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{'item': '4Ob13/01t; 3Ob118/06h; 1Ob159/08a; 2Ob197/11a; 8Ob3/13v; 2Ob64/13w; 10Ob10/15s; 7Ob99/15g; 7Ob53/16v; 10Ob73/16g; 1Ob20/17y; 5Ob85/17m; 3Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114658 Entscheidungsdatum11.02.2025 Geschäftszahl4Ob13/01t; 3Ob118/06h; 1Ob159/08a; 2Ob197/11a; 8Ob3/13v; 2Ob64/13w; 10Ob10/15s; 7Ob99/15g; 7Ob53/16v; 10Ob73/16g; 1Ob20/17y; 5Ob85/17m; 3Ob222/17v; 3Ob90/18h; 4Ob142/18p; 5Ob103/18k; 9Ob43/19t; 6Ob229/20z; 5Ob225/20d; 1Ob153/22i; 3Ob210/22m; 9Ob25/23a; 10Ob48/24t NormABGB §140 Ca RechtssatzDer - dem Pflichtschulalter entwachsene, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähige - Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsanspruch wegen (fiktiver) Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen. Solange demnach der - arbeitsfähige - Minderjährige sich zielstrebig bemüht, einen (neuen) Arbeitsplatz zu finden, bleibt sein Unterhaltsanspruch bestehen. In einem solchen Fall lässt der, wenn auch verschuldete, Verlust des Arbeitsplatzes nicht den Schluss zu, dass der Minderjährige arbeitsunwillig wäre. EntscheidungstexteTE OGH 2001-01-30 4 Ob 13/01t TE OGH 2006-07-26 3 Ob 118/06h nur: Der - dem Pflichtschulalter entwachsene, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähige - Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsanspruch wegen (fiktiver) Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen. (T1) TE OGH 2008-10-21 1 Ob 159/08a Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung beziehungsweise Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern. (T2) Beisatz: Hier: Der 60jährigen Antragstellerin wurde ihre jahrzehntelange Untätigkeit in Richtung sozialversicherungsrechtlicher Absicherung und Begründung einer Altersversorgung als derart gravierende Sorglosigkeit angelastet, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den betagten Vater als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde. (T3) Bem: Siehe dazu RS0124379. (T4) TE OGH 2011-11-10 2 Ob 197/11a Vgl auch TE OGH 2013-03-04 8 Ob 3/13v Vgl TE OGH 2013-07-30 2 Ob 64/13w Vgl; nur T1 TE OGH 2015-03-24 10 Ob 10/15s Vgl auch TE OGH 2015-09-02 7 Ob 99/15g Auch TE OGH 2016-04-27 7 Ob 53/16v Auch; Veröff: SZ 2016/50 TE OGH 2016-11-25 10 Ob 73/16g Auch TE OGH 2017-02-27 1 Ob 20/17y Auch TE OGH 2017-09-26 5 Ob 85/17m Auch; Beisatz: Hier: Krankheitsbedingte Therapieresistenz. (T5) TE OGH 2017-12-20 3 Ob 222/17v nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2018-05-23 3 Ob 90/18h nur T1 TE OGH 2018-09-25 4 Ob 142/18p Auch; nur T1 TE OGH 2018-10-03 5 Ob 103/18k Auch TE OGH 2019-10-30 9 Ob 43/19t Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Möglichkeit zur (früheren) erfolgreichen Absolvierung der Schulausbildung aufgrund ausgeprägter Symptome des Asperger-Autismus. (T6) TE OGH 2021-04-15 6 Ob 229/20z Vgl TE OGH 2021-04-13 5 Ob 225/20d TE OGH 2022-09-14 1 Ob 153/22i Beisatz: Hier: Kein Verschulden des Kindes, wenn ihm die Notwendigkeit einer psychiatrischen stationären Behandlung vor Vorliegen des Gerichtsgutachtens überhaupt nicht erkennbar war. (T7) TE OGH 2022-12-15 3 Ob 210/22m Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit liegt vor, wenn das unterhaltsberechtigte Kind nach Ende des Pflichtschulalters weder eine weitere zielstrebige Schulausbildung oder sonstige Berufsausbildung absolviert noch eine mögliche Erwerbstätigkeit ausübt, also arbeits‑ und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits‑ oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlt, für sich selbst aufzukommen. (T8) TE OGH 2024-04-24 9 Ob 25/23a vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2025-02-11 10 Ob 48/24t vgl; Beisatz: hier: Unterhaltsanspruch während Vorbereitung auf den Aufnahmetest zum Medizinstudium bejaht. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114658

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.