← Österreich

{'item': ['6Ob295/00a', '7Ob117/01h', '6Ob240/12f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114821 Entscheidungsdatum22.02.2001 Geschäftszahl6Ob295/00a; 7Ob117/01h; 6Ob240/12f NormEuGVÜ Art17;

Art21

;

Art22; Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 Eu

UVO Art12EuGVÜ Art17;

Art21

;

Art22; Verordnung (EG) Nr 4 aus 2009, des Rates 32009R0004 Eu

UVO Art12 RechtssatzVoraussetzungen für die Bejahung einer durch die Klageführung in einem anderen Vertragsstaat herbeigeführten Prozesssperre nach Art 21

sind:

  1. a)die Priorität der im anderen Vertragsstaat eingebrachten Klage (dafür ist das nationale Recht maßgeblich);
  2. b)die Identität der Parteien;
  3. c)das Zweitgericht hat weder eine Anerkennungsprognose anzustellen noch grundsätzlich die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nachzuprüfen. Eine Zuständigkeitsprüfung hat nur in Ausnahmefällen zu erfolgen, etwa wenn das Zweitgericht nach den Regeln des Übereinkommens ausschließlich zuständig ist, was auf die Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 des Übereinkommens nicht zutrifft.Voraussetzungen für die Bejahung einer durch die Klageführung in einem anderen Vertragsstaat herbeigeführten Prozesssperre nach Artikel 21,

sind:

  1. a)die Priorität der im anderen Vertragsstaat eingebrachten Klage (dafür ist das nationale Recht maßgeblich);
  2. b)die Identität der Parteien;
  3. c)das Zweitgericht hat weder eine Anerkennungsprognose anzustellen noch grundsätzlich die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nachzuprüfen. Eine Zuständigkeitsprüfung hat nur in Ausnahmefällen zu erfolgen, etwa wenn das Zweitgericht nach den Regeln des Übereinkommens ausschließlich zuständig ist, was auf die Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 17, des Übereinkommens nicht zutrifft. EntscheidungstexteTE OGH 2001-02-22 6 Ob 295/00a TE OGH 2001-06-13 7 Ob 117/01h Vgl auch; Beisatz: Art 22 setzt ebenso wie Art 21

voraus, dass das andere Gericht "zuerst angerufen" worden sein muss. Das zuerst angerufene Gericht ist dasjenige, bei dem die Voraussetzungen für die "endgültige" Rechtshängigkeit zuerst vorliegen. Diese Frage ist für jedes Gericht nach seinem jeweiligen nationalen Recht zu beurteilen und zu entscheiden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem also nach dem jeweiligen Prozessrecht die Klagserhebung endgültig vollzogen worden ist. hier: Wie in Österreich ist auch in den Niederlanden die Zustellung der Klage an den Beklagten maßgeblich. (T1)Vgl auch; Beisatz: Artikel 22, setzt ebenso wie Artikel 21,

voraus, dass das andere Gericht "zuerst angerufen" worden sein muss. Das zuerst angerufene Gericht ist dasjenige, bei dem die Voraussetzungen für die "endgültige" Rechtshängigkeit zuerst vorliegen. Diese Frage ist für jedes Gericht nach seinem jeweiligen nationalen Recht zu beurteilen und zu entscheiden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem also nach dem jeweiligen Prozessrecht die Klagserhebung endgültig vollzogen worden ist. hier: Wie in Österreich ist auch in den Niederlanden die Zustellung der Klage an den Beklagten maßgeblich. (T1) Veröff: SZ 74/110 TE OGH 2013-06-06 6 Ob 240/12f Vgl; Beisatz: Im Rahmen des Art 12 EuUVO hat das Zweitgericht die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nicht nachzuprüfen. (T2)Vgl; Beisatz: Im Rahmen des Artikel 12, EuUVO hat das Zweitgericht die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nicht nachzuprüfen. (T2)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.