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UVO Art12EuGVÜ Art17;
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UVO Art12 RechtssatzVoraussetzungen für die Bejahung einer durch die Klageführung in einem anderen Vertragsstaat herbeigeführten Prozesssperre nach Art 21
sind:
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voraus, dass das andere Gericht "zuerst angerufen" worden sein muss. Das zuerst angerufene Gericht ist dasjenige, bei dem die Voraussetzungen für die "endgültige" Rechtshängigkeit zuerst vorliegen. Diese Frage ist für jedes Gericht nach seinem jeweiligen nationalen Recht zu beurteilen und zu entscheiden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem also nach dem jeweiligen Prozessrecht die Klagserhebung endgültig vollzogen worden ist. hier: Wie in Österreich ist auch in den Niederlanden die Zustellung der Klage an den Beklagten maßgeblich. (T1)Vgl auch; Beisatz: Artikel 22, setzt ebenso wie Artikel 21,
voraus, dass das andere Gericht "zuerst angerufen" worden sein muss. Das zuerst angerufene Gericht ist dasjenige, bei dem die Voraussetzungen für die "endgültige" Rechtshängigkeit zuerst vorliegen. Diese Frage ist für jedes Gericht nach seinem jeweiligen nationalen Recht zu beurteilen und zu entscheiden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem also nach dem jeweiligen Prozessrecht die Klagserhebung endgültig vollzogen worden ist. hier: Wie in Österreich ist auch in den Niederlanden die Zustellung der Klage an den Beklagten maßgeblich. (T1) Veröff: SZ 74/110 TE OGH 2013-06-06 6 Ob 240/12f Vgl; Beisatz: Im Rahmen des Art 12 EuUVO hat das Zweitgericht die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nicht nachzuprüfen. (T2)Vgl; Beisatz: Im Rahmen des Artikel 12, EuUVO hat das Zweitgericht die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nicht nachzuprüfen. (T2)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.