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{'item': '2Ob33/01v; 2Ob57/05d; 2Ob177/05a; 2Ob10/07w; 2Ob178/07a; 2Ob16/14p; 8Ob31/23a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114743 Entscheidungsdatum05.12.2024 Geschäftszahl2Ob33/01v; 2Ob57/05d; 2Ob177/05a; 2Ob10/07w; 2Ob178/07a; 2Ob16/14p; 8Ob31/23a NormABGB §1298 ABGB §1319a A BStFG 1996 §7 RechtssatzDie zeitabhängige Maut (Vignettenmaut) gemäß § 7 BStFG 1996 ist keine Abgabe sondern ein privatrechtliches Entgelt. Die Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit gemäß § 1319a ABGB ist in diesem Fall nicht anwendbar.Die zeitabhängige Maut (Vignettenmaut) gemäß Paragraph 7, BStFG 1996 ist keine Abgabe sondern ein privatrechtliches Entgelt. Die Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit gemäß Paragraph 1319 a, ABGB ist in diesem Fall nicht anwendbar. EntscheidungstexteTE OGH 2001-02-22 2 Ob 33/01v Veröff: SZ 74/25 TE OGH 2005-03-17 2 Ob 57/05d Beisatz: Der Autobahnhalter hat gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat; gelingt ihm dieser Beweis nicht, so steht ihm allenfalls noch der Beweis offen, dass ihm die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht vorwerfbar ist. (T1)Beisatz: Der Autobahnhalter hat gemäß Paragraph 1298, ABGB zu beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat; gelingt ihm dieser Beweis nicht, so steht ihm allenfalls noch der Beweis offen, dass ihm die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht vorwerfbar ist. (T1) TE OGH 2005-08-11 2 Ob 177/05a Auch; Beis wie T1; Beisatz: Unter welchen Umständen aus Gründen der Verkehrssicherheit Leitschienen anzubringen sind, kann jeweils nur aufgrund der örtlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T2) TE OGH 2007-11-29 2 Ob 10/07w Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters, den keinesfalls eine Erfolgshaftung trifft, dürfen nicht überspannt werden; Unzumutbares ist von ihm auch bei der Prüfung seines Verhaltens auf leichte Fahrlässigkeit nicht zu verlangen. (T3); Beisatz: Unter welchen Umständen aus Gründen der Verkehrssicherheit im Einzelfall eine Sperre von Autobahnabschnitten zu verfügen ist, entzieht sich aber einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofes und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T4)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters, den keinesfalls eine Erfolgshaftung trifft, dürfen nicht überspannt werden; Unzumutbares ist von ihm auch bei der Prüfung seines Verhaltens auf leichte Fahrlässigkeit nicht zu verlangen. (T3); Beisatz: Unter welchen Umständen aus Gründen der Verkehrssicherheit im Einzelfall eine Sperre von Autobahnabschnitten zu verfügen ist, entzieht sich aber einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofes und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T4) TE OGH 2008-08-14 2 Ob 178/07a Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters, den keinesfalls eine Erfolgshaftung trifft, dürfen nicht überspannt werden. Unzumutbares ist von ihm auch bei der Prüfung seines Verhaltens auf leichte Fahrlässigkeit nicht zu verlangen. (T5) TE OGH 2014-03-28 2 Ob 16/14p Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2024-12-05 8 Ob 31/23a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114743

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.