← Österreich

{'item': '2Ob344/00b; 9Ob83/01y; 7Ob105/01v; 8Ob216/02a; 5Ob236/06a; 7Ob14/08x; 9Ob33/09g; 7Ob91/10y; 5Ob218/10k; 3Ob160/11t; 6Ob12/13b; 3Ob214/14p; 7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114623 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl2Ob344/00b; 9Ob83/01y; 7Ob105/01v; 8Ob216/02a; 5Ob236/06a; 7Ob14/08x; 9Ob33/09g; 7Ob91/10y; 5Ob218/10k; 3Ob160/11t; 6Ob12/13b; 3Ob214/14p; 7Ob209/17m; 2Ob71/18g; 10Ob20/20v; 7Ob21/22x; 2Ob199/22m; 7Ob158/24x; 7Ob47/25z; 1Ob110/25w; 5Ob196/24w NormABGB §1375 B RechtssatzDa nach österreichischem Recht abstrakte Geschäfte grundsätzlich unzulässig sind, ist ein konstitutives Anerkenntnis nur wirksam, wenn dadurch ein Streit oder Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechtes bereinigt werden soll. Vom echten, konstitutiven Anerkenntnis unterscheidet sich das unechte oder deklarative Anerkenntnis dadurch, dass es eine bloße Wissenserklärung ist und keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft; der Schuldner gibt nur bekannt, dass das Recht des Gläubigers "seines Wissens" besteht. EntscheidungstexteTE OGH 2001-01-11 2 Ob 344/00b Veröff: SZ 74/1 TE OGH 2001-04-25 9 Ob 83/01y Veröff: SZ 74/77 TE OGH 2001-05-17 7 Ob 105/01v Auch TE OGH 2002-11-07 8 Ob 216/02a Auch; nur: Vom echten, konstitutiven Anerkenntnis unterscheidet sich das unechte oder deklarative Anerkenntnis dadurch, dass es eine bloße Wissenserklärung ist und keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft; der Schuldner gibt nur bekannt, dass das Recht des Gläubigers "seines Wissens" besteht. (T1) Beisatz: Diese Wissenserklärung muss aber doch zum Inhalt haben, dass die Forderung nach dem Wissensstand des Schuldners in dem jeweiligen Zeitpunkt noch aufrecht besteht. Der Hinweis darauf, dass eine Forderung bereits durch Aufrechnung bezahlt sei, kann dann, wenn dies durch eine früher erklärte Aufrechnung erfolgte, nicht als neuerliches, die Verjährungsfrist unterbrechendes Anerkenntnis der Forderung betrachtet werden. (T2) TE OGH 2007-03-20 5 Ob 236/06a Auch; nur T1 TE OGH 2008-02-07 7 Ob 14/08x Auch; nur: Ein konstitutives Anerkenntnis ist nur wirksam, wenn dadurch ein Streit oder Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechtes bereinigt werden soll. (T3) TE OGH 2009-04-29 9 Ob 33/09g Auch; Beisatz: Ein deklaratives Anerkenntnis schafft keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern stellt nur eine Wissenserklärung des Schuldners dar. (T4) TE OGH 2010-09-01 7 Ob 91/10y Auch; Veröff: SZ 2010/107 TE OGH 2010-12-20 5 Ob 218/10k Auch; Beis wie T4 TE OGH 2011-12-14 3 Ob 160/11t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-05-08 6 Ob 12/13b Auch; nur T1 TE OGH 2015-02-18 3 Ob 214/14p Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2018-01-24 7 Ob 209/17m Auch TE OGH 2018-05-16 2 Ob 71/18g Vgl auch; Beisatz: Demgegenüber hat nach deutschem materiellen Recht auch das deklaratorische (kausale) Anerkenntnis als Vertrag bindende Wirkung. Es entspricht daher nicht dem deklarativen, sondern dem konstitutiven Anerkenntnis des österreichischen Rechts; ein nach deutschem Recht mögliches abstraktes Anerkenntnis (§ 781 BGB) ist dem österreichischen Recht fremd. (T5)Vgl auch; Beisatz: Demgegenüber hat nach deutschem materiellen Recht auch das deklaratorische (kausale) Anerkenntnis als Vertrag bindende Wirkung. Es entspricht daher nicht dem deklarativen, sondern dem konstitutiven Anerkenntnis des österreichischen Rechts; ein nach deutschem Recht mögliches abstraktes Anerkenntnis (Paragraph 781, BGB) ist dem österreichischen Recht fremd. (T5) TE OGH 2020-11-24 10 Ob 20/20v nur T3 TE OGH 2022-05-25 7 Ob 21/22x TE OGH 2022-11-22 2 Ob 199/22m nur T1; nur T3 TE OGH 2024-10-23 7 Ob 158/24x TE OGH 2025-08-07 7 Ob 47/25z nur T3 TE OGH 2025-07-31 1 Ob 110/25w vgl TE OGH 2025-09-23 5 Ob 196/24w Beisatz nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114623

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.