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{'item': '4Ob333/00z (4Ob10/01a); 1Ob88/01z; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 4Ob36/03b; 4Ob32/04s; 3Ob155/04x; 4Ob160/06t; 7Ob8/14y; 6Ob44/25a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114774 Entscheidungsdatum26.03.2025 Geschäftszahl4Ob333/00z (4Ob10/01a); 1Ob88/01z; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 4Ob36/03b; 4Ob32/04s; 3Ob155/04x; 4Ob160/06t; 7Ob8/14y; 6Ob44/25a NormEO §389 IIIB EO §389 VB RechtssatzSelbst wenn ein neuer Sicherungsantrag wegen neuer Bescheinigungsmittel für zulässig erachtet wird, so kann dies jedenfalls im zweiseitig gewordenen Verfahren immer nur für Bescheinigungsmittel gelten, die der Antragsteller noch nicht beibringen konnte. EntscheidungstexteTE OGH 2001-01-30 4 Ob 333/00z Veröff: SZ 74/16 TE OGH 2001-04-24 1 Ob 88/01z Beisatz: Die Notwendigkeit, neue Anträge auf Ersatz von Vermögensnachteilen gemäß § 394 EO wegen neuer Bescheinigungsmittel jedenfalls nicht unbeschränkt zuzulassen, ist zu bejahen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller solche Anträge beliebig oft wiederholt und damit den Antragsgegner dazu zwingt, sich in immer neue Verfahren nach § 394 EO einzulassen. (T1)Beisatz: Die Notwendigkeit, neue Anträge auf Ersatz von Vermögensnachteilen gemäß Paragraph 394, EO wegen neuer Bescheinigungsmittel jedenfalls nicht unbeschränkt zuzulassen, ist zu bejahen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller solche Anträge beliebig oft wiederholt und damit den Antragsgegner dazu zwingt, sich in immer neue Verfahren nach Paragraph 394, EO einzulassen. (T1) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 22/02g Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin war im Verfahren über ihren ersten Antrag auf Zuspruch vorläufigen Unterhaltes gar nicht in der Lage, die im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel für ihre Einkommenslosigkeit in dem von ihrem zweiten Sicherungsantrag allein betroffenen Zeitraum vorzulegen. (T2) TE OGH 2003-04-29 4 Ob 36/03b Vgl auch; Beisatz: Auch im Provisorialverfahren ist das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (§ 411 ZPO) zu beachten, weshalb auch nicht gleichzeitig zwei identische Sicherungsanträge anhängig gemacht werden können (Streitanhängigkeit als Vorläufer der Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft). Ein neuer Antrag kann grundsätzlich nur bei Änderungen im Anspruchssachverhalt oder Gefährdungssachverhalt gestellt werden. (T3)Vgl auch; Beisatz: Auch im Provisorialverfahren ist das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (Paragraph 411, ZPO) zu beachten, weshalb auch nicht gleichzeitig zwei identische Sicherungsanträge anhängig gemacht werden können (Streitanhängigkeit als Vorläufer der Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft). Ein neuer Antrag kann grundsätzlich nur bei Änderungen im Anspruchssachverhalt oder Gefährdungssachverhalt gestellt werden. (T3) TE OGH 2004-05-04 4 Ob 32/04s Beis wie T3 TE OGH 2004-07-21 3 Ob 155/04x Auch; Beis wie T3 TE OGH 2006-10-17 4 Ob 160/06t Auch; Beisatz: Nachträgliche Änderungen im Anspruchs- oder Gefährdungssachverhalt ermöglichen einen neuen Sicherungsantrag. (T4); Beisatz: Hier: Neufassung der Ansprüche des Gebrauchsmusters durch den Obersten Patent- und Markensenat und eine behauptete neue Eingriffshandlung der Beklagten. (T5) TE OGH 2014-01-29 7 Ob 8/14y Beis wie T3 TE OGH 2025-03-26 6 Ob 44/25a Beisatz nur wie T3; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114774

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.