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{'item': ['Bsw33354/96', 'Bsw34209/96', 'Bsw34896/97', 'Bsw26766/05 (Bsw22228/06)', 'Bsw28328/03', 'Bsw9154/10', 'Bsw14212/10', 'Bsw8824/09']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0121216 Entscheidungsdatum27.02.2001 GeschäftszahlBsw33354/96; Bsw34209/96; Bsw34896/97; Bsw26766/05 (Bsw22228/06); Bsw28328/03; Bsw9154/10; Bsw14212/10; Bsw8824/09 NormMRK Art6 Abs1 II5c; MRK Art6 Abs3 litd IV4 RechtssatzDas Recht des Angeklagten, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen (Art 6 Abs 3 lit d MRK), bezieht sich nicht nur auf Zeugen im technischen Sinn, sondern auch auf belastende Aussagen Mitangeklagter. Die Befragung von Zeugen der Anklage in Form eines Kreuzverhörs hat üblicherweise in der Hauptverhandlung zu erfolgen, allerdings kann es unter besonderen Umständen - zB aus Gründen des Zeugenschutzes in Verfahren gegen kriminelle Vereinigungen - gerechtfertigt sein, Aussagen von Zeugen während der Voruntersuchung in der Hauptverhandlung vorzulesen. In solchen Fällen genügt es, wenn dem Angeklagten zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens die Möglichkeit zur Verfügung stand, auf die Zeugenaussage in entsprechender Weise zu antworten. Eine Verurteilung einzig aufgrund der Aussage eines Mitangeklagten, wobei der Angeklagte oder sein Verteidiger niemals die Möglichkeit hatten, diesen zu befragen, stellt eine massive Einschränkung der Verteidigungsrechte des Angeklagten dar und ist mit Art 6 MRK unvereinbar. Lucà gegen Italien.Das Recht des Angeklagten, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK), bezieht sich nicht nur auf Zeugen im technischen Sinn, sondern auch auf belastende Aussagen Mitangeklagter. Die Befragung von Zeugen der Anklage in Form eines Kreuzverhörs hat üblicherweise in der Hauptverhandlung zu erfolgen, allerdings kann es unter besonderen Umständen - zB aus Gründen des Zeugenschutzes in Verfahren gegen kriminelle Vereinigungen - gerechtfertigt sein, Aussagen von Zeugen während der Voruntersuchung in der Hauptverhandlung vorzulesen. In solchen Fällen genügt es, wenn dem Angeklagten zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens die Möglichkeit zur Verfügung stand, auf die Zeugenaussage in entsprechender Weise zu antworten. Eine Verurteilung einzig aufgrund der Aussage eines Mitangeklagten, wobei der Angeklagte oder sein Verteidiger niemals die Möglichkeit hatten, diesen zu befragen, stellt eine massive Einschränkung der Verteidigungsrechte des Angeklagten dar und ist mit Artikel 6, MRK unvereinbar. Lucà gegen Italien. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2001-02-27 Bsw 33354/96 Veröff: NL 2001,55 TE AUSL EGMR 2002-07-02 Bsw 34209/96 Vgl; Beisatz: Die Verwertung von Zeugenaussagen, die in der polizeilichen oder gerichtlichen Voruntersuchung aufgenommen wurden, widerspricht nicht per se Art 6 Abs 1 MRK iVm Art 6 Abs 3 lit d MRK, vorausgesetzt die Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden respektiert. Dieser muss die Möglichkeit haben, einem Belastungszeugen entweder bei dessen Einvernahme oder in einem späteren Verfahrensstadium zu widersprechen und selbst Fragen an ihn zu stellen. Hier: Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs einer Minderjährigen. (T1)Vgl; Beisatz: Die Verwertung von Zeugenaussagen, die in der polizeilichen oder gerichtlichen Voruntersuchung aufgenommen wurden, widerspricht nicht per se Artikel 6, Absatz eins, MRK in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK, vorausgesetzt die Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden respektiert. Dieser muss die Möglichkeit haben, einem Belastungszeugen entweder bei dessen Einvernahme oder in einem späteren Verfahrensstadium zu widersprechen und selbst Fragen an ihn zu stellen. Hier: Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs einer Minderjährigen. (T1) Veröff: NL 2002,139 TE AUSL EGMR 2002-12-05 Bsw 34896/97 Vgl; nur: Eine Verurteilung einzig aufgrund der Aussage eines Mitangeklagten, wobei der Angeklagte oder sein Verteidiger niemals die Möglichkeit hatten, diesen zu befragen, stellt eine massive Einschränkung der Verteidigungsrechte des Angeklagten dar und ist mit Art 6 MRK unvereinbar. (T2)Vgl; nur: Eine Verurteilung einzig aufgrund der Aussage eines Mitangeklagten, wobei der Angeklagte oder sein Verteidiger niemals die Möglichkeit hatten, diesen zu befragen, stellt eine massive Einschränkung der Verteidigungsrechte des Angeklagten dar und ist mit Artikel 6, MRK unvereinbar. (T2) Beisatz: Hier: Wenn die Mitangeklagten in der Hauptverhandlung ihr Schweigerecht in Anspruch genommen haben. Gleiches gilt für die Aussagen von Zeugen, die gestorben sind, bevor sie vom Verhandlungsgericht befragt werden konnten. Craxi gegen Italien. (T3) Veröff: NL 2002,272 TE AUSL EGMR 2011-12-15 Bsw 26766/05 Vgl auch; nur: Die Befragung von Zeugen der Anklage in Form eines Kreuzverhörs hat üblicherweise in der Hauptverhandlung zu erfolgen, allerdings kann es unter besonderen Umständen - zB aus Gründen des Zeugenschutzes in Verfahren gegen kriminelle Vereinigungen - gerechtfertigt sein, Aussagen von Zeugen während der Voruntersuchung in der Hauptverhandlung vorzulesen. (T4) Veröff: NL 2011,375 TE AUSL EGMR 2012-05-10 Bsw 28328/03 Beis wie T1; Veröff: NL 2012,161 TE AUSL EGMR 2014-04-17 Bsw 9154/10 Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Verwertung von Zeugenaussagen, die in der polizeilichen oder gerichtlichen Voruntersuchung aufgenommen wurden, widerspricht nicht per se Art 6 Abs 1 MRK iVm Art 6 Abs 3 lit d MRK, vorausgesetzt die Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden respektiert. (T5)Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Verwertung von Zeugenaussagen, die in der polizeilichen oder gerichtlichen Voruntersuchung aufgenommen wurden, widerspricht nicht per se Artikel 6, Absatz eins, MRK in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK, vorausgesetzt die Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden respektiert. (T5) Veröff: NL 2014,125 TE AUSL EGMR 2014-12-18 Bsw 14212/10 Vgl auch; nur T4; Veröff: NL 2014,509 TE AUSL EGMR 2015-07-09 Bsw 8824/09 Auch; nur: Das Recht des Angeklagten, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen (Art 6 Abs 3 lit d MRK), bezieht sich nicht nur auf Zeugen im technischen Sinn, sondern auch auf belastende Aussagen Mitangeklagter. (T6)Auch; nur: Das Recht des Angeklagten, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK), bezieht sich nicht nur auf Zeugen im technischen Sinn, sondern auch auf belastende Aussagen Mitangeklagter. (T6) Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn gegen den Zeugen ein gesondertes Strafverfahren geführt wird. Die Zulassung seiner Aussagen als Zeuge in einem anderen Strafverfahren, in dem er unter Berufung auf sein Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen die Beantwortung von Fragen der Verteidigung verweigert, macht dieses Strafverfahren nicht unfair, wenn die damit verbundene Einschränkung der Verteidigungsrechte durch andere Faktoren ausreichend ausgeglichen wurde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Verteidigung die Aussagen in Frage stellen kann und das Gericht bzw die Staatsanwaltschaft die für die Verteidigung wichtigen Fragen in seine eigene Befragung des Zeugen aufnimmt. (El Khoury gg. Deutschland) (T7) Veröff: NL 2015,320 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2001:RS0121216

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.