← Österreich

{'item': '5Ob28/01f; 5Ob291/01g; 5Ob173/02f; 6Ob70/06x; 2Ob217/08p; 5Ob209/09k; 3Ob136/12i; 5Ob76/12f; 7Ob113/13p; 5Ob37/19f; 5Ob142/19x; 5Ob48/22b; 5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114886 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl5Ob28/01f; 5Ob291/01g; 5Ob173/02f; 6Ob70/06x; 2Ob217/08p; 5Ob209/09k; 3Ob136/12i; 5Ob76/12f; 7Ob113/13p; 5Ob37/19f; 5Ob142/19x; 5Ob48/22b; 5Ob160/23z NormABGB §1295 IId2 ABGB §1319a WEG 1975 §13c Abs1 WEG 2002 §18 Abs1 RechtssatzOhne besondere Vertragsbeziehung haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Mitgliedern und deren Mietern nur deliktisch für die Verletzung der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Wegsicherungspflichten. Die Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft stehen auf Grund des Wohnungseigentumsvertrages wohl zueinander in einem gesellschaftsähnlichen Verhältnis, haben aber zu ihrer in Verwaltungsangelegenheiten als juristische Person agierenden Gemeinschaft (sofern sie mit ihr keine Kontrakte schließen) keine Vertragsbeziehung. Der vom Wohnungseigentümer mit einem Dritten abgeschlossene Mietvertrag selbst gewährt diesen Schutz nicht, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht Vertragspartnerin des Mietvertrages ist. EntscheidungstexteTE OGH 2001-02-27 5 Ob 28/01f TE OGH 2002-02-12 5 Ob 291/01g Auch; Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft haftet in Angelegenheiten der Verwaltung der gemeinschaftlichen Wohnungseigentumsliegenschaft nach § 13c Abs 1 WEG deliktisch für Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen ihres einzigen Organs, nämlich des Wohnungseigentumsverwalters als ihres Repräsentanten. (T1)Auch; Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft haftet in Angelegenheiten der Verwaltung der gemeinschaftlichen Wohnungseigentumsliegenschaft nach Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG deliktisch für Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen ihres einzigen Organs, nämlich des Wohnungseigentumsverwalters als ihres Repräsentanten. (T1) Beisatz: Auch die Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes und die Abwendung der Gefahren im Sinn des § 1319 ABGB sind Verwaltungsangelegenheiten, für deren Unterlassung die Wohnungseigentümergemeinschaft deliktisch zu haften hat. Eine Beschränkung auf Fälle des § 1315 ABGB, also darauf, dass sich die Wohnungseigentümergemeinschaft eines untüchtigen Besorgungsgehilfen bedient hätte, kommt nicht in Betracht. (T2)Beisatz: Auch die Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes und die Abwendung der Gefahren im Sinn des Paragraph 1319, ABGB sind Verwaltungsangelegenheiten, für deren Unterlassung die Wohnungseigentümergemeinschaft deliktisch zu haften hat. Eine Beschränkung auf Fälle des Paragraph 1315, ABGB, also darauf, dass sich die Wohnungseigentümergemeinschaft eines untüchtigen Besorgungsgehilfen bedient hätte, kommt nicht in Betracht. (T2) TE OGH 2002-09-12 5 Ob 173/02f Vgl; nur: Ohne besondere Vertragsbeziehung haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Mitgliedern und deren Mietern nur deliktisch für die Verletzung der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Wegsicherungspflichten.(T3) Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2 nur: Auch die Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes ist eine Verwaltungsangelegenheit, für deren Unterlassung die Wohnungseigentümergemeinschaft deliktisch zu haften hat. (T4) Beisatz: Begreift man den bestellten Verwalter nicht als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft, führen die Grundsätze der Repräsentantenhaftung dazu, dieser das Handeln des Verwalters zuzurechnen. (T5) Veröff: SZ 2002/116 TE OGH 2006-04-06 6 Ob 70/06x Vgl auch TE OGH 2009-04-29 2 Ob 217/08p Vgl auch; Vgl Beis wie T2 nur: Auch die Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes und die Abwendung der Gefahren im Sinn des § 1319 ABGB sind Verwaltungsangelegenheiten, für deren Unterlassung die Wohnungseigentümergemeinschaft deliktisch zu haften hat. (T6)Vgl auch; Vgl Beis wie T2 nur: Auch die Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes und die Abwendung der Gefahren im Sinn des Paragraph 1319, ABGB sind Verwaltungsangelegenheiten, für deren Unterlassung die Wohnungseigentümergemeinschaft deliktisch zu haften hat. (T6) Veröff: SZ 2009/57 TE OGH 2010-02-11 5 Ob 209/09k Vgl; Beisatz: Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung sind der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. (T7) Beisatz: Eine persönliche Haftung des Verwalters gegenüber Dritten, aber auch den einzelnen Wohnungseigentümern setzt eigenes, insbesondere Organisations- oder Auswahlverschulden voraus. (T8) Bem: Hier: Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage. (T9) TE OGH 2012-09-19 3 Ob 136/12i Auch; nur T3 TE OGH 2012-08-09 5 Ob 76/12f Auch Beis wie T7 TE OGH 2013-07-03 7 Ob 113/13p nur: Die Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft stehen auf Grund des Wohnungseigentumsvertrages wohl zueinander in einem gesellschaftsähnlichen Verhältnis, haben aber zu ihrer in Verwaltungsangelegenheiten als juristische Person agierenden Gemeinschaft keine Vertragsbeziehung. (T10) TE OGH 2019-07-31 5 Ob 37/19f Beisatz: Mit ausführlicher Begründung und Darstellung der Rechtslage und Lehre. (T11) TE OGH 2019-09-24 5 Ob 142/19x Beis wie T1 TE OGH 2022-06-01 5 Ob 48/22b TE OGH 2024-05-28 5 Ob 160/23z Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114886

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.