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{'item': ['6Ob14/01d', '6Ob149/01g', '6Ob168/01a', '7Ob290/01z', '7Ob47/02s', '1Ob303/02v', '2Ob73/03d', '9Ob65/03d', '1Ob118/03i', '1Ob148/03a', '7Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115084 Entscheidungsdatum15.03.2001 Geschäftszahl6Ob14/01d; 6Ob149/01g; 6Ob168/01a; 7Ob290/01z; 7Ob47/02s; 1Ob303/02v; 2Ob73/03d; 9Ob65/03d; 1Ob118/03i; 1Ob148/03a; 7Ob106/03v; 5Ob264/03i; 10Ob1/04a; 7Ob98/04v; 7Ob25/05k; 2Ob34/05x; 9ObA32/06f; 9Ob82/06h; 6Ob285/07s; 6Ob51/08f; 6Ob265/09b; 3Ob239/09g; 3Ob240/09d; 3Ob244/09t; 6Ob36/10b; 6Ob114/11z; 6Ob258/11a; 6Ob45/14g; 6Ob88/15g; 1Ob159/16p; 6Ob24/17y; 6Ob116/17b; 6Ob57/20f; 6Ob143/21d; 6Ob184/21h; 4Ob138/22f NormABGB §1330 A; ABGB §1330 BI; BGB §661a; KSchG §5j RechtssatzDie Auslegung des Bedeutungsinhaltes der Äußerung hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers (§ 1297 ABGB) zu erfolgen.Die Auslegung des Bedeutungsinhaltes der Äußerung hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers (Paragraph 1297, ABGB) zu erfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 2001-03-15 6 Ob 14/01d TE OGH 2001-07-05 6 Ob 149/01g Auch; Veröff: SZ 74/117 TE OGH 2001-09-27 6 Ob 168/01a Auch TE OGH 2001-12-19 7 Ob 290/01z Auch; Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des § 5j KSchG, Forderungsdurchsetzung durch Klagbarkeit wurde bejaht. (T1)Auch; Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des Paragraph 5 j, KSchG, Forderungsdurchsetzung durch Klagbarkeit wurde bejaht. (T1) Veröff: SZ 74/203 TE OGH 2002-04-29 7 Ob 47/02s Vgl auch TE OGH 2003-02-28 1 Ob 303/02v Auch; Beisatz: Maßfigur ist auch hier der verständige Verbraucher. Von einer solchen Maßfigur kann allenfalls erwartet werden, dass sie es nicht bei einem einmaligen Durchlesen der Informationen bewenden lässt, sondern versucht, sich bei einer nochmaligen Durchsicht der auf verschiedene Stellen aufgeteilten Darlegungen ein Bild darüber zu verschaffen, ob und bejahendenfalls, unter welchen Voraussetzungen sie allenfalls bereits als Gewinner eines Preises anzusehen ist, sofern eines ihrer Lose mit dem angegebenen Gewinncode übereinstimmt. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (T2) Beisatz: Zusendungen, bei denen erst im "Kleingedruckten", an unauffälliger Stelle oder gar erst auf Nachfrage die Dinge klargestellt werden und bei denen selbst Fachleute in die Irre geführt würden, sollen klagbar sein. (T3) Beisatz: Hier hat die beklagte Partei ihre Informationen über das Gewinnspiel-ohne Notwendigkeit-auf zahlreiche unterschiedliche Stellen ihrer Zusendung (Briefkuvert, Katalog, Begleitbrief, Innenseite des Kuverts, beigelegte Lose) aufgeteilt und für verschiedene - ohnehin nicht leicht durchschaubare - Elemente ähnliche und verwechslungsfähige Bezeichnungen gewählt. (T4) Veröff: SZ 2003/20 TE OGH 2003-04-24 2 Ob 73/03d Auch; Beis wie T1; Beisatz: Empfängerhorizont Verbraucher. (T5) TE OGH 2003-06-25 9 Ob 65/03d Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob durch die Zusendung beim angesprochenen Verbraucher der Eindruck entstehen konnte, einen bestimmten Preis gewonnen zu haben, kann regelmäßig nur im Einzelfall entschieden werden. (T6) TE OGH 2003-07-01 1 Ob 118/03i Auch; Beisatz: Gewinnzusage nach § 5j KSchG. Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab, der durch die Maßfigur eines verständigen Verbrauchers determiniert wird, anzulegen. (T7)Auch; Beisatz: Gewinnzusage nach Paragraph 5 j, KSchG. Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab, der durch die Maßfigur eines verständigen Verbrauchers determiniert wird, anzulegen. (T7) Beis wie T3 Veröff: SZ2003/75 TE OGH 2003-07-01 1 Ob 148/03a Auch; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2003-08-05 7 Ob 106/03v Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2003-01-25 5 Ob 264/03i Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2004-02-10 10 Ob 1/04a Auch; Beis wie T6 TE OGH 2004-06-16 7 Ob 98/04v Vgl auch; Beisatz: Die Auslegungskriterien des BGH zu § 661a BGB entsprechen jenen des Obersten Gerichtshofes zu § 5j KSchG: Für eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung ist nicht nur auf deren Inhalt, sondern auch auf die äußere Gestaltung abzustellen; die Zusendung muss abstrakt geeignet sein, beim durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten; es kommt auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger nicht an, sodass es nicht erforderlich ist, dass der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt und der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut oder durchschauen könnte, die Leistung des angeblich gewonnenen Preises verlangen kann. (T8)Vgl auch; Beisatz: Die Auslegungskriterien des BGH zu Paragraph 661 a, BGB entsprechen jenen des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 5 j, KSchG: Für eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung ist nicht nur auf deren Inhalt, sondern auch auf die äußere Gestaltung abzustellen; die Zusendung muss abstrakt geeignet sein, beim durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten; es kommt auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger nicht an, sodass es nicht erforderlich ist, dass der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt und der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut oder durchschauen könnte, die Leistung des angeblich gewonnenen Preises verlangen kann. (T8) TE OGH 2005-02-16 7 Ob 25/05k Auch; Beis wie T3; Beis wie T8 TE OGH 2005-09-22 2 Ob 34/05x Auch; Beis wie T8 TE OGH 2006-03-29 9 ObA 32/06f Vgl auch TE OGH 2006-08-11 9 Ob 82/06h Beis wie T7 TE OGH 2008-04-10 6 Ob 285/07s TE OGH 2008-06-05 6 Ob 51/08f Beisatz: Die Mitteilung der eigenen wertenden Meinung an jenes Unternehmen, das das Produkt der Kläger vertreibt, ist auch keineswegs exzessiv. Wird ein Nahrungsergänzungsmittel zur Behandlung von Krankheiten unter Hinweis auf Testreihen öffentlich beworben, so muss es dem Anwender dieses Mittels erlaubt sein, sich gegenüber jenem Unternehmen, das den Vertrieb des Produkts vornimmt, kritisch über dessen Wirksamkeit zu äußern, und zwar insbesondere dann, wenn er von den Klägern eine entsprechende Information über die in der Werbung behaupteten Testreihen nicht erhält und deshalb an der Richtigkeit der Werbeaussage zweifeln durfte. (T9) TE OGH 2010-03-19 6 Ob 265/09b Auch TE OGH 2010-03-24 3 Ob 239/09g Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei der Erkennbarkeit der Unentgeltlichkeit einer Verfügung nach § 29 Z 1 KO anzuwenden. (T10)Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei der Erkennbarkeit der Unentgeltlichkeit einer Verfügung nach Paragraph 29, Ziffer eins, KO anzuwenden. (T10) Veröff: SZ 2010/24 TE OGH 2010-04-28 3 Ob 240/09d Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2010-04-28 3 Ob 244/09t Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2010-04-15 6 Ob 36/10b Vgl auch TE OGH 2011-07-18 6 Ob 114/11z TE OGH 2012-01-12 6 Ob 258/11a TE OGH 2014-06-26 6 Ob 45/14g Auch; Beisatz: Hier: Behauptung der Tatsache, Mitarbeiter der Klägerin hätten der Mutter des Beklagten durch Verabreichung eines überdosierten Beruhigungsmedikaments schweren körperlichen Schaden zugefügt. (T11) TE OGH 2015-05-27 6 Ob 88/15g Beis wie T6 TE OGH 2016-10-19 1 Ob 159/16p Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2017-02-27 6 Ob 24/17y TE OGH 2017-10-25 6 Ob 116/17b TE OGH 2020-09-15 6 Ob 57/20f TE OGH 2021-10-20 6 Ob 143/21d TE OGH 2022-05-18 6 Ob 184/21h Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, ob ein verständiger Adressat Vorwürfe oder Mitteilungen, die die Vergangenheit betreffen, auch auf die gegenwärtige Einschätzung der juristischen Person bezieht. (T12) TE OGH 2022-11-22 4 Ob 138/22f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115084

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.