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Das Kartellgesetz enthält eine Sondervorschrift darüber, wer die gerichtlichen Kosten zu ersetzen hat; nämlich diejenigen Personen, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben. Fehlt eine solche Person, weil der Gesetzgeber die Zahlungspflicht einer antragsstellenden Amtspartei nicht vorsieht, und der Antragsgegner bei vollständigem Obsiegen nicht zahlungspflichtig ist, so ermangelt es auch einer Person, die für die sonstigen gerichtlichen Kosten zahlungspflichtig ist. Für die Anwendung des § 2 Abs 1 dritter Satz GEG 1962, nach der diese Beträge nur mangels einer Vorschrift von den Beteiligten zu ersetzen sind, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen worden ist, besteht daher kein Raum.Das Kartellgesetz enthält eine Sondervorschrift darüber, wer die gerichtlichen Kosten zu ersetzen hat; nämlich diejenigen Personen, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben. Fehlt eine solche Person, weil der Gesetzgeber die Zahlungspflicht einer antragsstellenden Amtspartei nicht vorsieht, und der Antragsgegner bei vollständigem Obsiegen nicht zahlungspflichtig ist, so ermangelt es auch einer Person, die für die sonstigen gerichtlichen Kosten zahlungspflichtig ist. Für die Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz GEG 1962, nach der diese Beträge nur mangels einer Vorschrift von den Beteiligten zu ersetzen sind, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen worden ist, besteht daher kein Raum. EntscheidungstexteTE OGH 2001/03/20 16 Ok 1/01 TE OGH 2005/10/17 16 Ok 44/05 Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren zur Auferlegung einer Geldbuße gemäß § 142 KartG. Es bleibt bei der allgemeinen Regelung des § 2 Abs 2 GEG, weil § 85 KartG für die vorliegende Verfahrensart überhaupt keine Regelung über die Kostentragungspflicht trifft. (T1) Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren zur Auferlegung einer Geldbuße gemäß Paragraph 142, KartG. Es bleibt bei der allgemeinen Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, GEG, weil Paragraph 85, KartG für die vorliegende Verfahrensart überhaupt keine Regelung über die Kostentragungspflicht trifft. (T1) TE OGH 2006/07/04 16 Ok 2/06 Vgl auch; nur: Das Kartellgesetz enthält eine Sondervorschrift darüber, wer die gerichtlichen Kosten zu ersetzen hat; nämlich diejenigen Personen, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben. Fehlt eine solche Person, weil der Gesetzgeber die Zahlungspflicht einer antragsstellenden Amtspartei nicht vorsieht, und der Antragsgegner bei vollständigem Obsiegen nicht zahlungspflichtig ist, so ermangelt es auch einer Person, die für die sonstigen gerichtlichen Kosten zahlungspflichtig ist. (T2); Beisatz: Bei einer - teilweisen - Durchsetzung des Begehrens der antragstellenden Amtspartei im Rahmen eines Vergleiches entsteht zwar die Zahlungspflicht der Antragsgegner dem Grunde nach, jedoch ist der Umstand, dass der Antrag etwa bloß teilweise durchgedrungen ist, bei der Bemessung der Höhe der Rahmengebühr zu berücksichtigen, weil insoweit eben keine „Veranlassung" durch den Antragsgegner im Sinne des §84 KartG vorliegt. (T3) RechtssatznummerRS0114901
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.