Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung beim Lenken eines PKW verletzt Art 6 Abs 2 MRK, wenn sie sich lediglich auf einen Bericht der Gendarmerie stützt, wonach der Angeklagte Hauptnutzer des fraglichen PKW und in der Nacht des Unfalls nicht nach Hause gekommen sei. Telfner gegen Österreich.Artikel 6, Absatz 2, MRK verlangt ua, dass die Mitglieder des Gerichts bei der Ausübung ihrer Pflichten dem Angeklagten gegenüber nicht voreingenommen sind. Die Beweislast liegt bei der Anklage, und jeder Zweifel begünstigt den Angeklagten. Gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung wird daher dann verstoßen, wenn die Beweislast von der Anklage zur Verteidigung verschoben wird. Prinzipiell sind jedoch weder gesetzliche Vermutungen noch Schlussfolgerungen aus
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung beim Lenken eines PKW verletzt Artikel 6, Absatz 2, MRK, wenn sie sich lediglich auf einen Bericht der Gendarmerie stützt, wonach der Angeklagte Hauptnutzer des fraglichen PKW und in der Nacht des Unfalls nicht nach Hause gekommen sei. Telfner gegen Österreich. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2001-03-20 Bsw 33501/96 Veröff: NL 2001,57 TE AUSL EGMR 2010-03-16 Bsw 13201/05 nur: Prinzipiell sind jedoch weder gesetzliche Vermutungen noch Schlussfolgerungen aus
(T1)nur: Prinzipiell sind jedoch weder gesetzliche Vermutungen noch Schlussfolgerungen aus
(T1) Beisatz: Tatsachen- und Rechtsvermutungen werden in jedem Strafrechtssystem angewendet und widersprechen grundsätzlich nicht der Konvention, solange sie in vernünftigen Grenzen bleiben und die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. (Bem: Krumpholz gg. Österreich) (T2) Veröff: NL 2010,99 TE AUSL EGMR 2018-02-06 Bsw 40607/12 nur T1; Beisatz: Ob das Ziehen von nachteiligen Schlüssen aus dem Schweigen eines Beschuldigten Art 6 MRK verletzt, muss im Lichte aller Umstände des Falles entschieden werden. Dabei sind besonders die Situationen zu berücksichtigen, in denen Schlüsse gezogen werden können, das diesen durch die nationalen Gerichte bei der Beurteilung der Beweise beigemessene Gewicht und das Maß an Zwang, das der Situation innewohnt. Das Ziehen von nachteiligen Schlüssen aus dem Schweigen eines Beschuldigten ist insbesondere in einem System wie dem österreichischen zulässig, wo es den Gerichten erlaubt ist, die ihnen vorliegenden Beweise frei zu würdigen – vorausgesetzt aus der Beweislage kann als einziger vernünftiger Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte dem Fall gegen ihn nichts entgegenzusetzen hat. (Krauss gg Österreich [ZE]). (T3); nur T1; Beisatz: Ob das Ziehen von nachteiligen Schlüssen aus dem Schweigen eines Beschuldigten Artikel 6, MRK verletzt, muss im Lichte aller Umstände des Falles entschieden werden. Dabei sind besonders die Situationen zu berücksichtigen, in denen Schlüsse gezogen werden können, das diesen durch die nationalen Gerichte bei der Beurteilung der Beweise beigemessene Gewicht und das Maß an Zwang, das der Situation innewohnt. Das Ziehen von nachteiligen Schlüssen aus dem Schweigen eines Beschuldigten ist insbesondere in einem System wie dem österreichischen zulässig, wo es den Gerichten erlaubt ist, die ihnen vorliegenden Beweise frei zu würdigen – vorausgesetzt aus der Beweislage kann als einziger vernünftiger Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte dem Fall gegen ihn nichts entgegenzusetzen hat. (Krauss gg Österreich [ZE]). (T3); Veröff: NL 2018,122 TE AUSL 2019-02-14 Bsw 5556/10 nur: Art 6 Abs 2 MRK verlangt ua, dass die Mitglieder des Gerichts bei der Ausübung ihrer Pflichten dem Angeklagten gegenüber nicht voreingenommen sind. Die Beweislast liegt bei der Anklage, und jeder Zweifel begünstigt den Angeklagten. Gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung wird daher dann verstoßen, wenn die Beweislast von der Anklage zur Verteidigung verschoben wird. (T4)nur: Artikel 6, Absatz 2, MRK verlangt ua, dass die Mitglieder des Gerichts bei der Ausübung ihrer Pflichten dem Angeklagten gegenüber nicht voreingenommen sind. Die Beweislast liegt bei der Anklage, und jeder Zweifel begünstigt den Angeklagten. Gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung wird daher dann verstoßen, wenn die Beweislast von der Anklage zur Verteidigung verschoben wird. (T4) TE AUSL 2019-03-14 Bsw 35726/10 nur T1; Beisatz wie T2 Beisatz: Bei der Anwendung von Tatsachen- oder Rechtsvermutungen ist den Verfahrensgarantien und den Verteidigungsmitteln, die dem Angeklagten zur Widerlegung dieser Vermutungen zur Verfügung stehen, besondere Beachtung zu schenken. Das Fehlen solcher Verfahrensgarantien spricht für eine Verletzung von Art 6 Abs 2 MRK. (Kangers gg Lettland) (T5)Beisatz: Bei der Anwendung von Tatsachen- oder Rechtsvermutungen ist den Verfahrensgarantien und den Verteidigungsmitteln, die dem Angeklagten zur Widerlegung dieser Vermutungen zur Verfügung stehen, besondere Beachtung zu schenken. Das Fehlen solcher Verfahrensgarantien spricht für eine Verletzung von Artikel 6, Absatz 2, MRK. (Kangers gg Lettland) (T5) Anm: Veröff: NL 2019,135Anmerkung, Veröff: NL 2019,135 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2001:RS0121217
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.