T11) TE OGH 2008-03-12 11 Os 35/08v Vgl; Beisatz: Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 177 Abs 1 StPO) wurde in der Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss der Einzelrichterin nicht geltend gemacht, sodass insoweit der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde. (T12)Vgl; Beisatz: Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Paragraph 177, Absatz eins, StPO) wurde in der Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss der Einzelrichterin nicht geltend gemacht, sodass insoweit der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde. (T12) TE OGH 2008-04-09 11 Os 49/08b Vgl; Beisatz: Soweit die Beschwerde vorbringt, Verhängung und Dauer der Untersuchungshaft seien unverhältnismäßig, scheitert sie an der mangelnden Erschöpfung des Instanzenzugs, wurde ein solches Vorbringen doch in der Haftbeschwerde nicht erstattet. (T13) TE OGH 2008-05-27 14 Os 65/08b Vgl auch TE OGH 2008-05-08 15 Os 60/08z Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2008-06-02 14 Os 68/08f Vgl auch; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2008-06-19 12 Os 63/08v Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2008-12-09 15 Os 178/08b Auch; Beis wie T1; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Vorwurf der unterlassenen Ausscheidung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer im Zuge der Hauptverhandlung. (T14) TE OGH 2009-01-21 15 Os 183/08p Ähnlich; Beisatz: Instanzenzug nicht ausgeschöpft, weil in der Beschwerde gegen die Bewilligung der Hausdurchsuchung nur die Voraussetzungen für deren Durchführung bestritten und im Einspruch wegen Rechtsverletzung wiederum bloß Verstöße gegen deren Durchführung regelnde Gesetzesbestimmungen kritisiert wurden, jedoch eine das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzende Festnahme oder Anhaltung der Beschwerdeführerinnen im Zuge der Hausdurchsuchung nicht aufgezeigt worden ist. Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. (T15) TE OGH 2009-01-14 14 Os 184/08b Beis wie T12 TE OGH 2009-04-16 13 Os 16/09s Vgl auch; Beisatz: Subsidiarität im ohne vorangegangene Entscheidung des EGMR durchgeführten Erneuerungsverfahren bedeutet (bloß) Erschöpfung des Instanzenzugs in Ansehung der nach grundrechtlichen Maßstäben zu prüfenden (Einzel-)Entscheidung. (T16) TE OGH 2009-07-01 15 Os 91/09k Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Beschwerde nur angemeldet, nicht ausgeführt. (T17) TE OGH 2009-07-20 15 Os 94/09a Auch; Beisatz: Soweit die Grundrechtsbeschwerde das Vorliegen der Haftgründe bestreitet, scheitert sie an der mangelnden Erschöpfung des Instanzenzuges, wurde doch ein entsprechendes Vorbringen in der Haftbeschwerde nicht erstattet. (T18) TE OGH 2009-04-29 14 Os 43/09v Beis wie T12 TE OGH 2009-06-04 14 Os 59/09x Vgl; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2009-06-18 13 Os 55/09a Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Nach Maßgabe der durch § 1 Abs 1 GRBG verlangten, nicht bloß formalen (nämlich durch Anrufung des Rechtsmittelgerichts), vielmehr auch inhaltlichen Ausschöpfung (vgl § 88 Abs 1 erster Satz StPO) sind im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nur jene - nicht allein die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts betreffenden - Argumente im Sinn des § 3 Abs 1 GRBG beachtlich, welche der Beschwerdeführer bereits in einer zulässigen Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte. Die durch § 61 Abs 1 Z 1 StPO angeordnete notwendige Verteidigung „im gesamten Verfahren, wenn und solange" der Beschuldigte (§ 48 Abs 2 StPO) „in Untersuchungshaft oder gemäß § 173 Abs 4 StPO angehalten wird", ermöglicht ohne weiteres die Einhaltung dieser (bloß) in Betreff der Beschwerdeführung vor dem Höchstgericht geltenden Prozessvoraussetzung. Daher sind nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 89 Abs 2 zweiter Satz StPO bei der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu berücksichtigen, unter dem Aspekt der Ausschöpfung des Instanzenzugs sind diese jedoch unbeachtlich. (T19)Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Nach Maßgabe der durch Paragraph eins, Absatz eins, GRBG verlangten, nicht bloß formalen (nämlich durch Anrufung des Rechtsmittelgerichts), vielmehr auch inhaltlichen Ausschöpfung vergleiche Paragraph 88, Absatz eins, erster Satz StPO) sind im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nur jene - nicht allein die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts betreffenden - Argumente im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG beachtlich, welche der Beschwerdeführer bereits in einer zulässigen Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte. Die durch Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, StPO angeordnete notwendige Verteidigung „im gesamten Verfahren, wenn und solange" der Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) „in Untersuchungshaft oder gemäß Paragraph 173, Absatz 4, StPO angehalten wird", ermöglicht ohne weiteres die Einhaltung dieser (bloß) in Betreff der Beschwerdeführung vor dem Höchstgericht geltenden Prozessvoraussetzung. Daher sind nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 89, Absatz 2, zweiter Satz StPO bei der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu berücksichtigen, unter dem Aspekt der Ausschöpfung des Instanzenzugs sind diese jedoch unbeachtlich. (T19) TE OGH 2009-12-15 14 Os 145/09v Vgl auch; Beis wie T19 TE OGH 2010-03-02 14 Os 16/10z Vgl auch; Beis ähnlich wie T19 nur: Nach Maßgabe der durch § 1 Abs 1 GRBG verlangten, nicht bloß formalen (nämlich durch Anrufung des Rechtsmittelgerichts), vielmehr auch inhaltlichen Ausschöpfung (vgl § 88 Abs 1 erster Satz StPO) sind im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nur jene - nicht allein die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts betreffenden - Argumente im Sinn des § 3 Abs 1 GRBG beachtlich, welche der Beschwerdeführer bereits in einer zulässigen Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte. (T20)Vgl auch; Beis ähnlich wie T19 nur: Nach Maßgabe der durch Paragraph eins, Absatz eins, GRBG verlangten, nicht bloß formalen (nämlich durch Anrufung des Rechtsmittelgerichts), vielmehr auch inhaltlichen Ausschöpfung vergleiche Paragraph 88, Absatz eins, erster Satz StPO) sind im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nur jene - nicht allein die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts betreffenden - Argumente im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG beachtlich, welche der Beschwerdeführer bereits in einer zulässigen Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte. (T20) TE OGH 2010-04-13 14 Os 46/10m Vgl; Beis wie T6; Beis wie T11 TE OGH 2010-09-30 13 Os 110/10s Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T19; Beisatz: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels findet zwar auf die ‑ nicht begründungspflichtige ‑ (Haft-)Beschwerde keine Anwendung; Ergänzungen des Rechtsmittelvorbringens gelten jedoch nur dann als Teil der Beschwerde, wenn sie innerhalb der (hier ‑ vgl § 176 Abs 5 StPO ‑ dreitägigen) Rechtsmittelfrist erstattet werden. Neuerungen im Rahmen der Äußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft (§ 24 StPO) hat das Beschwerdegericht zwar zu berücksichtigen (§ 89 Abs 2 zweiter Satz StPO); unter dem Aspekt der Ausschöpfung des Instanzenzugs sind sie jedoch unbeachtlich. (T21)Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T19; Beisatz: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels findet zwar auf die ‑ nicht begründungspflichtige ‑ (Haft-)Beschwerde keine Anwendung; Ergänzungen des Rechtsmittelvorbringens gelten jedoch nur dann als Teil der Beschwerde, wenn sie innerhalb der (hier ‑ vergleiche Paragraph 176, Absatz 5, StPO ‑ dreitägigen) Rechtsmittelfrist erstattet werden. Neuerungen im Rahmen der Äußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft (Paragraph 24, StPO) hat das Beschwerdegericht zwar zu berücksichtigen (Paragraph 89, Absatz 2, zweiter Satz StPO); unter dem Aspekt der Ausschöpfung des Instanzenzugs sind sie jedoch unbeachtlich. (T21) TE OGH 2010-10-27 11 Os 136/10z Vgl; Beis wie T17 TE OGH 2011-03-16 15 Os 20/11x Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2011-04-28 14 Os 44/11v Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9 TE OGH 2011-07-14 11 Os 80/11s Vgl auch TE OGH 2012-03-13 12 Os 26/12h Vgl auch; Beis ähnlich wie T11 TE OGH, AUSL EGMR 2012-05-30 15 Os 63/12x Vgl TE OGH 2013-04-04 13 Os 26/13t Vgl; vgl auch Beis wie T1; Beisatz: Wurde der Einwand, die Untersuchungshaft sei als Hausarrest (§ 173a StPO) fortzusetzen, in der dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Beschwerde nicht erhoben, ist insoweit die Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzugs nicht erfüllt. (T22)Vgl; vergleiche auch Beis wie T1; Beisatz: Wurde der Einwand, die Untersuchungshaft sei als Hausarrest (Paragraph 173 a, StPO) fortzusetzen, in der dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Beschwerde nicht erhoben, ist insoweit die Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzugs nicht erfüllt. (T22) TE OGH 2013-07-10 15 Os 102/13h Auch; Beis wie T20 TE OGH 2014-10-17 14 Os 106/14s Auch; Beis wie T8; Beis wie T18 TE OGH 2015-04-08 11 Os 34/15g Auch; Beis wie T21 TE OGH 2015-04-24 13 Os 43/15w Auch; Beisatz: Hier: Anfechtung des Beschlusses in „seinem gesamten Inhalt und Umfang“. (T23) TE OGH 2015-03-25 15 Os 31/15w Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13 TE OGH 2015-06-17 13 Os 59/15y Auch; Beis wie T19; Beis wie T21 TE OGH 2015-06-30 13 Os 68/15x Auch; Beis wie T19; Beis wie T21 TE OGH 2015-06-30 11 Os 69/15d Auch; Beis wie T21 TE OGH 2015-07-28 15 Os 91/15v Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-10-29 15 Os 135/15i Auch; Beisatz: Hier: Keine Geltendmachung eines behaupteten Beweisverwertungsverbots in der Beschwerde gegen den ‑ sich ebenso wie die OLG‑Entscheidung auf eine (erstmals in der Grundrechtsbeschwerde kritisierte) Erkundigung stützenden ‑ erstinstanzlichen Haftbeschluss. (T24) TE OGH 2016-10-25 14 Os 99/16i TE OGH 2018-01-18 14 Os 2/18b Auch TE OGH 2018-11-06 14 Os 119/18h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2020-05-11 15 Os 49/20z Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2020-12-15 14 Os 127/20p Vgl; Beis wie T8; Beis wie T18 TE OGH 2023-08-03 14 Os 80/23f vgl; Beisatz wie T13; Beisatz wie T18 TE OGH 2023-09-13 12 Os 99/23k vgl; Beisatz wie T19; Beisatz wie T21 TE OGH 2023-12-06 15 Os 143/23b vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T18 TE OGH 2023-12-06 14 Os 125/23y vgl; Beisatz wie T19; Beisatz wie T21 TE OGH 2024-02-20 14 Os 13/24d vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12 TE OGH 2024-11-13 11 Os 129/24s vgl TE OGH 2025-04-08 12 Os 38/25t vgl; Beisatz wie T18 TE OGH 2026-02-17 14 Os 16/26y vgl; Beisatz wie T19; Beisatz wie T21 TE OGH 2026-03-27 12 Os 35/26b vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15; Beisatz wie T20 TE OGH 2026-04-07 15 Os 32/26h vgl; Beisatz wie T20; Beisatz wie T21 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114487

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