RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115165 Entscheidungsdatum15.03.2001 Geschäftszahl6Ob184/00b; 8Ob100/03v; 8Ob61/05m; 6Ob192/07i; 6Ob210/08p; 1Ob188/09t; 4Ob195/10w; 3Ob194/13w; 10Ob24/15z; 8Ob108/17s; 3Ob214/18v NormKSchG §25d Rechtssatz§ 25d KSchG ermöglicht die richterliche Mäßigung der von einem Verbraucher eingegangenen Verbindlichkeit in Fällen, in denen die Sittenwidrigkeit der Interzessionsvereinbarung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu verneinen ist, in denen jedoch ein unbilliges Missverhältnis zwischen Leistungsfähigkeit und eingegangener Verbindlichkeit besteht, welches unter Berücksichtigung der Umstände des jeweils zu beurteilenden Falles eine Herabsetzung der Forderung angemessen erscheinen lässt.Paragraph 25 d, KSchG ermöglicht die richterliche Mäßigung der von einem Verbraucher eingegangenen Verbindlichkeit in Fällen, in denen die Sittenwidrigkeit der Interzessionsvereinbarung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu verneinen ist, in denen jedoch ein unbilliges Missverhältnis zwischen Leistungsfähigkeit und eingegangener Verbindlichkeit besteht, welches unter Berücksichtigung der Umstände des jeweils zu beurteilenden Falles eine Herabsetzung der Forderung angemessen erscheinen lässt. EntscheidungstexteTE OGH 2001-03-15 6 Ob 184/00b TE OGH 2003-11-25 8 Ob 100/03v Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Mäßigung der Verbindlichkeit der Ehefrau des geschäftsführenden Gesellschafters der Hauptschuldnerin und 25%-Gesellschafterin auf (ohnedies) bloß 10 % ist selbst bei Annahme der Verbrauchereigenschaft - wobei diese Frage offen gelassen wird- ausreichend, da diese wegen ihres wirtschaftlichen Interesses am Geschäftserfolg des Erstbeklagten aus der Kreditgewährung an die GmbH Nutzen gezogen hat. (T1) TE OGH 2005-07-21 8 Ob 61/05m Veröff: SZ 2005/106 TE OGH 2007-11-07 6 Ob 192/07i Auch; Beisatz: Die Rechtsfolge ist abgestuft aus dem konkreten Zusammentreffen der näheren Umstände zu gewinnen und es genügt dafür, wenn auch nur einzelne Kriterien verwirklicht sind, unter Umständen aber mit besonderer Intensität. Damit stehen die Kriterien des § 25d Abs 2 KSchG in einem beweglichen System. Wenngleich das Kriterium des krassen Missverhältnisses zwischen der Leistungsfähigkeit des Interzedenten und dessen Verpflichtung nicht (nochmals) unmittelbar einbezogen werden kann, ist dieses Kriterium doch der Abstufung zugänglich und hat Einfluss auf die Gesamtbewertung. (T2)Auch; Beisatz: Die Rechtsfolge ist abgestuft aus dem konkreten Zusammentreffen der näheren Umstände zu gewinnen und es genügt dafür, wenn auch nur einzelne Kriterien verwirklicht sind, unter Umständen aber mit besonderer Intensität. Damit stehen die Kriterien des Paragraph 25 d, Absatz 2, KSchG in einem beweglichen System. Wenngleich das Kriterium des krassen Missverhältnisses zwischen der Leistungsfähigkeit des Interzedenten und dessen Verpflichtung nicht (nochmals) unmittelbar einbezogen werden kann, ist dieses Kriterium doch der Abstufung zugänglich und hat Einfluss auf die Gesamtbewertung. (T2) TE OGH 2008-11-06 6 Ob 210/08p Beisatz: Die Ausübung des Mäßigungsrechts setzt nach § 25d KSchG voraus, dass der Gläubiger bei Begründung der Verbindlichkeit erkennen konnte, dass der bzw die Mithaftende bloß als Interzedent einschreitet. (T3)Beisatz: Die Ausübung des Mäßigungsrechts setzt nach Paragraph 25 d, KSchG voraus, dass der Gläubiger bei Begründung der Verbindlichkeit erkennen konnte, dass der bzw die Mithaftende bloß als Interzedent einschreitet. (T3) Beisatz: Ob und unter welchen Umständen eine Interzession dem Gläubiger erkennbar wird oder er eine solche erkennen musste, entzieht sich einer generalisierenden Beurteilung durch den OberstenGerichtshof. Die Beurteilung richtet sich nach den Umständen bei Abschluss der konkreten Kredit- und Haftungsvereinbarungen und ist somit von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Dieser Frage kommt daher regelmäßig -vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T4) TE OGH 2009-11-17 1 Ob 188/09t Auch TE OGH 2011-01-18 4 Ob 195/10w Auch TE OGH 2013-10-29 3 Ob 194/13w Auch; Beisatz: Das Vorliegen eines unbilligen Missverhältnisses zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten ist Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 25d KSchG. (T5)Auch; Beisatz: Das Vorliegen eines unbilligen Missverhältnisses zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten ist Grundvoraussetzung für die Anwendung des Paragraph 25 d, KSchG. (T5) TE OGH 2015-04-28 10 Ob 24/15z Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2017-10-25 8 Ob 108/17s Auch; Beisatz: Diese Schutzbestimmung soll den Interzedenten nicht grundsätzlich von beschwerlichen Verpflichtungen entlasten, sondern zielt im Wesentlichen auf extreme Einzelfälle ab. Anwendungsfälle sind etwa ruinöse Haftungen, die den Interzedenten langfristig wirtschaftlich ruinieren oder in erhebliche finanzielle Bedrängnis bringen. (T6) TE OGH 2018-11-21 3 Ob 214/18v Auch; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115165
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