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{'item': ['5Ob52/01k', '5Ob86/03p', '5Ob157/03d', '5Ob249/04k', '5Ob182/07m', '5Ob226/07g', '5Ob290/07v', '5Ob29/08p', '5Ob205/10y', '5Ob157/11s', '5O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114928 Entscheidungsdatum13.03.2001 Geschäftszahl5Ob52/01k; 5Ob86/03p; 5Ob157/03d; 5Ob249/04k; 5Ob182/07m; 5Ob226/07g; 5Ob290/07v; 5Ob29/08p; 5Ob205/10y; 5Ob157/11s; 5Ob228/13k; 5Ob135/14k; 5Ob105/16a; 5Ob14/17w; 5Ob6/18w; 5Ob41/18t; 5Ob248/18h; 8Ob93/19p; 5Ob76/20t; 5Ob134/22z NormWEG 1975 §1 Abs4; WEG 2002 §2 Abs2; WEG 2002 §2 Abs4 RechtssatzGrundsätzlich ist jede Wohnung - anders als zwingend allgemeine Teile der Liegenschaft - an sich wohnungseigentumsfähig, doch verliert sie diese Eigenschaft, wenn sie durch ihre Zweckbestimmung einer ausschließlichen Nutzung entgegensteht. Das ist bei einer Wohnung, die nach dem rechtswirksamen Widmungsakt der Unterbringung des Hausbesorgers dienen soll, der Fall (siehe jetzt § 1 Abs 4 WEG 1975 idF des

  1. WÄG, der dies - bei an sich unveränderter Rechtslage gegenüber § 1 Abs 3 WEG 1975 aF und § 1 Abs 3 WEG 1948 - eindeutig klarstellt). Diese Widmung kann auch konkludent erfolgen. Wenn etwa Wohnungseigentümer eine Wohnung nachhaltig als Hausbesorgerwohnung verwenden oder der Wohnungseigentumsorganisator eine Wohnung zur Unterbringung des Hausbesorgers bestimmt, so kann dies als zumindest konkludente Widmung im Sinne des § 1 Abs 3 WEG 1948 beziehungsweise § 1 Abs 4 WEG 1985 idgF verstanden werden.Grundsätzlich ist jede Wohnung - anders als zwingend allgemeine Teile der Liegenschaft - an sich wohnungseigentumsfähig, doch verliert sie diese Eigenschaft, wenn sie durch ihre Zweckbestimmung einer ausschließlichen Nutzung entgegensteht. Das ist bei einer Wohnung, die nach dem rechtswirksamen Widmungsakt der Unterbringung des Hausbesorgers dienen soll, der Fall (siehe jetzt Paragraph eins, Absatz 4, WEG 1975 in der Fassung des
  2. WÄG, der dies - bei an sich unveränderter Rechtslage gegenüber Paragraph eins, Absatz 3, WEG 1975 aF und Paragraph eins, Absatz 3, WEG 1948 - eindeutig klarstellt). Diese Widmung kann auch konkludent erfolgen. Wenn etwa Wohnungseigentümer eine Wohnung nachhaltig als Hausbesorgerwohnung verwenden oder der Wohnungseigentumsorganisator eine Wohnung zur Unterbringung des Hausbesorgers bestimmt, so kann dies als zumindest konkludente Widmung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, WEG 1948 beziehungsweise Paragraph eins, Absatz 4, WEG 1985 idgF verstanden werden. EntscheidungstexteTE OGH 2001-03-13 5 Ob 52/01k TE OGH 2003-05-13 5 Ob 86/03p Auch; nur: Diese Widmung kann auch konkludent erfolgen. (T1) Beisatz: Eine Willenseinigung der Miteigentümer und Wohnungseigentümer zur Abänderung der Widmung kann auch konkludent erfolgen. (T2) TE OGH 2003-07-08 5 Ob 157/03d Auch; nur T1; Beisatz: Spätere Widmungsänderungen können konkludent die Zustimmung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer finden, etwa durch die jahrelange widerspruchslose Hinnahme eines konsenslosen faktischen Zustands oder durch gemeinsame Bemühungen, Abweichungen vom ursprünglichen Bauplan über eine Neufestsetzung der Nutzwerte zu sanieren. (T3) TE OGH 2004-11-09 5 Ob 249/04k Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Umwidmung eines Wohnungseigentumsobjektes in einen Abstellraum für Fahrräder und Kinderwägen als allgemeinen Teil des Hauses. (T4) TE OGH 2007-11-06 5 Ob 182/07m Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zubehörswohnungseigentum (T5) TE OGH 2008-04-01 5 Ob 226/07g TE OGH 2008-06-03 5 Ob 290/07v Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsakt der Widmung kann im Stadium der Vorbereitung einer Wohnungseigentumsbegründung auch vom Wohnungseigentumsorganisator gesetzt werden. (T6) Beisatz: Das rechtswirksame Zustandekommen und der Inhalt einer Widmung von Teilen einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft hängen vielfach von den konkreten Umständen des gerade zu beurteilenden Falls ab. (T7) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 29/08p Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2010-12-20 5 Ob 205/10y Vgl; Beisatz: Aus einer – nur mehrheitlichen – Entscheidung der Eigentümergemeinschaft, die vormalige Hausbesorgerwohnung zu vermieten, ist eine Änderung der Widmung als allgemeiner Teil nicht ableitbar. Die frühere Hausbesorgerwohnung verliert durch ihre Vermietung nicht ihre wohnungseigentumsrechtliche Qualität als allgemeiner Teil der Liegenschaft. (T8) TE OGH 2012-03-20 5 Ob 157/11s Vgl; Beisatz: Es kommt für die Nutzwertfestsetzung nicht nur auf die abstrakte Tauglichkeit von Objekten an, sondern auf die konkrete Widmung als Wohnungseigentumsobjekt, Zubehörwohnungseigentum oder allgemeinen Teil. (T9) TE OGH 2014-02-21 5 Ob 228/13k Auch TE OGH 2014-09-26 5 Ob 135/14k Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2016-08-25 5 Ob 105/16a nur T1 TE OGH 2017-05-04 5 Ob 14/17w Vgl auch TE OGH 2018-02-13 5 Ob 6/18w Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 41/18t Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2019-04-25 5 Ob 248/18h Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2019-11-18 8 Ob 93/19p Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2020-06-03 5 Ob 76/20t Vgl; Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2022-11-02 5 Ob 134/22z Beis wie T2; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114928

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.