RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114561 Entscheidungsdatum22.01.2001 Geschäftszahl16Bkd19/00; 9Bkd5/03; 16Bkd6/04; 16Bkd13/09; 9Bkd7/11; 28Ds13/21g NormDSt 1990 §41 Abs2; DSt 1990 §41 Abs4; StPO §389 Abs2 RechtssatzBei anteiliger Aufteilung der Pauschalkosten nach Maßgabe von Freisprüchen und Schuldsprüchen in mehreren Verfahren ist nicht wie in § 41 Abs 2 DSt normiert, auf Umfang und Ausgang des einzelnen Verfahrens Bedacht zu nehmen, sondern jeweils auf die Freisprüchen und Schuldsprüche insgesamt; eine weitere Anteilsrechnung findet nicht statt: § 41 Abs 4 DSt ist nur bei einem gänzlichen Freispruch anzuwenden. Eine Beschränkung der Ersatzpflicht im Sinne des § 389 Abs 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten, oder wenn besondere Kosten (SV-Gebühren oder ähnliches) nur in Ansehung eines Faktums aufgelaufen sind, dessentwegen der Angeklagte freigesprochen wurde. Bei anteiliger Verrechnung von Barauslagen sind zunächst diejenigen des Kammeranwalts und der Anwaltsricher auszuwerfen und dan den einzelnen Verfahren zuzuordnen.Bei anteiliger Aufteilung der Pauschalkosten nach Maßgabe von Freisprüchen und Schuldsprüchen in mehreren Verfahren ist nicht wie in Paragraph 41, Absatz 2, DSt normiert, auf Umfang und Ausgang des einzelnen Verfahrens Bedacht zu nehmen, sondern jeweils auf die Freisprüchen und Schuldsprüche insgesamt; eine weitere Anteilsrechnung findet nicht statt: Paragraph 41, Absatz 4, DSt ist nur bei einem gänzlichen Freispruch anzuwenden. Eine Beschränkung der Ersatzpflicht im Sinne des Paragraph 389, Absatz 2, StPO kommt nur in Betracht, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten, oder wenn besondere Kosten (SV-Gebühren oder ähnliches) nur in Ansehung eines Faktums aufgelaufen sind, dessentwegen der Angeklagte freigesprochen wurde. Bei anteiliger Verrechnung von Barauslagen sind zunächst diejenigen des Kammeranwalts und der Anwaltsricher auszuwerfen und dan den einzelnen Verfahren zuzuordnen. EntscheidungstexteTE OGH 2001-01-22 16 Bkd 19/00 TE OGH 2004-03-08 9 Bkd 5/03 Auch; nur: Eine Beschränkung der Ersatzpflicht im Sinne des § 389 Abs 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten, oder wenn besondere Kosten (SV-Gebühren oder ähnliches) nur in Ansehung eines Faktums aufgelaufen sind, dessentwegen der Angeklagte freigesprochen wurde. (T1)Auch; nur: Eine Beschränkung der Ersatzpflicht im Sinne des Paragraph 389, Absatz 2, StPO kommt nur in Betracht, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten, oder wenn besondere Kosten (SV-Gebühren oder ähnliches) nur in Ansehung eines Faktums aufgelaufen sind, dessentwegen der Angeklagte freigesprochen wurde. (T1) TE OGH 2004-09-27 16 Bkd 6/04 nur: Eine Beschränkung der Ersatzpflicht im Sinne des § 389 Abs 2 StPO kommt in Betracht, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten. (T2)nur: Eine Beschränkung der Ersatzpflicht im Sinne des Paragraph 389, Absatz 2, StPO kommt in Betracht, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten. (T2) TE OGH 2010-07-05 16 Bkd 13/09 Auch; nur T1; nur: Die Bestimmung des § 41 Abs 4 DSt, wonach die Rechtsanwaltskammer sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat, ist nur bei einem gänzlichen Freispruch anzuwenden. (T3); Beisatz: Nur dann, wenn ein Kostenaufwand nicht dem auf Schuldspruch lautenden Teil des Erkenntnisses zugeordnet werden kann, kommt eine Ausscheidung der Kostenersatzpflicht in Betracht, wobei eine solche Verfügung vom pflichtgebundenen Ermessen des Gerichts abhängt und nur nach Tunlichkeit zu treffen ist. (T4)Auch; nur T1; nur: Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 4, DSt, wonach die Rechtsanwaltskammer sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat, ist nur bei einem gänzlichen Freispruch anzuwenden. (T3); Beisatz: Nur dann, wenn ein Kostenaufwand nicht dem auf Schuldspruch lautenden Teil des Erkenntnisses zugeordnet werden kann, kommt eine Ausscheidung der Kostenersatzpflicht in Betracht, wobei eine solche Verfügung vom pflichtgebundenen Ermessen des Gerichts abhängt und nur nach Tunlichkeit zu treffen ist. (T4) TE OGH 2011-11-25 9 Bkd 7/11 Auch; nur T1 TE OGH 2022-07-05 28 Ds 13/21g Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114561
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