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7Ra372/00b

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000564 Entscheidungsdatum22.12.2000 Geschäftszahl7Ra372/00b NormZPO §142 RechtssatzGemäß § 142 ZPO besteht ein vom Ausgang des Rechtsstreites (§ 142 Abs 1 letzter Satz ZPO) unabhängiger Ersatzanspruch, der sich jedoch nur auf Kosten beziehen kann, die durch die Verlängerung, Absetzung, Verlegung oder Erstreckung zusätzlich entstanden sind, also etwa diejenigen Kosten der weiteren Tagsatzung im Fall einer Erstreckung, nicht aber, wenn diese weitere Tagsatzung ohnehin notwendig gewesen wäre. Keinesfalls aber können die Kosten der gegenständlichen Tagsatzung, in der erst der Antrag gestellt worden ist, ersatzfähig sein.Gemäß Paragraph 142, ZPO besteht ein vom Ausgang des Rechtsstreites (Paragraph 142, Absatz eins, letzter Satz ZPO) unabhängiger Ersatzanspruch, der sich jedoch nur auf Kosten beziehen kann, die durch die Verlängerung, Absetzung, Verlegung oder Erstreckung zusätzlich entstanden sind, also etwa diejenigen Kosten der weiteren Tagsatzung im Fall einer Erstreckung, nicht aber, wenn diese weitere Tagsatzung ohnehin notwendig gewesen wäre. Keinesfalls aber können die Kosten der gegenständlichen Tagsatzung, in der erst der Antrag gestellt worden ist, ersatzfähig sein.

EntscheidungstexteTE OLG Wien 2000-12-22 7 Ra 372/00b

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