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{'item': '1Ob274/00a; 9Ob12/04m; 1Ob70/04g; 10Ob92/05k; 1Ob176/07z; 8Ob47/09h; 6Ob7/10p; 7Ob81/10b (7Ob97/10f); 7Ob182/10f; 8Ob144/10z; 7Ob25/11v; 10O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114625 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl1Ob274/00a; 9Ob12/04m; 1Ob70/04g; 10Ob92/05k; 1Ob176/07z; 8Ob47/09h; 6Ob7/10p; 7Ob81/10b (7Ob97/10f); 7Ob182/10f; 8Ob144/10z; 7Ob25/11v; 10Ob68/11i; 7Ob91/11z; 7Ob167/11a; 7Ob198/11k; 6Ob7/12s; 7Ob206/12p; 2Ob153/12g; 4Ob143/15f; 4Ob113/17x; 7Ob213/18a; 1Ob152/25x; 8Ob155/25i NormABGB §146b ABGB §176 B ABGB §178a ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs1ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §185 Abs1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs2ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §185 Abs2 AußStrG §14 C2d1 AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d1 RechtssatzBei welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland als Kindeswohlgefährdung - die eine Obsorgeübertragung (§ 176 Abs 1 ABGB) rechtfertigen könnte - vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich damit einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG.Bei welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland als Kindeswohlgefährdung - die eine Obsorgeübertragung (Paragraph 176, Absatz eins, ABGB) rechtfertigen könnte - vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich damit einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG. EntscheidungstexteTE OGH 2001-01-30 1 Ob 274/00a TE OGH 2004-02-25 9 Ob 12/04m Vgl; Beisatz: Sowohl die Frage, ob eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinn des § 176 Abs 1 ABGB vorliegt als auch die Beurteilung, welche Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls nötig sind, hängt stets von den besonderen Umständen des konkreten Falls ab, sodass sich insoweit regelmäßig erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht stellen. (T1)Vgl; Beisatz: Sowohl die Frage, ob eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinn des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB vorliegt als auch die Beurteilung, welche Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls nötig sind, hängt stets von den besonderen Umständen des konkreten Falls ab, sodass sich insoweit regelmäßig erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht stellen. (T1) TE OGH 2004-04-16 1 Ob 70/04g Auch; nur T1 TE OGH 2005-09-27 10 Ob 92/05k Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Unterbringung der Minderjährigen in einer Jugendwohlfahrtseinrichtung - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG. (T2)Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Unterbringung der Minderjährigen in einer Jugendwohlfahrtseinrichtung - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG. (T2) TE OGH 2007-09-11 1 Ob 176/07z Auch; Beisatz: Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof wäre nur bei einer gravierenden Fehlbeurteilung durch das Rekursgeicht zulässig. (T3) TE OGH 2009-09-29 8 Ob 47/09h Vgl auch; Beisatz: Sowohl die Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge für ein minderjähriges Kind übertragen werden soll, als auch jene, welcher potentielle Obsorgeträger in den Fällen des § 145 Abs 1 ABGB bei Tod des bisher allein obsorgeberechtigten Elternteils mit der Obsorge zu betrauen ist, ist stets eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt, weil sie immer nur aufgrund einer singulären familiären Situation unter Bedachtnahme auf die jeweils einzelfallbezogene (Gesamt-)Situation zu treffen ist. (T4)Vgl auch; Beisatz: Sowohl die Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge für ein minderjähriges Kind übertragen werden soll, als auch jene, welcher potentielle Obsorgeträger in den Fällen des Paragraph 145, Absatz eins, ABGB bei Tod des bisher allein obsorgeberechtigten Elternteils mit der Obsorge zu betrauen ist, ist stets eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zukommt, weil sie immer nur aufgrund einer singulären familiären Situation unter Bedachtnahme auf die jeweils einzelfallbezogene (Gesamt-)Situation zu treffen ist. (T4) TE OGH 2010-02-18 6 Ob 7/10p Auch TE OGH 2010-05-26 7 Ob 81/10b Auch TE OGH 2010-09-29 7 Ob 182/10f Vgl; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2011-02-22 8 Ob 144/10z Ähnlich; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2011-03-09 7 Ob 25/11v Vgl; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2011-08-30 10 Ob 68/11i Vgl auch TE OGH 2011-08-31 7 Ob 91/11z Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2011-10-12 7 Ob 167/11a Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2011-11-09 7 Ob 198/11k Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2012-02-16 6 Ob 7/12s Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Ebenso hängt die Erlassung einer vorläufigen Maßnahme nach § 176 Abs 1 ABGB von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch dieser Frage kommt daher in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu, sofern nicht bei dieser Entscheidung das Wohl des Minderjährigen nicht ausreichend bedacht wurde. (T5)Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Ebenso hängt die Erlassung einer vorläufigen Maßnahme nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch dieser Frage kommt daher in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu, sofern nicht bei dieser Entscheidung das Wohl des Minderjährigen nicht ausreichend bedacht wurde. (T5) TE OGH 2012-11-28 7 Ob 206/12p Vgl auch TE OGH 2012-11-20 2 Ob 153/12g Auch TE OGH 2015-09-22 4 Ob 143/15f Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2017-07-27 4 Ob 113/17x Beis wie T1 TE OGH 2018-12-19 7 Ob 213/18a Vgl; Beisatz: Hier: § 185 Abs 1 und 2 ABGB. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 185, Absatz eins und 2 ABGB. (T6) TE OGH 2025-12-16 1 Ob 152/25x Beisatz wie T1 TE OGH 2026-01-28 8 Ob 155/25i Beisatz: hier: Übersiedlung von Wien nach München. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114625

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.