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{'item': ['15Os103/00 (15Os104/00, 15Os105/00, 15Os106/00, 15Os107/00, 15Os108/00, 15Os109/00)', '12Os164/08x']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.01.2001 Geschäftszahl15Os103/00 (15Os104/00, 15Os105/00, 15Os106/00, 15Os107/00, 15Os108/00, 15Os109/00); 12Os164/08x NormStGB §198 Rechtssatz§ 198 Abs 1 StGB pönalisiert ausschließlich gröbliche Verletzungen der im Familienrecht begründeten Unterhaltspflicht (Zivilrechtsakzessorietät). Unterhaltsvereinbarungen (insbesondere Unterhaltsvergleiche) lösen den Schutz des § 198 StGB in der Regel nicht aus. Derartige vertraglich übernommene Unterhaltspflichten sind aber bis zu der Höhe tatbildlich, in der nach dem Gesetz ohnehin Leistungen erfolgen müssten. Die gültige Vereinbarung eines geringeren als des gesetzlichen Unterhalts ist ebenfalls strafrechtlich wirksam (Teilverzicht) (hier: Unterhaltsanspruch eines Ehegatten).Paragraph 198, Absatz eins, StGB pönalisiert ausschließlich gröbliche Verletzungen der im Familienrecht begründeten Unterhaltspflicht (Zivilrechtsakzessorietät). Unterhaltsvereinbarungen (insbesondere Unterhaltsvergleiche) lösen den Schutz des Paragraph 198, StGB in der Regel nicht aus. Derartige vertraglich übernommene Unterhaltspflichten sind aber bis zu der Höhe tatbildlich, in der nach dem Gesetz ohnehin Leistungen erfolgen müssten. Die gültige Vereinbarung eines geringeren als des gesetzlichen Unterhalts ist ebenfalls strafrechtlich wirksam (Teilverzicht) (hier: Unterhaltsanspruch eines Ehegatten). EntscheidungstexteTE OGH 2001/01/25 15 Os 103/00 TE OGH 2008/12/11 12 Os 164/08x Beisatz: Mit der Verweigerung der freiwilligen Zahlung verletzt der Täter zwar die - ungesäumt zu erfüllende - Unterhaltspflicht (§ 140 ABGB). § 198 Abs 1 StGB sanktioniert aber nicht jeden Verstoß gegen diese Zahlungspflicht, sondern nur deren gröbliche Missachtung mit der zusätzlichen Folge der Unterhaltsgefährdung. Eine solche liegt nur vor, wenn zum Beispiel die Dauer der Alimentationsverweigerung oder aber die Höhe eines tatsächlich geleisteten Unterhalts in einem groben Missverhältnis zur bedarfsorientierten Leistungsverpflichtung stehen. (T1); Beisatz: Ungeachtet einer bei vorsätzlicher Nichtzahlung des Unterhalts unter Umständen schon eingetretenen und auch fortbestehenden Strafbarkeit nach § 198 Abs 1 StGB mangelt es für jene Zeit, in welcher exekutiv realisierte Gelder (sofern die unfreiwilligen Leistungen betragsmäßig in etwa dem Unterhaltsanspruch entsprechen) fortlaufend beim Unterhaltsberechtigten bzw dessen Vertreter einlangen, an der Gröblichkeit einer Unterhaltspflichtverletzung, selbst wenn diese Gelder nur die zurückliegenden Unterhaltsschulden tilgen. (T2) Beisatz: Mit der Verweigerung der freiwilligen Zahlung verletzt der Täter zwar die - ungesäumt zu erfüllende - Unterhaltspflicht (Paragraph 140, ABGB). Paragraph 198, Absatz eins, StGB sanktioniert aber nicht jeden Verstoß gegen diese Zahlungspflicht, sondern nur deren gröbliche Missachtung mit der zusätzlichen Folge der Unterhaltsgefährdung. Eine solche liegt nur vor, wenn zum Beispiel die Dauer der Alimentationsverweigerung oder aber die Höhe eines tatsächlich geleisteten Unterhalts in einem groben Missverhältnis zur bedarfsorientierten Leistungsverpflichtung stehen. (T1); Beisatz: Ungeachtet einer bei vorsätzlicher Nichtzahlung des Unterhalts unter Umständen schon eingetretenen und auch fortbestehenden Strafbarkeit nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB mangelt es für jene Zeit, in welcher exekutiv realisierte Gelder (sofern die unfreiwilligen Leistungen betragsmäßig in etwa dem Unterhaltsanspruch entsprechen) fortlaufend beim Unterhaltsberechtigten bzw dessen Vertreter einlangen, an der Gröblichkeit einer Unterhaltspflichtverletzung, selbst wenn diese Gelder nur die zurückliegenden Unterhaltsschulden tilgen. (T2) RechtssatznummerRS0114634

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.