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Europaius

6Ob250/00h

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.03.2001 Geschäftszahl6Ob250/00h; 6Ob31/06m Norm1.Euro-JuBeG §12;

1.Euro-JuBeG §13 Abs1;

RechtssatzUm die untersagte Verschiebung der Stimmverhältnisse bei der Euroumstellung hintanzuhalten sind mehrere Varianten möglich: 1. Umrechnung der Schillingbeträge in (unrunde) Eurobeträge und gleichzeitige Regelung der Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag abweichend von § 39 GmbHG so, wie sie den Gesellschaftern bisher bereits zustanden oder 2. Glättung der unrunden Eurobeträge auf volle Beträge durch Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung) und Neuaufteilung der Geschäftsanteile und Stimmrechte. Eine Veränderung der einzelnen Gesellschaftern zustehenden Rechte (zum Beispiel eine Verringerung der Beteiligung oder Veränderung der Stimmrechtsverhältnisse) bedarf allerdings der Zustimmung der jeweils betroffenen Gesellschafter.Um die untersagte Verschiebung der Stimmverhältnisse bei der Euroumstellung hintanzuhalten sind mehrere Varianten möglich: 1.

Umrechnung der Schillingbeträge in (unrunde) Eurobeträge und gleichzeitige Regelung der Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag abweichend von Paragraph 39, GmbHG so, wie sie den Gesellschaftern bisher bereits zustanden oder 2. Glättung der unrunden Eurobeträge auf volle Beträge durch Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung) und Neuaufteilung der Geschäftsanteile und Stimmrechte. Eine Veränderung der einzelnen Gesellschaftern zustehenden Rechte (zum Beispiel eine Verringerung der Beteiligung oder Veränderung der Stimmrechtsverhältnisse) bedarf allerdings der Zustimmung der jeweils betroffenen Gesellschafter.

EntscheidungstexteTE OGH 2001/03/15 6 Ob 250/00h TE OGH 2006/04/06 6 Ob 31/06m Vgl auch; Beisatz: Auch bei einer - nach Maßgabe des Art I § 14 Abs 1 1. Euro-JuBeG - Kapitalerhöhung, bei der die bisherigen Verhältnisse (Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Stammkapital [Beteiligungsverhältnisse] und das Verhältnis der Stimmrechte) beibehalten werden, ist zur Anmeldung und Eintragung der Kapitalerhöhung das Vorliegen der Übernahmserklärungen in Notariatsaktsform (§ 52 Abs 4 GmbHG) erforderlich. (T1) Vgl auch; Beisatz: Auch bei einer - nach Maßgabe des Artikel römisch eins, Paragraph 14, Absatz eins, 1. Euro-JuBeG - Kapitalerhöhung, bei der die bisherigen Verhältnisse (Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Stammkapital [Beteiligungsverhältnisse] und das Verhältnis der Stimmrechte) beibehalten werden, ist zur Anmeldung und Eintragung der Kapitalerhöhung das Vorliegen der Übernahmserklärungen in Notariatsaktsform (Paragraph 52, Absatz 4, GmbHG) erforderlich. (T1) RechtssatznummerRS0083782

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.