RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114697 Entscheidungsdatum22.02.2001 Geschäftszahl8Ob215/00a; 8Ob228/00p; 8Ob249/02d; 8Ob45/04g; 8Ob24/05w; 8Ob113/06k; 8Ob66/08a; 8Ob105/09p; 8Ob87/10t NormKO §49 Abs1 RechtssatzSondermassekosten liegen dann vor, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Massekosten und dem Absonderungsgut besteht. Wenn ein den Verwertungserlös mindernder Anspruch des Erwerbers der Sondermasse (hier: Preisminderungsanspruch) besteht, steht den Absonderungsgläubigern nur ein entsprechend geminderter Verwertungserlös zur Verfügung. Den Erwerber einer Sondermasse mit einem Anspruch aus einer Leistungsstörung des Veräußerungsgeschäfts auf die allgemeine Masse zu Lasten der übrigen Gläubiger zu verweisen, wäre nicht sachgerecht. EntscheidungstexteTE OGH 2001-02-22 8 Ob 215/00a Veröff: SZ 74/29 TE OGH 2001-06-11 8 Ob 228/00p nur: Sondermassekosten liegen dann vor, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Massekosten und dem Absonderungsgut besteht. (T1); Veröff: SZ 74/103 TE OGH 2003-06-26 8 Ob 249/02d Beisatz: Ein wesentliches Kriterium in diesem Zusammenhang ist, ob der Absonderungsgläubiger selbst diesen Aufwand hätte machen müssen, um zur Verwertung des Absonderungsrechtes zu gelangen. (T2); Beisatz: Betriebskosten für verpfändete Wohnungseigentumsobjekte sind keine Sondermassekosten. (T3) TE OGH 2004-05-27 8 Ob 45/04g nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt: Vielmehr ist für die Abgrenzung auch die Interessenlage der Beteiligten wesentlich: Die Kosten der Räumung einer vom Masseverwalter veräußerten Liegenschaft von Sachen des Gemeinschuldners sind keine Sondermassekosten. (T4) TE OGH 2006-07-13 8 Ob 24/05w Auch; nur: Sondermassekosten liegen dann vor, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Massekosten und dem Absonderungsgut besteht. Wenn ein den Verwertungserlös mindernder Anspruch des Erwerbers der Sondermasse (hier: Preisminderungsanspruch) besteht, steht den Absonderungsgläubigern nur ein entsprechend geminderter Verwertungserlös zur Verfügung. (T5); Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Laufende Aufwendungen, aus denen für einen Absonderungsgläubiger insoweit keine Vorteile entstehen, sind nicht als Sondermassekosten anzusehen. (T6) TE OGH 2006-12-18 8 Ob 113/06k nur T1; Veröff: SZ 2006/110; Veröff: SZ 2006/185 TE OGH 2009-04-02 8 Ob 66/08a Auch; Beisatz: Bloß klar der Sondermasse zugeordnete Kosten sollen diese als Sondermassekosten belasten. Es ist daher auch angemessen, diesen Maßstab auch bei der Zuordnung von Vorteilen zur Sondermasse anzulegen. (T7); Beisatz: Die auf die Zinserträge des bei einem Kreditinstitut veranlagten Erlöses einer Sondermasse entfallende und abgezogene Kapitalertragssteuer ist der Sondermasse zuzurechnen. (T8); Bem: Siehe auch RS0124687. (T9) TE OGH 2010-02-18 8 Ob 105/09p Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Leasingentgelte für ein Superädifikat, das sich auf der die Sondermasse bildenden Liegenschaft befindet, sind keine Sondermassekosten. (T10) TE OGH 2011-04-26 8 Ob 87/10t Vgl auch; Beisatz: Der Spekulationsgewinn ist nicht den Sondermassekosten zuzuordnen. (T11)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.