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OGH Rechtssatz RS0114590 (15Os178/00 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114590 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl15Os178/00; 11Os126/19t; 11Os59/25y NormStGB §205 RechtssatzDer Tatbestand der Schändung nach § 205 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn das Opfer im Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr überschritten hat, weil § 205 StGB bei Unmündigen vom Verbrechen nach § 207 StGB verdrängt wird.Der Tatbestand der Schändung nach Paragraph 205, StGB kommt nur zur Anwendung, wenn das Opfer im Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr überschritten hat, weil Paragraph 205, StGB bei Unmündigen vom Verbrechen nach Paragraph 207, StGB verdrängt wird.

EntscheidungstexteTE OGH 2001-01-25 15 Os 178/00 TE OGH 2019-12-10 11 Os 126/19t Abweichend; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig: Weil kein Scheinkonkurrenztypus eingreift, ist von echter Konkurrenz zwischen § 205 Abs 1 StGB und § 206 Abs 1 StGB einerseits und § 205 Abs 2 StGB und § 207 Abs 1 StGB andererseits auszugehen. (T1)Abweichend; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig: Weil kein Scheinkonkurrenztypus eingreift, ist von echter Konkurrenz zwischen Paragraph 205, Absatz eins, StGB und Paragraph 206, Absatz eins, StGB einerseits und Paragraph 205, Absatz 2, StGB und Paragraph 207, Absatz eins, StGB andererseits auszugehen. (T1) TE OGH 2025-09-09 11 Os 59/25y vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114590

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