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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114514 Entscheidungsdatum22.01.2001 Geschäftszahl11Bkd2/00; 5Bkd3/04; 1Bkd1/05; 11Bkd6/05; 13Bkd3/07; 10Bkd2/07; 10Bkd5/09; 10Bkd4/09; 10Bkd6/09; 10Bkd7/09; 12Bkd6/10; 14Bkd4/11; 9Bdk3/11; 20Ns3/14t; 29Ns1/16t (29Ns2/16i); 27Ns1/17d; 28Ns1/17m; 21Ds3/17d; 28Ns1/18p; 28Ns2/18k; 23Ns2/20a; 504Präs32/21x NormDSt 1990 §25 Abs1 RechtssatzBefangenheit ist entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeterweise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können. Jede Befangenheitsanzeige hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Disziplinarratsmitglieds in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Dass Entscheidungsträger über eine Angelegenheit vorinformiert sind und sich vielleicht auch schon eine Meinung gebildet haben, begründet nicht einmal andeutungsweise ihre Befangenheit. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe von Verfahrensergebnissen zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel setzen. EntscheidungstexteTE OGH 2001-01-22 11 Bkd 2/00 TE OGH 2004-11-15 5 Bkd 3/04 nur: Befangenheit ist entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeterweise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können. (T1) TE OGH 2005-04-28 1 Bkd 1/05 nur: Befangenheit ist eine Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. (T2) TE OGH 2005-10-12 11 Bkd 6/05 nur T1 TE OGH 2007-11-26 13 Bkd 3/07 nur T1; Beisatz: Dass sich der gesamte Disziplinarrat für befangen erklärt und die Mitglieder dieses Disziplinarrats über Anschuldigungen gegen einen leitenden Funktionär ihrer eigenen Kammer (Ausschussmitglied) zu entscheiden haben, bildet einen wichtigen Grund für die Delegierung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer. (T3) TE OGH 2008-02-08 10 Bkd 2/07 nur T1 TE OGH 2009-09-16 10 Bkd 5/09 Auch; nur T1; Beisatz: Allein die Vermeidung auch nur des Anscheins einer Befangenheit stellt einen sonstigen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt zweite Alternative dar, um die gebotene Objektivität zu gewährleisten. (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Allein die Vermeidung auch nur des Anscheins einer Befangenheit stellt einen sonstigen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, DSt zweite Alternative dar, um die gebotene Objektivität zu gewährleisten. (T4) TE OGH 2009-09-16 10 Bkd 4/09 Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2009-10-22 10 Bkd 6/09 Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Eine - für die Delegierung notwendige - Befangenheit des gesamten Disziplinarrates setzt an sich das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus, der alle Disziplinarratsmitglieder gemeinsam betrifft, oder das Vorliegen verschiedener individueller Gründe bei allen abgelehnten Disziplinarratsmitgliedern, was dazu führen muss, dass aus den restlichen Mitgliedern kein Senat im Sinn des § 15 DSt mehr gebildet werden kann. (T5)Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Eine - für die Delegierung notwendige - Befangenheit des gesamten Disziplinarrates setzt an sich das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus, der alle Disziplinarratsmitglieder gemeinsam betrifft, oder das Vorliegen verschiedener individueller Gründe bei allen abgelehnten Disziplinarratsmitgliedern, was dazu führen muss, dass aus den restlichen Mitgliedern kein Senat im Sinn des Paragraph 15, DSt mehr gebildet werden kann. (T5) TE OGH 2010-01-08 10 Bkd 7/09 Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2010-12-15 12 Bkd 6/10 Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2011-06-27 14 Bkd 4/11 Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2011-07-15 9 Bdk 3/11 Auch; nur T1 TE OGH 2014-10-15 20 Ns 3/14t Auch TE OGH 2016-09-08 29 Ns 1/16t Auch TE OGH 2017-04-14 27 Ns 1/17d Auch TE OGH 2018-03-13 28 Ns 1/17m Auch TE OGH 2018-05-28 21 Ds 3/17d Auch TE OGH 2018-09-06 28 Ns 1/18p Auch; nur T1 TE OGH 2018-11-06 28 Ns 2/18k Auch; nur T1 TE OGH 2020-06-25 23 Ns 2/20a Vgl TE OGH 2021-08-27 504 Präs 32/21x Vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114514

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.