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{'item': '6Ob19/01i; 6Ob274/00p; 6Ob300/01p; 6Ob314/03z; 6Ob48/05k; 6Ob13/06i; 6Ob203/06f; 6Ob105/08x; 6Ob178/14s; 6Ob28/20s; 1Ob242/22b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114803 Entscheidungsdatum27.01.2023 Geschäftszahl6Ob19/01i; 6Ob274/00p; 6Ob300/01p; 6Ob314/03z; 6Ob48/05k; 6Ob13/06i; 6Ob203/06f; 6Ob105/08x; 6Ob178/14s; 6Ob28/20s; 1Ob242/22b NormFBG §40 Abs4 GmbHG §93 Abs4 GmbHG §93 Abs5 HGB §146 Abs2 UGB §146 Abs2 RechtssatzZur Antragstellung ist jeder berechtigt, der ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung von vorhandenem Gesellschaftsvermögen hat (so bereits SZ 64/134). EntscheidungstexteTE OGH 2001-02-22 6 Ob 19/01i Veröff: SZ 74/28 TE OGH 2001-02-22 6 Ob 274/00p TE OGH 2001-12-20 6 Ob 300/01p Beisatz: Zu den Beteiligten gehören Gesellschafter, frühere Gesellschaftsorgane und Dritte, wenn sie ein derartiges Interesse haben. (T1) TE OGH 2004-02-19 6 Ob 314/03z Auch; Beisatz: Im Liquidationsverfahren sind nicht nur die Gesellschafter und früheren Gesellschaftsorgane Beteiligte des Verfahrens, sondern auch Dritte, die ein rechtliches Interesse an der Verwertung und Verteilung des Gesellschaftsvermögens haben. Gläubiger sind schon wegen ihres im § 93 Abs 4 GmbHG angeführten Bucheinsichtsrechts Beteiligte. Sie haben ein Interesse an der Verwertung und der Teilnahme an der Verteilung des Gesellschaftsvermögens. Dabei handelt es sich nicht um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Die Bucheinsicht ist vielmehr eine Rechtsfolge der Nichtverständigung des Gläubigers nach § 91 Abs 1 letzter Satz GmbHG und der damit verbundenen Nichtteilnahme am Liquidationsverfahren. (T2)Auch; Beisatz: Im Liquidationsverfahren sind nicht nur die Gesellschafter und früheren Gesellschaftsorgane Beteiligte des Verfahrens, sondern auch Dritte, die ein rechtliches Interesse an der Verwertung und Verteilung des Gesellschaftsvermögens haben. Gläubiger sind schon wegen ihres im Paragraph 93, Absatz 4, GmbHG angeführten Bucheinsichtsrechts Beteiligte. Sie haben ein Interesse an der Verwertung und der Teilnahme an der Verteilung des Gesellschaftsvermögens. Dabei handelt es sich nicht um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Die Bucheinsicht ist vielmehr eine Rechtsfolge der Nichtverständigung des Gläubigers nach Paragraph 91, Absatz eins, letzter Satz GmbHG und der damit verbundenen Nichtteilnahme am Liquidationsverfahren. (T2) TE OGH 2005-04-21 6 Ob 48/05k TE OGH 2006-02-16 6 Ob 13/06i Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss auf Bestellung eines Nachtragsliquidators ohne Eintragung im Firmenbuch . Die Vermeidung der Verfolgung gegen den Gesellschafter als Liquidator gerichteter Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche begründet bloß ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse. Dem Gesellschafter fehlt jedoch nicht bloß die Rechtsmittellegitimation, sondern schon die Parteistellung. (T3) TE OGH 2006-09-14 6 Ob 203/06f Vgl auch; Beisatz: Einem Schuldner einer abgewickelten Gesellschaft kommt kein schutzwürdiges Interesse daran zu, die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn bereits im Vorfeld dadurch zu verhindern, dass keine Nachtragsliquidation eingeleitet wird. § 93 Abs 5 GmbHG dient dem Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und der Gesellschafter als solcher, nicht aber dem Schutz Dritter vor der nachträglichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft. (T4)Vgl auch; Beisatz: Einem Schuldner einer abgewickelten Gesellschaft kommt kein schutzwürdiges Interesse daran zu, die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn bereits im Vorfeld dadurch zu verhindern, dass keine Nachtragsliquidation eingeleitet wird. Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG dient dem Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und der Gesellschafter als solcher, nicht aber dem Schutz Dritter vor der nachträglichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft. (T4) TE OGH 2008-07-07 6 Ob 105/08x Beisatz: Antragsberechtigt ist auch das Strafgericht, das den auf eine GmbH zugelassenen und im Strafverfahren gegen deren frühere Geschäftsführerin beschlagnahmten Pkw nach Einstellung des Strafverfahrens an die Eigentümerin zurückzustellen hat. (T5) TE OGH 2015-03-19 6 Ob 178/14s Beis wie T1 TE OGH 2020-09-23 6 Ob 28/20s vgl; Beisatz: Beteiligter ist jeder Gesellschafter; sofern über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Insolvenzverwalter, darüber hinaus der Gläubiger eines Gesellschafters, der die Forderung auf das Auseinandersetzungsguthaben eines Gesellschafters pfänden und sich zur Einziehung überweisen hat lassen. (T6) Beisatz: Die Antragsbefugnis der Beteiligten ist gesellschaftsvertraglich weder abdingbar noch beschränkbar. (T7) Anm: Veröff: SZ 2020/89Anmerkung, Veröff: SZ 2020/89 TE OGH 2023-01-27 1 Ob 242/22b Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114803

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.