RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114773 Entscheidungsdatum30.01.2001 Geschäftszahl4Ob327/00t; 4Ob123/01v; 4Ob56/02t; 4Ob51/02g; 4Ob101/02k; 4Ob257/02a; 4Ob229/06i; 17Ob9/07h; 17Ob13/07x; 17Ob22/07w; 17Ob9/08k; 17Ob14/08w; 17Ob19/10h; 4Ob197/10i; 17Ob6/11y NormMSchG §10a; UrhG §80 RechtssatzDie bloße Registrierung eines Zeichens als Internet Domain ist regelmäßig keine Benutzung eines Zeichens im Sinne dieser Bestimmung. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 10a MSchG vorliegt und ob dadurch Verwechslungsgefahr im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG begründet wird, ist vielmehr der Inhalt der Websites, die unter der Domain in das Internet gestellt werden.Die bloße Registrierung eines Zeichens als Internet Domain ist regelmäßig keine Benutzung eines Zeichens im Sinne dieser Bestimmung. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Benutzung eines Zeichens im Sinne des Paragraph 10 a, MSchG vorliegt und ob dadurch Verwechslungsgefahr im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG begründet wird, ist vielmehr der Inhalt der Websites, die unter der Domain in das Internet gestellt werden. EntscheidungstexteTE OGH 2001-01-30 4 Ob 327/00t TE OGH 2001-05-29 4 Ob 123/01v Vgl auch; Beisatz: Das schließt das Bestehen von Verwechslungsgefahr aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - noch keine Website eingerichtet ist und die Domain für den Internetauftritt eines Unternehmens registriert wurde, von dem nicht einmal feststeht, in welcher Branche es tätig ist. (T1) Beisatz: Das Interesse, unter einem Firmenschlagwort in Verbindung mit der Top Level Domain ".at" im Internet auffindbar zu sein, ist nicht selbständig geschützt. Nur wer (zB) in seinem Namensrecht oder Firmenrecht verletzt ist, hat Anspruch darauf, dass ein diese Rechte verletzender Gebrauch unterbleibt, so dass die Domain von ihm genutzt werden kann. (T2) TE OGH 2002-03-13 4 Ob 56/02t Vgl auch TE OGH 2002-04-09 4 Ob 51/02g Vgl auch TE OGH 2002-08-20 4 Ob 101/02k Vgl auch TE OGH 2003-01-21 4 Ob 257/02a Auch; Beisatz: Gleiches muss auch für Ansprüche wegen der unbefugten Verwendung der besonderen Bezeichnung eines nicht unter § 80 UrhG fallenden Druckwerks gelten, deren Tatbestand gem § 9 Abs 1 UWG voraussetzt, dass die besondere Bezeichnung des Druckwerks in einer Weise benützt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. (T3)Auch; Beisatz: Gleiches muss auch für Ansprüche wegen der unbefugten Verwendung der besonderen Bezeichnung eines nicht unter Paragraph 80, UrhG fallenden Druckwerks gelten, deren Tatbestand gem Paragraph 9, Absatz eins, UWG voraussetzt, dass die besondere Bezeichnung des Druckwerks in einer Weise benützt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. (T3) TE OGH 2006-12-19 4 Ob 229/06i Auch; nur: Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 10a MSchG vorliegt und ob dadurch Verwechslungsgefahr im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG begründet wird, ist vielmehr der Inhalt der Websites, die unter der Domain in das Internet gestellt werden. (T4)Auch; nur: Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Benutzung eines Zeichens im Sinne des Paragraph 10 a, MSchG vorliegt und ob dadurch Verwechslungsgefahr im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG begründet wird, ist vielmehr der Inhalt der Websites, die unter der Domain in das Internet gestellt werden. (T4) TE OGH 2007-07-10 17 Ob 9/07h TE OGH 2007-10-02 17 Ob 13/07x Veröff: SZ 2007/152 TE OGH 2007-12-11 17 Ob 22/07w nur: Die bloße Registrierung eines Zeichens als Internet Domain ist regelmäßig keine Benutzung eines Zeichens im Sinne dieser Bestimmung. (T5); Veröff: SZ 2007/197 TE OGH 2008-05-20 17 Ob 9/08k nur T4; Beisatz: Hier: Internetportal mit einer Sammlung weiterführender Links. (T6) TE OGH 2008-06-09 17 Ob 14/08w nur T5 TE OGH 2011-02-16 17 Ob 19/10h Vgl; nur T4; Veröff: SZ 2011/18 TE OGH 2011-03-23 4 Ob 197/10i Beisatz: Hier: § 9 UWG. (T7)Beisatz: Hier: Paragraph 9, UWG. (T7) TE OGH 2011-08-09 17 Ob 6/11y Vgl; Beisatz: Wenn ein Kläger in Österreich Schutz wegen eines behauptetermaßen in sein (inländisches) Kennzeichenrecht eingreifenden Gebrauchs eines Domainnamens durch den Beklagten begehrt, die jeweiligen Top-Level-Domains aber nur einen Bezug zu Drittstaaten haben, muss er ein konkretes Vorbringen zu einer Verletzung hier bestehender Kennzeichenrechte erstatten. (T8) Veröff: SZ 2011/104
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.