RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114696 Entscheidungsdatum22.02.2001 Geschäftszahl8Ob215/00a; 8Ob228/00p; 3Ob224/01i; 8Ob45/04g; 8Ob24/05w; 8Ob113/06k; 8Ob68/07v; 8Ob66/08a; 8Ob105/09p; 8Ob87/10t; 8Ob141/12m NormKO §49 Abs1 RechtssatzFür die Qualifikation einer Forderung als Sondermassekosten im Sinne des § 49 Abs 1 KO ist erforderlich, dass sie den Tatbestand einer Masseforderung gemäß § 46 KO erfüllt und sich auf eine Sondermasse bezieht. (Die von Bartsch/Pollak, KO, AO, Anfo3 I, 283 getroffene Aussage, dass Sondermasseforderungen nach § 49 Abs 1 KO nur solche sein könnten, die unter § 46 Z 1 Abs 2 KO (nunmehr § 46 Abs 1 Z 2 KO) fallen, ist unzutreffend.)Für die Qualifikation einer Forderung als Sondermassekosten im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, KO ist erforderlich, dass sie den Tatbestand einer Masseforderung gemäß Paragraph 46, KO erfüllt und sich auf eine Sondermasse bezieht. (Die von Bartsch/Pollak, KO, AO, Anfo3 römisch eins, 283 getroffene Aussage, dass Sondermasseforderungen nach Paragraph 49, Absatz eins, KO nur solche sein könnten, die unter Paragraph 46, Ziffer eins, Absatz 2, KO (nunmehr Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO) fallen, ist unzutreffend.) EntscheidungstexteTE OGH 2001-02-22 8 Ob 215/00a Veröff: SZ 74/29 TE OGH 2001-06-11 8 Ob 228/00p Auch; Veröff: SZ 74/103 TE OGH 2001-10-24 3 Ob 224/01i Auch TE OGH 2004-05-27 8 Ob 45/04g Auch; Beisatz: Und dass sie gemäß § 47 Abs 1 KO aus der Masse zu decken sind, auf die sie sich beziehen. (T1); Beisatz: Die Kosten der Räumung einer vom Masseverwalter veräußerten Liegenschaft von Sachen des Gemeinschuldners sind keine Sondermassekosten. (T2)Auch; Beisatz: Und dass sie gemäß Paragraph 47, Absatz eins, KO aus der Masse zu decken sind, auf die sie sich beziehen. (T1); Beisatz: Die Kosten der Räumung einer vom Masseverwalter veräußerten Liegenschaft von Sachen des Gemeinschuldners sind keine Sondermassekosten. (T2) TE OGH 2006-07-13 8 Ob 24/05w Auch; nur: Für die Qualifikation einer Forderung als Sondermassekosten im Sinne des § 49 Abs 1 KO ist erforderlich, dass sie den Tatbestand einer Masseforderung gemäß § 46 KO erfüllt und sich auf eine Sondermasse bezieht. (T3); Veröff: SZ 2006/110Auch; nur: Für die Qualifikation einer Forderung als Sondermassekosten im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, KO ist erforderlich, dass sie den Tatbestand einer Masseforderung gemäß Paragraph 46, KO erfüllt und sich auf eine Sondermasse bezieht. (T3); Veröff: SZ 2006/110 TE OGH 2006-12-18 8 Ob 113/06k Auch; Beisatz: Sondermassekosten sind solche, die sich auf eine Sondermasse im Sinne des § 48 Abs 1 KO beziehen, den Tatbestand einer Masseforderung gemäß § 46 KO erfüllen und gemäß § 47 Abs 1 KO aus der Masse zu decken sind, auf die sie sich bezieht. (T4); Veröff: SZ 2006/185Auch; Beisatz: Sondermassekosten sind solche, die sich auf eine Sondermasse im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, KO beziehen, den Tatbestand einer Masseforderung gemäß Paragraph 46, KO erfüllen und gemäß Paragraph 47, Absatz eins, KO aus der Masse zu decken sind, auf die sie sich bezieht. (T4); Veröff: SZ 2006/185 TE OGH 2007-10-18 8 Ob 68/07v Auch; Beis wie T4 TE OGH 2009-04-02 8 Ob 66/08a Auch; Beis wie T4; Beisatz: Bloß klar der Sondermasse zugeordnete Kosten sollen diese als Sondermassekosten belasten. Es ist daher auch angemessen, diesen Maßstab auch bei der Zuordnung von Vorteilen zur Sondermasse anzulegen. (T5); Beisatz: Die auf die Zinserträge des bei einem Kreditinstitut veranlagten Erlöses einer Sondermasse entfallende und abgezogene Kapitalertragssteuer ist der Sondermasse zuzurechnen. (T6); Bem: Siehe auch RS0124687. (T7) TE OGH 2010-02-18 8 Ob 105/09p Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Leasingentgelte für ein Superädifikat, das sich auf der die Sondermasse bildenden Liegenschaft befindet, sind keine Sondermassekosten. (T8) TE OGH 2011-04-26 8 Ob 87/10t Vgl auch; Beisatz: Der Spekulationsgewinn ist nicht den Sondermassekosten zuzuordnen. (T9) TE OGH 2013-05-28 8 Ob 141/12m Vgl auch; Bem: Zur Immobilienertragssteuer siehe RS0128918. (T10)
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