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OGH Rechtssatz RS0114681 (5Ob12/01b u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114681 Entscheidungsdatum12.03.2024 Geschäftszahl5Ob12/01b; 5Ob120/09x; 5Ob128/23v NormMRG §18 MRG §18a MRG §19 RechtssatzAus der Einheitlichkeit des Verfahrens nach §§ 18a einerseits und 18, 19 MRG lässt sich nicht ableiten, dass im Verfahren über die endgültige Erhöhung nicht noch neues Vorbringen - etwa hinsichtlich der Ausstattungskategorien oder auch der Nutzflächen - erstattet werden dürfte.Aus der Einheitlichkeit des Verfahrens nach Paragraphen 18 a, einerseits und 18, 19 MRG lässt sich nicht ableiten, dass im Verfahren über die endgültige Erhöhung nicht noch neues Vorbringen - etwa hinsichtlich der Ausstattungskategorien oder auch der Nutzflächen - erstattet werden dürfte.

EntscheidungstexteTE OGH 2001-01-30 5 Ob 12/01b Veröff: SZ 74/18 TE OGH 2009-09-01 5 Ob 120/09x Auch; Beisatz: Zwischenentscheidungen nach § 18a MRG über die vorläufige Erhöhung sind nur provisorisch und bilden keine bindende Vorgabe für die Endentscheidung. (T1)Auch; Beisatz: Zwischenentscheidungen nach Paragraph 18 a, MRG über die vorläufige Erhöhung sind nur provisorisch und bilden keine bindende Vorgabe für die Endentscheidung. (T1) TE OGH 2024-03-12 5 Ob 128/23v Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114681

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