RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115041 Entscheidungsdatum12.03.2001 Geschäftszahl1Bkd5/00; 11Bkd4/00; 1Bkd4/02; 16Bkd4/03; 2Bkd4/03; 9Bkd1/04; 11Bkd2/05; 13Bkd2/05; 16Bkd1/07; 16Bkd6/07; 1Bkd4/08; 7Bkd4/11; 22Os7/14s; 28Os7/14k; 20Ds6/19s NormABGB §358 III; DSt 1990 §1 Abs1 C4; RL-BA 1977 §9bABGB §358 römisch drei; DSt 1990 §1 Abs1 C4; RL-BA 1977 §9b RechtssatzDie Abwicklung von Treuhandverträgen stellt hohe Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit und die Zuverlässigkeit des zum Treuhänder berufenen Partners dar. Gerade dieses Anforderungsprofil ist die Erklärung dafür, dass Rechtsanwälte, für deren Zulassung zu diesem Berufsstand uneingeschränkte Vertrauenswürdigkeit ein entscheidendes gesetzliches Kriterium darstellt, regelmäßig mit Treuhänderfunktionen betraut werden. Schon deshalb versteht es sich von selbst, dass es fundamentalen Standesinteressen entspricht, jedwede Beeinträchtigung des allgemeinen Vertrauens in die stringent detaillierte Beachtung jenes anwaltlichen Pflichtenkreises, der sich aus der Übernahme von Treuhandschaften ergibt, mit entschlossener Signalwirkung hintanzuhalten. EntscheidungstexteTE OGH 2001-03-12 1 Bkd 5/00 TE OGH 2001-07-02 11 Bkd 4/00 Auch TE OGH 2002-12-02 1 Bkd 4/02 Vgl auch; Beisatz: Treuhandverpflichtungen zählen zum Kernbereich jenes umfassenden Vertrauens, dessen stringente Wahrung für einen gedeihlichen und im Klienteninteresse effizienten Rechtsbestand unverzichtbar ist. (T1) TE OGH 2003-10-13 16 Bkd 4/03 Auch; Beisatz: Die Abwicklung von Treuhandschaften ist jenem Zentralbereich anwaltlichen Wirkens zuzuordnen, der geradezu begriffsessenziell und unabdingbar von ungetrübtem allgemeinem Vertrauen in die absolute Verlässlichkeit, Korrektheit und Konsequenz der solcherart qualifiziert erwarteten Wahrnehmung sämtlicher Treugeberinteressen abhängt. (T2) TE OGH 2004-01-26 2 Bkd 4/03 Beis wie T2 TE OGH 2004-07-12 9 Bkd 1/04 Auch TE OGH 2005-07-25 11 Bkd 2/05 Vgl auch; Beisatz: Die stringente Wahrung und Beachtung der Treuhandverpflichtungen stellt eine unverzichtbare Voraussetzung für das notwendige Vertrauen zwischen Anwalt und seinem Auftraggeber dar. Verstöße gegen diese Verpflichtung gehören zu den schwersten standesrechtlichen Vergehen überhaupt, welche nicht nur den Klienten bzw. den Treugeber, wenn schon nicht vermögensrechtlich schädigen, so doch der Gefahr eines Vermögensschadens aussetzen, vor allem aber das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung in den gesamten Berufsstand tiefgreifend erschüttern. (T3) TE OGH 2005-12-19 13 Bkd 2/05 Vgl auch; Beisatz: Treuhandvereinbarungen sind strikt einzuhalten die Übernahme von Treuhandverpflichtungen durch den Vertragserrichter geht über die bloße Vertretung einer Vertragspartei weit hinaus. Bei Erfüllung von Treuhandaufträgen ist auch grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, wobei insbesondere Gewissenhaftigkeit zu den Säulen des Vertrauens der rechtssuchenden Bevölkerung zählt. (T4) TE OGH 2007-10-08 16 Bkd 1/07 Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2008-05-19 16 Bkd 6/07 Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Bei Erfüllung von Treuhandaufträgen ist auch grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. (T5) TE OGH 2008-09-08 1 Bkd 4/08 Vgl; Beisatz: Die Verletzung einer Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem treuhändigen Halt einer Löschungsquittung verwirklicht die Disziplinarvergehen sowohl der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, als auch der Berufspflichtenverletzung. (T6) TE OGH 2012-05-07 7 Bkd 4/11 Beisatz: Eine Treuhandvereinbarung ist vom Rechtsanwalt so zu verfassen, dass ihr Inhalt dem Parteiwillen entspricht und er mit der ihm als Treugeber auferlegten Gewissenhaftigkeit ausreichend dafür Sorge trägt, dass die Sicherung der beiderseitigen Ansprüche gewährleistet ist (vgl Bkd 4/81 AnwBl 1984, 18). Jeder Treugeber muss sich darauf verlassen können, dass die Treuhandbestimmungen so präzise gefasst werden, dass ein Spielraum für künftige Auslegungsdifferenzen oder gar Streitigkeiten nicht offen bleibt. Falls es sich nicht um eine Treuhandschaft handelt, die quasi unter den Augen der Treugeber umgehend abgewickelt werden kann, ist Schriftlichkeit des Treuhandauftrags als geradezu unabdingbar zu halten. (T7)Beisatz: Eine Treuhandvereinbarung ist vom Rechtsanwalt so zu verfassen, dass ihr Inhalt dem Parteiwillen entspricht und er mit der ihm als Treugeber auferlegten Gewissenhaftigkeit ausreichend dafür Sorge trägt, dass die Sicherung der beiderseitigen Ansprüche gewährleistet ist vergleiche Bkd 4/81 AnwBl 1984, 18). Jeder Treugeber muss sich darauf verlassen können, dass die Treuhandbestimmungen so präzise gefasst werden, dass ein Spielraum für künftige Auslegungsdifferenzen oder gar Streitigkeiten nicht offen bleibt. Falls es sich nicht um eine Treuhandschaft handelt, die quasi unter den Augen der Treugeber umgehend abgewickelt werden kann, ist Schriftlichkeit des Treuhandauftrags als geradezu unabdingbar zu halten. (T7) TE OGH 2014-11-11 22 Os 7/14s Auch TE OGH 2015-02-26 28 Os 7/14k Auch TE OGH 2020-05-12 20 Ds 6/19s Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115041
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