OGH Rechtssatz RS0114910 (10ObS25/01a)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114910 Entscheidungsdatum20.03.2001 Geschäftszahl10ObS25/01a; 9Ob83/10m; 10ObS152/13w; 9ObA108/17y; 6Ob199/18k; 6Ob129/21w; 1Ob157/22b NormAVG allg; MRK Art6 Abs1 II5a5; ZPO §190 C1 RechtssatzDie Tatbestandswirkung eines Bescheides tritt ein, wenn ein solcher in einer Rechtsvorschrift als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt wird. Die rechtliche Relevanz eines solchen Bescheides für den Adressaten der Rechtsvorschrift ergibt sich nicht aus dessen Verbindlichkeit für ihn, sondern aus der an ihn gerichteten an den Bescheid anknüpfenden Bestimmung. Auch die oftmals als Gestaltungswirkung bezeichneten rechtlichen Konsequenzen können zu den Tatbestandswirkungen gerechnet werden: Hier knüpfen Tatbestände an Rechtsfragen an, die durch Bescheide (oder andere Staatsakte) geschaffen wurden. Die damit geschaffenen Rechtssituationen bewirken auch eine Bindung von Personen, die an dem Zustandekommen des rechtsgestaltenden Aktes nicht als Parteien beteiligt waren.
EntscheidungstexteTE OGH 2001-03-20 10 ObS 25/01a Veröff: SZ 74/48 TE OGH 2011-10-25 9 Ob 83/10m nur: Die Tatbestandswirkung eines Bescheides tritt ein, wenn ein solcher in einer Rechtsvorschrift als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt wird. Die rechtliche Relevanz eines solchen Bescheides für den Adressaten der Rechtsvorschrift ergibt sich nicht aus dessen Verbindlichkeit für ihn, sondern aus der an ihn gerichteten an den Bescheid anknüpfenden Bestimmung. (T1) TE OGH 2013-12-17 10 ObS 152/13w nur T1; Veröff: SZ 2013/127 TE OGH 2017-09-27 9 ObA 108/17y Auch TE OGH 2019-01-24 6 Ob 199/18k Auch; nur T1; Veröff: SZ 2019/6 TE OGH 2022-02-02 6 Ob 129/21w Vgl TE OGH 2022-09-14 1 Ob 157/22b nur T1; Beisatz: Hier: Tatbestandswirkung resultierend aus § 525 ABGB. (T2)nur T1; Beisatz: Hier: Tatbestandswirkung resultierend aus Paragraph 525, ABGB. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114910