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{'item': ['7Ob307/00y', '7Ob117/03m', '7Ob117/04p', '7Ob63/15p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114949 Entscheidungsdatum14.03.2001 Geschäftszahl7Ob307/00y; 7Ob117/03m; 7Ob117/04p; 7Ob63/15p NormAKKB 1997 Art1.1; VersVG §62; VersVG §63 RechtssatzVoraussetzung für die Anwendung der §§ 62 f VersVG ist, dass der Versicherungsfall unmittelbar bevorstand oder der Versicherungsnehmer subjektiv dies annehmen durfte, wobei einer solchen Annahme nur grobe Fahrlässigkeit beziehungsweise Vorsatz entgegensteht. Die konkret in Betracht kommenden Maßnahmen müssen generell geeignet sein, den Schaden abzuwehren beziehungsweise zu mindern. Für die rechtliche Beurteilung der auf diese Weise zu ermittelnden Rettungsmaßnahme ist immer der Zeitpunkt entscheidend, in dem die Rettungsmaßnahme vorzunehmen ist; es kommt nicht darauf an, ob sich bei einer ex post-Betrachtung ergibt, dass die Maßnahme tatsächlich zum Erfolg geführt hätte. Den Versicherungsnehmer trifft stets die Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall unmittelbar bevorstand beziehungsweise dass er dies den Umständen nach annehmen durfte. War die Rettungsmaßnahme objektiv nicht geboten, so kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer diese für geboten halten durfte. Insoweit ist auf die subjektive Sicht eines vernünftigen Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Handelns unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der konkreten Lage des Versicherungsnehmers abzustellen.Voraussetzung für die Anwendung der Paragraphen 62, f VersVG ist, dass der Versicherungsfall unmittelbar bevorstand oder der Versicherungsnehmer subjektiv dies annehmen durfte, wobei einer solchen Annahme nur grobe Fahrlässigkeit beziehungsweise Vorsatz entgegensteht. Die konkret in Betracht kommenden Maßnahmen müssen generell geeignet sein, den Schaden abzuwehren beziehungsweise zu mindern. Für die rechtliche Beurteilung der auf diese Weise zu ermittelnden Rettungsmaßnahme ist immer der Zeitpunkt entscheidend, in dem die Rettungsmaßnahme vorzunehmen ist; es kommt nicht darauf an, ob sich bei einer ex post-Betrachtung ergibt, dass die Maßnahme tatsächlich zum Erfolg geführt hätte. Den Versicherungsnehmer trifft stets die Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall unmittelbar bevorstand beziehungsweise dass er dies den Umständen nach annehmen durfte. War die Rettungsmaßnahme objektiv nicht geboten, so kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer diese für geboten halten durfte. Insoweit ist auf die subjektive Sicht eines vernünftigen Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Handelns unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der konkreten Lage des Versicherungsnehmers abzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 2001-03-14 7 Ob 307/00y Veröff: SZ 74/45 TE OGH 2003-05-28 7 Ob 117/03m Vgl auch; Beisatz: Hier: "Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Federwild". (T1) Beisatz: Hier: Der Kläger hat eine nach Maßgabe der Umstände verständliche, reflexmäßig allenfalls überzogene Abwehr(Ausweich)handlung gesetzt, die ex post betrachtet - wohl - nicht notwendig gewesen wäre, ihm jedoch ex ante jedenfalls nicht als grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. (T2) TE OGH 2004-09-08 7 Ob 117/04p Vgl auch TE OGH 2015-04-30 7 Ob 63/15p Veröff: SZ 2015/44 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114949

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.