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{'item': ['11Os141/00 (11Os19/01)', '12Os34/06a', '15Os4/07p']}

Obsah (5)§162a§166a§229§250§ 247

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.03.2001 Geschäftszahl11Os141/00 (11Os19/01); 12Os34/06a; 15Os4/07p NormMRK Art6 Abs3 litd IV4;

§162a

;

§166a

;

§229

Abs2;

§250

Abs1;

§250Abs3; Rechtssatz

Mit der Einführung verfahrensrechtlicher Zeugenschutzbestimmungen durch das StPÄG 1993 (§ 166a

: Vernehmung eines Zeugen unter Wahrung seiner Anonymität und § 229 Abs 2

: Ausschluss der Öffentlichkeit zur Verhinderung der Enttarnung) hat der Gesetzgeber eine Einengung der damit kollidierenden Verteidigungsrechte des Angeklagten im Interesse des Schutzes vitaler Individualrechte des Zeugen bewusst in Kauf genommen (JAB 924 BlgNr XVIII.GP, 35ff). Die dadurch allenfalls erschwerte Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen wird durch die - einem solchen Zeugen je nach Lage des Falles entweder jegliche Beweiskraft aberkennende oder aber auch diesen Beweis voll akzeptierende - freie Beweiswürdigung ausreichend kompensiert. Eine Verletzung des in Art 6 EMRK verankerten Fairnessgebotes wird dadurch nicht bewirkt, denn das Recht auf Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen findet jedenfalls dort seine Schranken, wo dadurch die Anonymisierung eines solchen Zeugen unterlaufen würde.Mit der Einführung verfahrensrechtlicher Zeugenschutzbestimmungen durch das StPÄG 1993 (Paragraph 166 a,

: Vernehmung eines Zeugen unter Wahrung seiner Anonymität und Paragraph 229, Absatz 2,

: Ausschluss der Öffentlichkeit zur Verhinderung der Enttarnung) hat der Gesetzgeber eine Einengung der damit kollidierenden Verteidigungsrechte des Angeklagten im Interesse des Schutzes vitaler Individualrechte des Zeugen bewusst in Kauf genommen (JAB 924 BlgNr römisch achtzehn.GP, 35ff). Die dadurch allenfalls erschwerte Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen wird durch die - einem solchen Zeugen je nach Lage des Falles entweder jegliche Beweiskraft aberkennende oder aber auch diesen Beweis voll akzeptierende - freie Beweiswürdigung ausreichend kompensiert. Eine Verletzung des in Artikel 6, EMRK verankerten Fairnessgebotes wird dadurch nicht bewirkt, denn das Recht auf Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen findet jedenfalls dort seine Schranken, wo dadurch die Anonymisierung eines solchen Zeugen unterlaufen würde. Die nach der Neufassung des § 250 Abs 3

durch das StRÄG 1998 vorgesehene (nicht nichtigkeitsbewehrte) Anwendung der Bestimmungen des § 162a Abs 1 letzter Satz und Abs 2 bis 4

schließt die dem freien Ermessen des Gerichtes vorbehaltene Möglichkeit, den Angeklagten während der Vernehmung eines Zeugen aus dem Sitzungssaal zu entfernen (§ 250 Abs 1

), nicht aus.Die nach der Neufassung des Paragraph 250, Absatz 3,

durch das StRÄG 1998 vorgesehene (nicht nichtigkeitsbewehrte) Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 162 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 bis 4

schließt die dem freien Ermessen des Gerichtes vorbehaltene Möglichkeit, den Angeklagten während der Vernehmung eines Zeugen aus dem Sitzungssaal zu entfernen (Paragraph 250, Absatz eins,

), nicht aus. EntscheidungstexteTE OGH 2001/03/20 11 Os 141/00 TE OGH 2006/06/01 12 Os 34/06a Vgl auch; Beisatz: Die Tatrichter haben die von ihnen angenommene Glaubwürdigkeit des anonymisiert vernommenen verdeckten Ermittlers auf dessen persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung gestützt und auch auf die ihnen gebotene Gelegenheit hingewiesen, das Mienenspiel dieses Zeugen - und solcherart sein Verhalten während der Befragung - zu beobachten. (T1) TE OGH 2007/04/23 15 Os 4/07p Auch; nur: Die nach der Neufassung des § 250 Abs 3

durch das StRÄG 1998 vorgesehene (nicht nichtigkeitsbewehrte) Anwendung der Bestimmungen des § 162a Abs 1 letzter Satz und Abs 2 bis 4

schließt die dem freien Ermessen des Gerichtes vorbehaltene Möglichkeit, den Angeklagten während der Vernehmung eines Zeugen aus dem Sitzungssaal zu entfernen (§ 250 Abs 1

), nicht aus. (T2); Beisatz: Die in das Ermessen des Gerichts gestellten prozessleitenden Verfügungen, den Zeugen anonymisiert (§§166a iVm 248 Abs1 erster SatzStPO), abgesondert (§250 Abs3

) oder in Abwesenheit des Angeklagten (§250 Abs1

) zu vernehmen, können grundsätzlich auch miteinander kombiniert werden. (WK-

§ 247

Rz 77) (T3) Auch; nur: Die nach der Neufassung des Paragraph 250, Absatz 3,

durch das StRÄG 1998 vorgesehene (nicht nichtigkeitsbewehrte) Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 162 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 bis 4

schließt die dem freien Ermessen des Gerichtes vorbehaltene Möglichkeit, den Angeklagten während der Vernehmung eines Zeugen aus dem Sitzungssaal zu entfernen (Paragraph 250, Absatz eins,

), nicht aus. (T2); Beisatz: Die in das Ermessen des Gerichts gestellten prozessleitenden Verfügungen, den Zeugen anonymisiert (§§166a in Verbindung mit 248 Abs1 erster SatzStPO), abgesondert (§250 Abs3

) oder in Abwesenheit des Angeklagten (§250 Abs1

) zu vernehmen, können grundsätzlich auch miteinander kombiniert werden. (WK-

Paragraph 247, Rz 77) (T3) RechtssatznummerRS0114858

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.