OGH Rechtssatz RS0114661 (6Nd516/00 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114661 Entscheidungsdatum14.11.2024 Geschäftszahl6Nd516/00; 5Nc13/04p; 5Nc12/09y; 6Nc6/11a; 5Nc24/24k NormZPO §230a ZPO §261 Abs6 JN §47 RechtssatzEin negativer Kompetenzkonflikt liegt auch bei einer Überweisung nach § 230a ZPO und einer Rücküberweisung nach § 261 Abs 6 ZPO vor.Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt auch bei einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO und einer Rücküberweisung nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO vor.
EntscheidungstexteTE OGH 2001-01-17 6 Nd 516/00 TE OGH 2004-05-11 5 Nc 13/04p TE OGH 2009-09-01 5 Nc 12/09y Beisatz: Voraussetzung für eine Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN ist aber, dass beide konkurrierende Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die gleiche Rechtssache abgesprochen haben. (T1); Bem: Hier: Noch keine Zustellung des Beschlusses nach § 261 Abs 6 ZPO an die Parteien. (T2); Bem: Siehe auch RS0118692. (T3)Beisatz: Voraussetzung für eine Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach Paragraph 47, JN ist aber, dass beide konkurrierende Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die gleiche Rechtssache abgesprochen haben. (T1); Bem: Hier: Noch keine Zustellung des Beschlusses nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an die Parteien. (T2); Bem: Siehe auch RS0118692. (T3) TE OGH 2011-06-16 6 Nc 6/11a Beisatz: Gleiches gilt, wenn sich das Adressatgericht bei einer Überweisung nach § 230a ZPO für unzuständig erklärt, weil es die Zuständigkeit des Erstgerichts für gegeben erachtet, und die Klage rechtskräftig zurückweist. (T4)Beisatz: Gleiches gilt, wenn sich das Adressatgericht bei einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO für unzuständig erklärt, weil es die Zuständigkeit des Erstgerichts für gegeben erachtet, und die Klage rechtskräftig zurückweist. (T4) TE OGH 2024-11-14 5 Nc 24/24k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114661