← Österreich

{'item': ['11Os4/01 (11Os7/01)', '15Os164/01', '13Os53/02', '13Os18/03', '11Os74/08d', '11Os43/11z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114859 Entscheidungsdatum20.03.2001 Geschäftszahl11Os4/01 (11Os7/01); 15Os164/01; 13Os53/02; 13Os18/03; 11Os74/08d; 11Os43/11z NormStGB §32;

§128

;

§129

;

§130; St

PO §281 Abs1 Z11 RechtssatzIm aktuellen Fall wurde bereits die (höhere) gesetzliche Strafdrohung des § 130 zweiter Strafsatz

durch die gewerbsmäßige Begehung von ausschließlich nach § 128 Abs l Z 2

qualifizierten (Opferstockdiebstählen) Diebstählen bestimmt. Die Wertung der "mehrfachen" (tatsächlich: zweifachen) Qualifikation des Diebstahls als erschwerend verstößt damit gegen das Doppelverwertungsverbot.Im aktuellen Fall wurde bereits die (höhere) gesetzliche Strafdrohung des Paragraph 130, zweiter Strafsatz

durch die gewerbsmäßige Begehung von ausschließlich nach Paragraph 128, Abs l Ziffer 2,

qualifizierten (Opferstockdiebstählen) Diebstählen bestimmt. Die Wertung der "mehrfachen" (tatsächlich: zweifachen) Qualifikation des Diebstahls als erschwerend verstößt damit gegen das Doppelverwertungsverbot. EntscheidungstexteTE OGH 2001-03-20 11 Os 4/01 TE OGH 2002-01-10 15 Os 164/01 Beisatz: Die Annahme der "mehrfachen Qualifikation des Diebstahls" als erschwerend könnte einen Nichtigkeit begründenden Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darstellen, wenn nur ein mit gewerbsmäßiger Absicht versuchter oder vollendeter schwerer Diebstahl Urteilsgegenstand wäre. Hat der Angeklagte aber mehrere (hier: drei) vollständige, als (gewerbsmäßig schwerer) Diebstahl abgeurteilte Taten, verübt, ist der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1

schon durch die Wiederholung der Tat erfüllt. In welcher der drei gleichwertigen Formen der Strafzumessungsgrund des § 33 Z 1

verwirklicht wurde, ist bedeutungslos. (T1)Beisatz: Die Annahme der "mehrfachen Qualifikation des Diebstahls" als erschwerend könnte einen Nichtigkeit begründenden Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darstellen, wenn nur ein mit gewerbsmäßiger Absicht versuchter oder vollendeter schwerer Diebstahl Urteilsgegenstand wäre. Hat der Angeklagte aber mehrere (hier: drei) vollständige, als (gewerbsmäßig schwerer) Diebstahl abgeurteilte Taten, verübt, ist der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins,

schon durch die Wiederholung der Tat erfüllt. In welcher der drei gleichwertigen Formen der Strafzumessungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins,

verwirklicht wurde, ist bedeutungslos. (T1) TE OGH 2002-05-29 13 Os 53/02 Abweichend; Beisatz: Hat der Täter mit gewerbsmäßigem Diebstahl und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenem Diebstahl zwei strafbare Handlungen verschiedener Art realisiert (ungleichartige Realkonkurrenz), von denen nur eine die Strafdrohung bestimmt, kann das Zusammentreffen zweier Qualifikationen ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet werden. Wurde eine der Qualifikationen des § 130 zweiter Satz

tatmehrheitlich verwirklicht, verstößt die Wertung ihres Zusammentreffens mit § 128 beziehungsweise § 129

bei der Strafbemessung als erschwerend nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. (T2)Abweichend; Beisatz: Hat der Täter mit gewerbsmäßigem Diebstahl und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenem Diebstahl zwei strafbare Handlungen verschiedener Art realisiert (ungleichartige Realkonkurrenz), von denen nur eine die Strafdrohung bestimmt, kann das Zusammentreffen zweier Qualifikationen ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet werden. Wurde eine der Qualifikationen des Paragraph 130, zweiter Satz

tatmehrheitlich verwirklicht, verstößt die Wertung ihres Zusammentreffens mit Paragraph 128, beziehungsweise Paragraph 129,

bei der Strafbemessung als erschwerend nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. (T2) TE OGH 2003-04-30 13 Os 18/03 Abweichend; Beisatz: Die Wertung der „zweifachen Qualifikation" als erschwerend verletzt das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz

) nur, wenn und soweit das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen zählt (ohne dass die Qualifikationen zu einander im Verhältnis der Spezialität stehen, weil sonst die eine Qualifikation von der anderen verdrängt würde und ein Zusammentreffen gar nicht gegeben wäre). Nur dann kann nämlich gesagt werden, dass die schon für die eine Qualifikation maßgeblichen Umstände auch die andere und damit – was im gegebenen Zusammenhang entscheidend ist – die Strafdrohung bestimmen. Diese Umstände dürfen daher gemäß § 32 Abs 2 erster Satz

nicht auch noch als erschwerend in Rechnung gestellt werden, was bedeutet, dass (nur) in solchen Fällen bei der Strafbemessung das Zusammentreffen der zwei Qualifikationen bei sonstiger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO außer Betracht zu bleiben hat. (T3); Beisatz: Soweit die Erfüllung einer Qualifikation nicht zu den Voraussetzungen einer strafsatzbestimmenden anderen zählt und demzufolge ohne Einfluss auf den Strafrahmen ist, bildet das Zusammentreffen der Qualifikationen einen Erschwerungsgrund. Letzteres trifft bei tatmehrheitlicher Verwirklichung von in einer Subsumtionseinheit (§ 29

) zusammengefassten Qualifikationen stets zu. (T4)Abweichend; Beisatz: Die Wertung der „zweifachen Qualifikation" als erschwerend verletzt das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz

) nur, wenn und soweit das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen zählt (ohne dass die Qualifikationen zu einander im Verhältnis der Spezialität stehen, weil sonst die eine Qualifikation von der anderen verdrängt würde und ein Zusammentreffen gar nicht gegeben wäre). Nur dann kann nämlich gesagt werden, dass die schon für die eine Qualifikation maßgeblichen Umstände auch die andere und damit – was im gegebenen Zusammenhang entscheidend ist – die Strafdrohung bestimmen. Diese Umstände dürfen daher gemäß Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz

nicht auch noch als erschwerend in Rechnung gestellt werden, was bedeutet, dass (nur) in solchen Fällen bei der Strafbemessung das Zusammentreffen der zwei Qualifikationen bei sonstiger Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO außer Betracht zu bleiben hat. (T3); Beisatz: Soweit die Erfüllung einer Qualifikation nicht zu den Voraussetzungen einer strafsatzbestimmenden anderen zählt und demzufolge ohne Einfluss auf den Strafrahmen ist, bildet das Zusammentreffen der Qualifikationen einen Erschwerungsgrund. Letzteres trifft bei tatmehrheitlicher Verwirklichung von in einer Subsumtionseinheit (Paragraph 29,

) zusammengefassten Qualifikationen stets zu. (T4) TE OGH 2008-06-24 11 Os 74/08d Vgl; Beisatz: Hier: Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot, weil im aktuellen Fall die höhere gesetzliche Strafdrohung des § 130 zweiter Strafsatz

allein durch die gewerbsmäßige Begehung eines nach § 129 Z 2

qualifizierten Diebstahls bestimmt wurde. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot, weil im aktuellen Fall die höhere gesetzliche Strafdrohung des Paragraph 130, zweiter Strafsatz

allein durch die gewerbsmäßige Begehung eines nach Paragraph 129, Ziffer 2,

qualifizierten Diebstahls bestimmt wurde. (T5) TE OGH 2011-05-19 11 Os 43/11z Abweichend; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.