2Ob24/01w
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.02.2001 Geschäftszahl2Ob24/01w NormABGB §331;
ABGB §336;
ABGB §1478;
ABGB §1479;
RechtssatzDer Aufwandersatzanspruch gemäß § 331 oder § 336 ABGB unterliegt als Verwendungsanspruch grundsätzlich der dreißigjährigen Verjährung.Der Aufwandersatzanspruch gemäß Paragraph 331, oder Paragraph 336, ABGB unterliegt als Verwendungsanspruch grundsätzlich der dreißigjährigen Verjährung.
EntscheidungstexteTE OGH 2001/02/22 2 Ob 24/01w RechtssatznummerRS0114790