Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0114617 (8ObA170/00h)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114617 Entscheidungsdatum21.12.2000 Geschäftszahl8ObA170/00h; 8ObA116/02w; 9ObA168/07g; 8ObA3/12t; 9ObA153/12h; 9ObA134/16w NormArbVG §29; ArbVG §30 Abs1 RechtssatzDie Kundmachung der Betriebsvereinbarung ist Voraussetzung für deren normative Wirkung für die Arbeitnehmer. Die Formerfordernisse, insbesondere aber die Anforderungen an den späteren Nachweis ihrer Einhaltung dürfen nicht überspannt werden. Die konkret erforderliche Form ergibt sich aus den Bedürfnissen des jeweiligen Betriebes. Steht jedoch fest, dass grundsätzlich eine nach dem Inhalt, der generellen Eignung der Vertragspartner - Gegenteiliges im Einzelfall müsste vorgebracht werden - und deren Willen als Betriebsvereinbarung wirksame schriftliche Vereinbarung vorliegt und auch weiters, dass diese "aufgelegt wurde", so ist auch von einer normativ wirksamen Betriebsvereinbarung auszugehen. Dies gilt, solange nicht behauptet und bewiesen wird, dass die Form der Kundmachung - etwa wegen mangelnder Hinweise im Betrieb - nicht ausreichend war.

EntscheidungstexteTE OGH 2000-12-21 8 ObA 170/00h Veröff: SZ 73/212 TE OGH 2002-06-13 8 ObA 116/02w Vgl; Beisatz: Alleine das "Einvernehmen" mit dem Betriebsrat kann aber die Formalvoraussetzungen des § 29 ArbVG über die Schriftlichkeit der Vereinbarung aber auch jene des § 30 ArbVG über die Kundmachung schon im Ansatz nicht erfüllen. (T1)Vgl; Beisatz: Alleine das "Einvernehmen" mit dem Betriebsrat kann aber die Formalvoraussetzungen des Paragraph 29, ArbVG über die Schriftlichkeit der Vereinbarung aber auch jene des Paragraph 30, ArbVG über die Kundmachung schon im Ansatz nicht erfüllen. (T1) TE OGH 2009-01-28 9 ObA 168/07g Vgl auch; Beisatz: Eine Betriebsvereinbarung ist durch bloßes Auflegen im Personalbüro ohne sonstige Hinweise auf die Einsichtsmöglichkeit nicht gehörig im Sinn des § 30 Abs 1 ArbVG kundgemacht (so schon 9 ObA 206/91). (T2)Vgl auch; Beisatz: Eine Betriebsvereinbarung ist durch bloßes Auflegen im Personalbüro ohne sonstige Hinweise auf die Einsichtsmöglichkeit nicht gehörig im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, ArbVG kundgemacht (so schon 9 ObA 206/91). (T2) TE OGH 2012-07-26 8 ObA 3/12t Auch; Bem: Siehe auch RS0128176. (T3) TE OGH 2013-01-29 9 ObA 153/12h Beisatz: Zur Paraphierung einer Betriebsvereinbarung. (T4) TE OGH 2016-11-29 9 ObA 134/16w Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114617

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.