Abs 3 MRK dazu verpflichtet, in Haftprüfungsverfahren Alternativmaßnahmen zu erwägen, mit denen die Freilassung von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden kann. Wird die Möglichkeit einer Alternativmaßnahme während einer Anhaltung von einem Jahr und neun Monaten nie berücksichtigt und gehen die Gerichte bei der Haftprüfung auch auf die Haftgründe der Flucht- bzw Verdungeklungsgefahr nicht ein, so lässt sich eine derart lange Untersuchungshaft nicht mehr rechtfertigen. (T1)Ähnlich; Beisatz:
, Absatz 3, MRK dazu verpflichtet, in Haftprüfungsverfahren Alternativmaßnahmen zu erwägen, mit denen die Freilassung von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden kann. Wird die Möglichkeit einer Alternativmaßnahme während einer Anhaltung von einem Jahr und neun Monaten nie berücksichtigt und gehen die Gerichte bei der Haftprüfung auch auf die Haftgründe der Flucht- bzw Verdungeklungsgefahr nicht ein, so lässt sich eine derart lange Untersuchungshaft nicht mehr rechtfertigen. (T1) Veröff: NL 2001,195 TE AUSL EGMR 2009-05-19 Bsw 18353/03 Ähnlich; nur:
Abs 3 MRK dazu verpflichtet, in Haftprüfungsverfahren Alternativmaßnahmen zu erwägen, mit denen die Freilassung von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden kann. (T2)Ähnlich; nur:
, Absatz 3, MRK dazu verpflichtet, in Haftprüfungsverfahren Alternativmaßnahmen zu erwägen, mit denen die Freilassung von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden kann. (T2) Veröff: NL 2009,135 TE AUSL EGMR 2010-09-28 Bsw 12050/04 Vgl auch; nur T2; Veröff: NL 2010,302
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.