RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.02.2001 Geschäftszahl6Ob295/00a; 6Ob130/03s NormEG Amsterdam Art234; EGV Maastricht Art177; EuGVÜ Art21 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 1, 3 Abs 1 und Art 5 Abs 1 EuGVÜ-AuslProt vom
- 1971 idgF iVm Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel eins, 3, Absatz eins und Artikel 5, Absatz eins, EuGVÜ-AuslProt vom
- 1971 idgF in Verbindung mit Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Erstreckt sich der Begriff "derselbe Anspruch" im Art 21 EuGVÜ auch auf den Einwand des Beklagten, einen Teil der eingeklagten Forderung durch außergerichtliche Aufrechnung getilgt zu haben, wenn der nach den Behauptungen noch ungetilgte Teil dieser Gegenforderung Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen denselben Parteien aufgrund einer in einem anderen Vertragsstaat bereits früher eingebrachten Klage ist?
- Erstreckt sich der Begriff "derselbe Anspruch" im Artikel 21, EuGVÜ auch auf den Einwand des Beklagten, einen Teil der eingeklagten Forderung durch außergerichtliche Aufrechnung getilgt zu haben, wenn der nach den Behauptungen noch ungetilgte Teil dieser Gegenforderung Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen denselben Parteien aufgrund einer in einem anderen Vertragsstaat bereits früher eingebrachten Klage ist?
- Ist für die Prüfung der Frage, ob "derselbe Anspruch" anhängig gemacht wurde, nur das Vorbringen des Klägers in dem durch eine spätere Klage eingeleiteten Prozess maßgebend und sind daher die Einwendungen und Anträge des Beklagten unbeachtlich, insbesondere auch das Verteidigungsmittel der prozessualen Aufrechnungseinrede betreffend eine Forderung, die Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen denselben Parteien aufgrund einer in einem anderen Vertragsstaat bereits früher eingebrachten Klage ist?
- Wird aufgrund einer auf Schadenersatz gerichteten Leistungsklage wegen rechtswidriger Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses bindend für einen Folgeprozess zwischen denselben Parteien auch über die Frage abgesprochen, ob ein solches Dauerschuldverhältnis überhaupt bestand? EntscheidungstexteTE OGH 2001/02/22 6 Ob 295/00a TE OGH 2003/09/11 6 Ob 130/03s Vgl auch; Beisatz: Nach der Entscheidung des EuGH vom
- 2003 in der RS C-111/01 (Gantner) ist der Art 21 dahin auszulegen, dass für die Frage, ob zwei Klagen, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht werden, denselben Gegenstand haben, nur die Klageansprüche des jeweiligen Klägers und nicht auch die vom Beklagten erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen sind. Die dritte Frage hielt der EuGH für unzulässig. (T1) Vgl auch; Beisatz: Nach der Entscheidung des EuGH vom
- 2003 in der RS C-111/01 (Gantner) ist der Artikel 21, dahin auszulegen, dass für die Frage, ob zwei Klagen, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht werden, denselben Gegenstand haben, nur die Klageansprüche des jeweiligen Klägers und nicht auch die vom Beklagten erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen sind. Die dritte Frage hielt der EuGH für unzulässig. (T1) RechtssatznummerRS0114820