1Ob251/00v
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.02.2001 Geschäftszahl1Ob251/00v NormStGB §99;
StGB §303;
StGB §313;
RechtssatzDer bedingt vorsätzlich die Freiheit entziehende Beamte ist nicht wegen § 303 StGB, sondern nach § 99 StGB in Verbindung mit § 313 StGB zu bestrafen.Der bedingt vorsätzlich die Freiheit entziehende Beamte ist nicht wegen Paragraph 303, StGB, sondern nach Paragraph 99, StGB in Verbindung mit Paragraph 313, StGB zu bestrafen.
EntscheidungstexteTE OGH 2001/02/27 1 Ob 251/00v Veröff: SZ 74/32 RechtssatznummerRS0114880