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OGH Rechtssatz RS0114818 (3Ob44/00t)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114818 Entscheidungsdatum29.01.2001 Geschäftszahl3Ob44/00t; 10Ob31/14b NormABGB §881 IA RechtssatzFür die Gültigkeit eines Vertrages zu Gunsten Dritter ist die Geschäftsfähigkeit des Begünstigten keine Voraussetzung. Eine Annahme durch den Dritten ist ja nicht erforderlich, vielmehr steht ihm lediglich das Recht auf Zurückweisung des aus dem Vertrag erworbenen Rechtes zu (§ 882 Abs 1 ABGB). Der Dritte ist eben am Rechtsgeschäft nicht selbst beteiligt, er erwirbt das Forderungsrecht ohne sein Zutun.Für die Gültigkeit eines Vertrages zu Gunsten Dritter ist die Geschäftsfähigkeit des Begünstigten keine Voraussetzung. Eine Annahme durch den Dritten ist ja nicht erforderlich, vielmehr steht ihm lediglich das Recht auf Zurückweisung des aus dem Vertrag erworbenen Rechtes zu (Paragraph 882, Absatz eins, ABGB). Der Dritte ist eben am Rechtsgeschäft nicht selbst beteiligt, er erwirbt das Forderungsrecht ohne sein Zutun.

EntscheidungstexteTE OGH 2001-01-29 3 Ob 44/00t TE OGH 2014-07-15 10 Ob 31/14b Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114818

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