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{'item': ['2Ob1/01p', '2Ob180/05t', '7Ob95/05d', '7Ob197/06f', '4Ob55/07b', '1Ob71/07h', '2Ob39/08m', '2Ob224/08t', '4Ob42/10w', '2Ob246/09d', '4Ob203

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114742 Entscheidungsdatum25.01.2001 Geschäftszahl2Ob1/01p; 2Ob180/05t; 7Ob95/05d; 7Ob197/06f; 4Ob55/07b; 1Ob71/07h; 2Ob39/08m; 2Ob224/08t; 4Ob42/10w; 2Ob246/09d; 4Ob203/10x; 7Ob179/11s; 6Ob43/12k; 2Ob185/14s; 8Ob41/16m; 4Ob85/16b; 1Ob137/16b; 3Ob164/17i; 4Ob221/17d; 4Ob54/19y; 2Ob211/18w NormABGB §94 RechtssatzVerlässt der unterhaltspflichtige Ehegatte bei aufrechter Ehe grundlos die Ehewohnung und bleibt der Unterhaltsberechtigte dort allein zurück, dann ist der Unterhaltspflichtige so zu behandeln, als wäre er in der Wohnung verblieben, weshalb die von ihm (allein) geleisteten Mietzinszahlungen nur zur Hälfte als Naturalleistung auf den Geldunterhaltsanspruch des anderen Ehegatten anzurechnen sind. EntscheidungstexteTE OGH 2001-01-25 2 Ob 1/01p Veröff: SZ 74/12 TE OGH 2005-08-11 2 Ob 180/05t TE OGH 2005-09-28 7 Ob 95/05d TE OGH 2006-08-30 7 Ob 197/06f Beisatz: Hier: Ehewohnung steht im Miteigentum beider Ehegatten. (T1) TE OGH 2007-09-04 4 Ob 55/07b Beisatz: Es handelt sich dabei um keine Erhöhung des Geldunterhaltsanspruchs. Dieser Anspruch ist zwar bei einem positiven Saldo der Wohnkosten (also bei Tragung von mehr als der Hälfte dieser Kosten durch den Unterhaltspflichtigen) zu mindern, im Fall eines negativen Saldos ist er aber nicht zu erhöhen. (T2) TE OGH 2007-11-29 1 Ob 71/07h Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem die vormalige Ehewohnung fortan allein gebrauchenden Ehegatten ist kein fiktiver Mietzins aufzuerlegen. (T3) TE OGH 2008-09-24 2 Ob 39/08m Vgl TE OGH 2009-07-16 2 Ob 224/08t Vgl; Beisatz: Der unterhaltspflichtige Elternteil kann den Anteil der anzurechnenden Leistungen nicht dadurch zu seinen Gunsten erhöhen, dass er die Wohnung grundlos verlässt und an den Aufwendungen nicht mehr partizipiert. (T4) TE OGH 2010-06-08 4 Ob 42/10w Auch; Beisatz: Hier: Verlassen der Ehewohnung aufgrund einer polizeilichen Wegweisung und einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Verlassen der Ehewohnung aufgrund einer polizeilichen Wegweisung und einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO. (T5) TE OGH 2010-10-21 2 Ob 246/09d Auch; Auch Beis wie T5; Beisatz: Hier: Anrechnung des fiktiven halben Mietwerts. (T6) Veröff: SZ 2010/134 TE OGH 2011-02-15 4 Ob 203/10x Auch; Beis wie T4; Beisatz: Sofern kein Einvernehmen über den Auszug besteht oder die Voraussetzungen des § 92 ABGB vorliegen. (T7)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Sofern kein Einvernehmen über den Auszug besteht oder die Voraussetzungen des Paragraph 92, ABGB vorliegen. (T7) TE OGH 2012-02-27 7 Ob 179/11s Auch TE OGH 2012-04-19 6 Ob 43/12k Auch; Beis wie T7 TE OGH 2015-07-02 2 Ob 185/14s Beis wie T7 TE OGH 2016-05-24 8 Ob 41/16m Auch; Veröff: SZ 2016/56 TE OGH 2016-05-24 4 Ob 85/16b Auch TE OGH 2016-08-30 1 Ob 137/16b Auch TE OGH 2017-11-22 3 Ob 164/17i TE OGH 2018-05-29 4 Ob 221/17d Vgl TE OGH 2019-04-25 4 Ob 54/19y Beisatz: Wenn kein Einvernehmen der Ehegatten nach § 91 ABGB vorliegt und es dem Unterhaltspflichtigen auch nicht gelingt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB zu beweisen, oder wenn er nicht darlegt, dass das weitere Zusammenwohnen mit dem Unterhaltsberechtigten aus besonderen Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist er in die Aufteilung des fiktiven Mietwerts der Wohnung miteinzubeziehen. (T8)Beisatz: Wenn kein Einvernehmen der Ehegatten nach Paragraph 91, ABGB vorliegt und es dem Unterhaltspflichtigen auch nicht gelingt, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 92, ABGB zu beweisen, oder wenn er nicht darlegt, dass das weitere Zusammenwohnen mit dem Unterhaltsberechtigten aus besonderen Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist er in die Aufteilung des fiktiven Mietwerts der Wohnung miteinzubeziehen. (T8) TE OGH 2019-06-24 2 Ob 211/18w Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2019/53 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114742

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.