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{'item': ['10ObS11/01t', '10ObS86/02y', '10ObS221/01z', '10ObS327/02i', '10ObS154/03z', '10ObS146/07d', '10ObS89/08y', '10ObS134/08s', '10ObS157/12d',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114852 Entscheidungsdatum30.01.2001 Geschäftszahl10ObS11/01t; 10ObS86/02y; 10ObS221/01z; 10ObS327/02i; 10ObS154/03z; 10ObS146/07d; 10ObS89/08y; 10ObS134/08s; 10ObS157/12d; 10ObS84/16z; 10ObS104/18v NormASGG §65 Abs2; ASGG §82 Abs5; ZPO §236 A; ZPO §259 Abs2 Rechtssatz§ 82 Abs 5 ASGG bezieht sich nicht auf Tatsachenfeststellungen in den Entscheidungsgründen, sondern auf die Möglichkeit, bei Abweisung des Hauptbegehrens eine Feststellung in den Urteilsspruch aufzunehmen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.Paragraph 82, Absatz 5, ASGG bezieht sich nicht auf Tatsachenfeststellungen in den Entscheidungsgründen, sondern auf die Möglichkeit, bei Abweisung des Hauptbegehrens eine Feststellung in den Urteilsspruch aufzunehmen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. EntscheidungstexteTE OGH 2001-01-30 10 ObS 11/01t TE OGH 2002-04-16 10 ObS 86/02y Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für eine Entscheidung über das (gesetzlich fingierte) Eventualbegehren des § 82 Abs 5 ASGG in Sozialrechtssachen ist die Abweisung des Hauptbegehrens (Leistungsbegehrens) mangels ausreichender Gesundheitsstörung. Es ist dann festzustellen, ob die (wenn auch für eine Leistung nicht ausreichende) Gesundheitsstörung die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Eine für den Versicherten positive Entscheidung stellt für die Zukunft diese Folge - für die beiden Prozessparteien bindend - fest, sodass im Falle einer späteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes von diesem bereits rechtskräftig festgestellten Kausalzusammenhang von Amts wegen auszugehen ist. (T1)Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für eine Entscheidung über das (gesetzlich fingierte) Eventualbegehren des Paragraph 82, Absatz 5, ASGG in Sozialrechtssachen ist die Abweisung des Hauptbegehrens (Leistungsbegehrens) mangels ausreichender Gesundheitsstörung. Es ist dann festzustellen, ob die (wenn auch für eine Leistung nicht ausreichende) Gesundheitsstörung die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Eine für den Versicherten positive Entscheidung stellt für die Zukunft diese Folge - für die beiden Prozessparteien bindend - fest, sodass im Falle einer späteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes von diesem bereits rechtskräftig festgestellten Kausalzusammenhang von Amts wegen auszugehen ist. (T1) TE OGH 2002-04-30 10 ObS 221/01z Vgl auch TE OGH 2002-10-22 10 ObS 327/02i Vgl auch; Beisatz: Die (durch Bescheid oder Gerichtsurteil) ausgesprochene Feststellung darüber, ob eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, erwächst in Rechtskraft (SSV-NF 6/122 ua). Damit ist dieser Kausalzusammenhang im Hinblick auf ein späteres Verfahren (auf Zuerkennung von Leistungen aus der Unfallversicherung) bindend festgestellt. (T2); Beisatz: Die Feststellung bewirkt bloß eine Umkehr der Beweislast: Begehrt der Versicherte später Leistungen wegen einer gleichartigen Gesundheitsstörung, so ist er vom Beweis des - anspruchsbegründenden - Kausalzusammenhangs befreit. Der Versicherungsträger hat aber die Möglichkeit zu beweisen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung von jener verschieden ist, für die der Kausalzusammenhang mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit festgestellt wurde (SSV-NF 4/128 ua). (T3); Beisatz: Diese Erwägungen gelten ebenso für einen vom beklagten Sozialversicherungsträger gemäß §§ 236, 259 Abs 2 ZPO gestellten Zwischenantrag auf Feststellung, dass die beim Versicherten bestehende Gesundheitsstörung nicht Folge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) seien. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die (durch Bescheid oder Gerichtsurteil) ausgesprochene Feststellung darüber, ob eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, erwächst in Rechtskraft (SSV-NF 6/122 ua). Damit ist dieser Kausalzusammenhang im Hinblick auf ein späteres Verfahren (auf Zuerkennung von Leistungen aus der Unfallversicherung) bindend festgestellt. (T2); Beisatz: Die Feststellung bewirkt bloß eine Umkehr der Beweislast: Begehrt der Versicherte später Leistungen wegen einer gleichartigen Gesundheitsstörung, so ist er vom Beweis des - anspruchsbegründenden - Kausalzusammenhangs befreit. Der Versicherungsträger hat aber die Möglichkeit zu beweisen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung von jener verschieden ist, für die der Kausalzusammenhang mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit festgestellt wurde (SSV-NF 4/128 ua). (T3); Beisatz: Diese Erwägungen gelten ebenso für einen vom beklagten Sozialversicherungsträger gemäß Paragraphen 236, 259, Absatz 2, ZPO gestellten Zwischenantrag auf Feststellung, dass die beim Versicherten bestehende Gesundheitsstörung nicht Folge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) seien. (T4) TE OGH 2003-11-18 10 ObS 154/03z Vgl auch; Beisatz: Nach § 82 Abs 5 ASGG schließt ein auf einen Arbeits-(Dienst-)Unfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren ein Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits-(Dienst-)Unfalls oder einer Berufskrankheit ist. Damit soll aus Gründen der Prozessökonomie sichergestellt werden, dass der auf Grund eines Leistungsbegehrens vorgenommene Verfahrensaufwand zumindest in der bezeichneten Feststellung Niederschlag findet. (T5); Beis wie T2Vgl auch; Beisatz: Nach Paragraph 82, Absatz 5, ASGG schließt ein auf einen Arbeits-(Dienst-)Unfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren ein Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits-(Dienst-)Unfalls oder einer Berufskrankheit ist. Damit soll aus Gründen der Prozessökonomie sichergestellt werden, dass der auf Grund eines Leistungsbegehrens vorgenommene Verfahrensaufwand zumindest in der bezeichneten Feststellung Niederschlag findet. (T5); Beis wie T2 TE OGH 2008-01-15 10 ObS 146/07d Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Voraussetzung für eine Feststellung im Sinne der §§ 65 Abs 2, 82 Abs 5 ASGG ist allerdings, dass beim Versicherten - zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz - eine bestimmte Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit besteht. (T6); Beisatz: Fehlt es zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz überhaupt an einer auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgehenden Gesundheitsstörung, kann eine Feststellung im Sinn des § 82 Abs 5 ASGG nicht getroffen werden. (T7); Beisatz: Ein bloß aktuelles Fehlen von Beschwerden beseitigt den Anspruch auf die Feststellung aber nicht. (T8)Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Voraussetzung für eine Feststellung im Sinne der Paragraphen 65, Absatz 2, 82, Absatz 5, ASGG ist allerdings, dass beim Versicherten - zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz - eine bestimmte Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit besteht. (T6); Beisatz: Fehlt es zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz überhaupt an einer auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgehenden Gesundheitsstörung, kann eine Feststellung im Sinn des Paragraph 82, Absatz 5, ASGG nicht getroffen werden. (T7); Beisatz: Ein bloß aktuelles Fehlen von Beschwerden beseitigt den Anspruch auf die Feststellung aber nicht. (T8) TE OGH 2008-06-26 10 ObS 89/08y Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2008-11-25 10 ObS 134/08s Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 82 Abs 5 ASGG schließt ein auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, sofern darüber noch nicht abgesprochen worden ist. Über dieses Eventualfeststellungsbegehren ist aber erst nach Entscheidung über das auf Leistung der Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abzusprechen. (T9); Beis wie T6; Beis wie T8Vgl auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 82, Absatz 5, ASGG schließt ein auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, sofern darüber noch nicht abgesprochen worden ist. Über dieses Eventualfeststellungsbegehren ist aber erst nach Entscheidung über das auf Leistung der Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abzusprechen. (T9); Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2012-11-20 10 ObS 157/12d Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2017-04-25 10 ObS 84/16z Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Möglichkeit eines Feststellungsbegehrens nach § 65 Abs 2 ASGG bei lediglich für einen abgeschlossenen Zeitraum erfolgtem Zuspruch einer Versehrtenrente bejaht. (T10)Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Möglichkeit eines Feststellungsbegehrens nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG bei lediglich für einen abgeschlossenen Zeitraum erfolgtem Zuspruch einer Versehrtenrente bejaht. (T10) TE OGH 2018-10-23 10 ObS 104/18v Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/82 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114852

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.