RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114731 Entscheidungsdatum17.11.2023 Geschäftszahl8Ob275/00z; 8Ob103/03k; 8Ob43/07t; 8Ob136/12a; 8Ob104/23m NormKO §210 Abs1 Z1 KO §211 Abs1 IO §210 Abs1 Z2 RechtssatzFür den Gläubiger ist die Vernachlässigung der Zahlungspflicht das Hauptindiz für die Obliegenheitsverletzung nach § 210 Abs 1 Z 1 KO, die er zu bescheinigen hat. Solange regelmäßig Zahlungen eingehen, trifft den Gläubiger keine Nachforschungspflicht.Für den Gläubiger ist die Vernachlässigung der Zahlungspflicht das Hauptindiz für die Obliegenheitsverletzung nach Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer eins, KO, die er zu bescheinigen hat. Solange regelmäßig Zahlungen eingehen, trifft den Gläubiger keine Nachforschungspflicht. Ob den Schuldner an der Nichtzahlung kein Verschulden trifft hat das Gericht von Amts wegen zu erheben. EntscheidungstexteTE OGH 2001-02-15 8 Ob 275/00z TE OGH 2004-05-27 8 Ob 103/03k nur: Für den Gläubiger ist die Vernachlässigung der Zahlungspflicht das Hauptindiz für die Obliegenheitsverletzung nach § 210 Abs 1 Z 1 KO, die er zu bescheinigen hat. (T1)nur: Für den Gläubiger ist die Vernachlässigung der Zahlungspflicht das Hauptindiz für die Obliegenheitsverletzung nach Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer eins, KO, die er zu bescheinigen hat. (T1) TE OGH 2007-05-21 8 Ob 43/07t Auch; Beisatz: Auf die Art der Schuld kommt es nicht an; es reicht auch leichte Fahrlässigkeit. (T2) TE OGH 2013-01-24 8 Ob 136/12a Auch; Beisatz: Wird der Antrag auf eine Obliegenheitsverletzung gestützt, so hat der Antragsteller im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens zunächst die Voraussetzungen des § 211 Abs 1 Z 2 KO glaubhaft zu machen. Er hat daher das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung und die Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu bescheinigen. Ist dem Antragsteller die erste Glaubhaftmachung gelungen, so hat das Gericht weitere Erhebungen von Amts wegen zu führen (§ 254 Abs 5 IO). Erst wenn eine Obliegenheitsverletzung feststeht, ist das Verfahren einzustellen. (T3)Auch; Beisatz: Wird der Antrag auf eine Obliegenheitsverletzung gestützt, so hat der Antragsteller im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens zunächst die Voraussetzungen des Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, KO glaubhaft zu machen. Er hat daher das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung und die Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu bescheinigen. Ist dem Antragsteller die erste Glaubhaftmachung gelungen, so hat das Gericht weitere Erhebungen von Amts wegen zu führen (Paragraph 254, Absatz 5, IO). Erst wenn eine Obliegenheitsverletzung feststeht, ist das Verfahren einzustellen. (T3) TE OGH 2023-11-17 8 Ob 104/23m vgl; Beisatz: Nach § 254 Abs 5 IO hat das Gericht von Amts wegen zu erheben, ob den Schuldner ein Verschulden trifft. (T4)vgl; Beisatz: Nach Paragraph 254, Absatz 5, IO hat das Gericht von Amts wegen zu erheben, ob den Schuldner ein Verschulden trifft. (T4) Beisatz: Hier: Obliegenheitsverletzung gemäß § 210 Abs 1 Z 2 IO. (T5)Beisatz: Hier: Obliegenheitsverletzung gemäß Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 2, IO. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114731
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.