Abs2;
Abs5;
Abs1; ZPO §273MRG in der Fassung 3.WÄG §16 Abs3;
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Abs1; ZPO §273 Rechtssatz§ 16 Abs 3 MRG enthält genaue Anweisungen über die Ermittlung des Lagezuschlages, weshalb er nicht unter Anwendung des § 273 ZPO nach Ermessen des Gerichtes festgesetzt werden darf. Zur Ermittlung der Lagezuschläge und Lageabschläge ist nach gesetzlicher Anordnung zunächst der der Lage des Hauses entsprechende Grundkostenanteil je m2 Nutzfläche zu berechnen. Dazu bedarf es der Feststellung der in dieser Gegend üblichen Grundpreise für unbebaute, aber für Wohnbauten geeigneten Grundstücke (idS ist § 16 Abs 3 MRG berichtigend auszulegen) durch einen Realitätensachverständigen und - allenfalls mit Hilfe eines Bausachverständigen - der Umlegung dieser Preise auf die unter Berücksichtigung der Bauvorschriften erzielbaren Wohnnutzflächen. Von der Differenz zwischen dem auf diese Weise errechneten und dem der Richtwertfestsetzung zugrunde gelegten Grundkostenanteil (§ 3 Abs 2 und Abs 5
), der aus dem gemäß § 4 Abs 1
mit dem Richtwert kundgemachten Prozentanteil rückgerechnet werden kann, bilden 0,33 % den Lagezuschlag beziehungsweise Lageabstrich.Paragraph 16, Absatz 3, MRG enthält genaue Anweisungen über die Ermittlung des Lagezuschlages, weshalb er nicht unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO nach Ermessen des Gerichtes festgesetzt werden darf. Zur Ermittlung der Lagezuschläge und Lageabschläge ist nach gesetzlicher Anordnung zunächst der der Lage des Hauses entsprechende Grundkostenanteil je m2 Nutzfläche zu berechnen. Dazu bedarf es der Feststellung der in dieser Gegend üblichen Grundpreise für unbebaute, aber für Wohnbauten geeigneten Grundstücke (idS ist Paragraph 16, Absatz 3, MRG berichtigend auszulegen) durch einen Realitätensachverständigen und - allenfalls mit Hilfe eines Bausachverständigen - der Umlegung dieser Preise auf die unter Berücksichtigung der Bauvorschriften erzielbaren Wohnnutzflächen. Von der Differenz zwischen dem auf diese Weise errechneten und dem der Richtwertfestsetzung zugrunde gelegten Grundkostenanteil (Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 5,
), der aus dem gemäß Paragraph 4, Absatz eins,
mit dem Richtwert kundgemachten Prozentanteil rückgerechnet werden kann, bilden 0,33 % den Lagezuschlag beziehungsweise Lageabstrich. EntscheidungstexteTE OGH 2001-01-16 5 Ob 241/00b TE OGH 2006-06-27 5 Ob 78/06s Beisatz: Eine sich im Einzelfall ergebende Schwierigkeit bei der Ermittlung eines der für den Lagezu- und -abschlag heranzuziehenden Parameters (hier des der Lage des Hauses entsprechenden Grundkostenanteiles) kann nicht die Ausnahme von der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 16 Abs 3 MRG rechtfertigen. (T1)Beisatz: Eine sich im Einzelfall ergebende Schwierigkeit bei der Ermittlung eines der für den Lagezu- und -abschlag heranzuziehenden Parameters (hier des der Lage des Hauses entsprechenden Grundkostenanteiles) kann nicht die Ausnahme von der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 16, Absatz 3, MRG rechtfertigen. (T1) TE OGH 2018-11-06 5 Ob 170/18p TE OGH 2019-03-20 5 Ob 242/18a Beisatz: Der durch Grundkostenvergleich ermittelte Lagezuschlag ist – ohne weitere Anpassung im Einzelfall – im Sinn einer Fixgröße zu verstehen. (T2) TE OGH 2019-06-13 5 Ob 158/18y TE OGH 2020-04-22 5 Ob 150/19y TE OGH 2021-10-07 5 Ob 100/21y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114795
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.