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{'item': ['12Os12/01', '14Os111/02', '12Os72/03', '12Os95/03', '13Os49/05p', '11Os35/05i', '15Os105/05p', '13Os111/06g', '14Os128/08t', '15Os27/10z',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114745 Entscheidungsdatum15.02.2001 Geschäftszahl12Os12/01; 14Os111/02; 12Os72/03; 12Os95/03; 13Os49/05p; 11Os35/05i; 15Os105/05p; 13Os111/06g; 14Os128/08t; 15Os27/10z; 14Os149/10h; 11Os158/17w NormMRK Art7 Abs1; StGB §58 Abs3 Z3 RechtssatzNach der laut BGBl I 1998/153 mit Wirksamkeit ab

  1. Oktober 1998 normierten Bestimmung des § 58 Abs 3 Z 3 StGB wird die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach §§ 201, 202, 205, 206, 207, 212 oder 213 StGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Diese Regelung ist auch auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Straftaten anzuwenden, wenn deren Strafbarkeit im Zeitpunkt des Geltungsbeginns der neuen Bestimmung noch nicht erloschen ist.Nach der laut BGBl römisch eins 1998/153 mit Wirksamkeit ab
  2. Oktober 1998 normierten Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB wird die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach Paragraphen 201, 202, 205, 206, 207, 212, oder 213 StGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Diese Regelung ist auch auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Straftaten anzuwenden, wenn deren Strafbarkeit im Zeitpunkt des Geltungsbeginns der neuen Bestimmung noch nicht erloschen ist. EntscheidungstexteTE OGH 2001-02-15 12 Os 12/01 TE OGH 2002-11-12 14 Os 111/02 Auch; Beisatz: Die Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 steht nicht im Widerspruch zu Art 7 Abs 1 MRK, der nur die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, und die Verhängung einer höheren Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung angedrohte Strafe, nicht aber eine Änderung betreffend den Lauf von Verjährungsfristen verbietet. (T1)Auch; Beisatz: Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 steht nicht im Widerspruch zu Artikel 7, Absatz eins, MRK, der nur die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, und die Verhängung einer höheren Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung angedrohte Strafe, nicht aber eine Änderung betreffend den Lauf von Verjährungsfristen verbietet. (T1) TE OGH 2003-07-31 12 Os 72/03 Auch TE OGH 2003-12-11 12 Os 95/03 Auch TE OGH 2005-07-27 13 Os 49/05p Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2005-08-23 11 Os 35/05i Auch; Beisatz: Eine bereits vor dem
  3. Juli 2001 (gemäß § 21 Abs 2 erster Halbsatz ABGB in der vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung) eingetretene Volljährigkeit bleibt von den folgenden Gesetzesänderungen unberührt. Ist also ein Verletzter (§ 58 Abs 3 Z 3 StGB) vor dem
  4. Juli 2001 mit Vollendung des
  5. Lebensjahres volljährig geworden, ist nach § 58 Abs 3 Z 3 StGB die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen. (T2)Auch; Beisatz: Eine bereits vor dem
  6. Juli 2001 (gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB in der vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung) eingetretene Volljährigkeit bleibt von den folgenden Gesetzesänderungen unberührt. Ist also ein Verletzter (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB) vor dem
  7. Juli 2001 mit Vollendung des
  8. Lebensjahres volljährig geworden, ist nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen. (T2) TE OGH 2005-10-13 15 Os 105/05p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-12-20 13 Os 111/06g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2008-09-23 14 Os 128/08t Vgl TE OGH 2010-04-21 15 Os 27/10z Auch TE OGH 2010-12-28 14 Os 149/10h TE OGH 2018-04-10 11 Os 158/17w Vgl auch; Beisatz: § 58 Abs 3 Z 3 StGB ist auch in der Fassung BGBl I 2009/40 auf vor seinem Inkrafttreten (
  9. Juni 2009) begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen war (Art XIV Abs 2
  10. GeSchG). (T3)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB ist auch in der Fassung BGBl römisch eins 2009/40 auf vor seinem Inkrafttreten (
  11. Juni 2009) begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen war (Artikel römisch vierzehn, Absatz 2,
  12. GeSchG). (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114745

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.