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Europaius

2Ob24/01w

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.02.2001 Geschäftszahl2Ob24/01w NormABGB §331;

ABGB §336;

ABGB §1478;

ABGB §1479;

RechtssatzDer Aufwandersatzanspruch gemäß § 331 oder § 336 ABGB unterliegt als Verwendungsanspruch grundsätzlich der dreißigjährigen Verjährung.Der Aufwandersatzanspruch gemäß Paragraph 331, oder Paragraph 336, ABGB unterliegt als Verwendungsanspruch grundsätzlich der dreißigjährigen Verjährung.

EntscheidungstexteTE OGH 2001/02/22 2 Ob 24/01w RechtssatznummerRS0114790

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