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{'item': '1Ob64/00v; 1Ob116/10f; 1Ob184/13k; 6Ob183/13z; 3Ob165/14g; 7Ob92/16d; 7Ob77/17z; 6Ob228/22f; 1Ob200/23b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114717 Entscheidungsdatum08.04.2024 Geschäftszahl1Ob64/00v; 1Ob116/10f; 1Ob184/13k; 6Ob183/13z; 3Ob165/14g; 7Ob92/16d; 7Ob77/17z; 6Ob228/22f; 1Ob200/23b NormABGB §1009 ABGB §1489 IIB RechtssatzDas Wissen des schädigenden Vertreters um die Schädigung ist dem geschädigten Vertretenen bei Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist nicht zuzurechnen, ob nun bei Anspruchsdurchsetzung gegenüber einem Dritten oder dem Schädiger selbst. EntscheidungstexteTE OGH 2001-01-30 1 Ob 64/00v Veröff: SZ 74/14 TE OGH 2010-07-06 1 Ob 116/10f Ähnlich; Beisatz: Hier: Kein Mitverschulden der Gesellschaft, weil das Fehlverhalten eines der beiden Geschäftsführer bei einem Vertrag mit der (durch den anderen Geschäftsführer vertretenen) Gesellschaft dieser nicht zuzurechnen ist. (T1) TE OGH 2013-10-17 1 Ob 184/13k Auch TE OGH 2014-02-20 6 Ob 183/13z Beisatz: Bei Schädigung einer juristischen Person kann also das Wissen des schädigenden Organmitglieds den Lauf der Verjährungsfrist niemals in Gang setzen; es kommt in diesem Fall vielmehr auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch andere Organmitglieder oder „Wissensvertreter“ an. (T2) TE OGH 2014-12-18 3 Ob 165/14g Auch TE OGH 2016-06-15 7 Ob 92/16d Beisatz: Bei der Wissenszurechnung wird allgemein als Voraussetzung verlangt, dass das Wissen sich auf den übertragenen Aufgabenbereich erstreckt und der Gehilfe tatsächlich mit der betreffenden Angelegenheit befasst ist, und es wird darauf abgestellt, ob die Hilfsperson mit dem Willen des Geschäftsherrn tätig geworden ist und diese bei Durchführung der Agenden von ihrem Wissen Gebrauch hätte machen können. (T3) Beisatz: Das einer Bank von ihrem Kundenbetreuer verheimlichte Wissen um das zu ihren Lasten gesetzte strafbare Verhalten kann als außerhalb seines Aufgabenkreises gelegen der Bank nicht im Sinn einer bewussten Zahlung einer Nichtschuld zugerechnet werden. (T4) TE OGH 2017-09-27 7 Ob 77/17z Vgl; Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Ein nach Paragraph 332, ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T5) TE OGH 2022-12-21 6 Ob 228/22f Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kenntnis des Alleingesellschafters einer GmbH. (T6) TE OGH 2024-04-08 1 Ob 200/23b Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Keine Zurechnung des Wissens des die konkret strafrechtswidrigen Handlungen setzenden Vorstands. Weil der Vorstand sich insofern selbst strafbarer Handlungen belasten hätte müssen, kam es nicht darauf an, ob er (auch) - aufgrund behaupteten Gleichlaufs der wirtschaftlichen Interessen von Vorstand und beherrschender Gesellschafterin - zivilrechtliche Forderungen zu befürchten gehabt hätte. Dass der Gesellschaft das Wissen des Vorstands im Verfahren nach dem VbVG zugerechnet wird, ändert daran nichts. (T7) Beisatz: Hier: Keine Zurechnung des Wissens des auf Anweisung des Vorstands handelnden Prokuristen, aufgrund ex ante drohender straf- und arbeitsrechtlicher Konsequenzen sowie wirtschaftlichem Abhängigkeitsverhältnis als Dienstnehmer. (T8) Beisatz: Die Frage, ob das schädigende Handeln tatsächlich zu einer strafgerichtlichen Verfolgung oder zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Vertreters führt, ist für eine (Durchbrechung der) Wissenszurechnung und das Vorliegen eines Interessenkonflikts nicht ausschlaggebend. (T9) Beisatz: Eine Interessenkollision ist dann anzunehmen, wenn der Vertreter in der konkreten Situation eigene Nachteile (etwa den Eintritt einer Ersatzpflicht) zu befürchten hat, sodass eine ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft (die Geltendmachung von Ansprüchen oder die Weiterleitung rechtlich relevanten Wissens) von ihm nicht erwartet werden kann. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114717

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.