12R228/00p
RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000531 Entscheidungsdatum12.01.2001 Geschäftszahl12R228/00p NormZPO §258 RechtssatzAuch ein nach § 258 ZPO zulässiger Schriftsatz ist nur dann zu entlohnen, wenn er zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, also wesentliches Vorbringen enthält, das nicht schon in früheren Schriftsätzen (Klage oder Klagebeantwortung) enthalten hätte sein können.Auch ein nach Paragraph 258, ZPO zulässiger Schriftsatz ist nur dann zu entlohnen, wenn er zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, also wesentliches Vorbringen enthält, das nicht schon in früheren Schriftsätzen (Klage oder Klagebeantwortung) enthalten hätte sein können.
Für gemeinsame Schriftsätze beider Streitteile, wie einen Delegierungsantrag, stehen einer Partei nur die Hälfte der Kosten solcher Schriftsätze zu, weil sie eine Leistung beider Parteienvertreter darstellen.
EntscheidungstexteTE OLG Wien 2001-01-12 12 R 228/00p